ZSRS

Costs & Fees.

Kosten und Gebühren in Verfahren des ZSRS

Die Kosten und Gebühren in Verfahren des ZSRS ergeben sich in Bezug auf

  • Schiedsgerichtsverfahren aus der Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO),
  • Schiedsgutachtenverfahren aus der Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO), und
  • Mediations- oder Schlichtungsverfahren aus der Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO)

Kosten und Gebühren in Schiedsgerichtsverfahren

Schiedsgerichtskosten

Nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO) fallen in jedem durch das ZSRS administrierten Verfahren Schiedsgerichtskosten an, für die auf Anforderung ein entsprechender Kostenvorschuss zu leisten ist. Berechnungsgrundlage für die Schiedsgerichtskosten ist hierbei stets der größere Betrag aus dem Mindestgegenstandswert von EUR 10.000,00 und dem vom ZSRS nach Anhörung der Parteien für das Schiedsverfahren nach seinem Ermessen bestimmten und festgesetzten konkreten Gegenstandswert (sog. Schiedsgerichtskostenwert).

Der Schiedsgerichtskostenwert entspricht grundsätzlich, wie in staatlichen Gerichtsverfahren dem mit der Konfliktlösung verbundenen wirtschaftlichen Wert für die Parteien. So würde der Schiedsgerichtskostenwert bei einer Zahlungsklage aus einem Sponsoringvertrag in Höhe von EUR 100.000,00 entsprechend EUR 100.000,00 betragen.

Abweichend davon bestimmt sich die Schiedsgerihctskosten in Schiedsgerichtsverfahren in den Bereichen Doping und Safe Sport zum Zwecke der Reduzierung des Kostenrisikos (insbesondere für die betroffenen „Athlet*innen“) wie folgt:

Bereich Doping (D)  

Bis zu einem Schiedsgerichtskostenwert von EUR 100.000,00:

Pauschale Schiedsgerichtskosten von EUR 400,00

Ab einem Schiedsgerichtskostenwert von EUR 100.000,01:

Pauschale Schiedsgerichtskosten von EUR 800,00

Bereich Safe Sport (S)

Pauschale Schiedsgerichtskosten von EUR 400,00

Ausgehend vom Schiedsgerichtskostenwert fallen folgende Gebühren an:

Grundsatz

3,0 Gebühren

Mehrparteienbeteiligung bei maximal zwei Parteien auf Schiedskläger- oder Schiedsbeklagtenseite

Erhöhung auf 4,0 Gebühren

Mehrparteienbeteiligung bei mehr als zwei Parteien auf Schiedskläger- oder Schiedsbeklagtenseite

Erhöhung auf 5,0 Gebühren

Erstreckung des Schiedsverfahrens auf eine oder mehrere Partei/en

Erhöhung um 1,0 Gebühr
je beitretende Partei

Vergleich oder Anerkenntnis

Reduzierung auf (maximal) 2,0 Gebühren

Beendigung des Verfahrens vor Konstituierung des Schiedsgerichts

Reduzierung auf (maximal) 1,0 Gebühren

Hierbei ergeben sich jeweils unter Berücksichtigung des Schiedsgerichtskostenwertes folgende konkreten Schiedsgerichtskosten bei einer 1,0 Gebühr:

Schiedsgerichtskostenwert

Schiedsgerichtskosten

Bis EUR 10.000,00

250,00 EUR

EUR 10.000,01

EUR 12.500,00

280,00 EUR

EUR 12.500,01

EUR 15.000,00

310,00 EUR

EUR 15.000,01

EUR 17.500,00

340,00 EUR

EUR 17.500,00

EUR 20.000,00

370,00 EUR

EUR 20.000,01

EUR 23.000,00

410,00 EUR

EUR 23.000,01

EUR 26.000,00

450,00 EUR

EUR 26.000,01

EUR 29.000,00

480,00 EUR

EUR 29.000,01

EUR 33.000,00

520,00 EUR

EUR 33.000,01

EUR 36.000,00

560,00 EUR

EUR 36.000,01

EUR 40.000,00

600,00 EUR

EUR 40.000,01

EUR 45.000,00

650,00 EUR

EUR 45.000,01

EUR 50.000,00

700,00 EUR

EUR 50.000,01

EUR 60.000,00

800,00 EUR

EUR 60.000,01

EUR 70.000,00

900,00 EUR

EUR 70.000,01

EUR 80.000,00

1.000,00 EUR

EUR 80.000,01

EUR 90.000,00

1.100,00 EUR

EUR 90.000,01

EUR 100.000,00

1.200,00 EUR

Mehr zu „Gerichtskosten- und Gebührenrechner“

MEHR zu „Regelwerke und Werkzeuge“

Gebühren der Schiedsrichter

In einem durch das ZSRS administrierten Verfahren hat nach Maßgabe des Abschnitts B.2. der Kostenordnung (KostO) jeder Schiedsrichter, ohne dass dies die Parteien abweichend vereinbaren können, für seine Tätigkeit einen Anspruch auf Gebühren nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO) sowie der Kostenordnung (KostO). Berechnungsgrundlage für die Gebühren ist der vom jeweils zuständigen Schiedsgericht nach Anhörung der Parteien für das Schiedsgerichtsverfahren zu diesem Zweck festgesetzte Gegenstandswert (sog. Gebührengegenstandswert). Der Gebührengegenstandswert kann hierbei im Einzelfall vom Schiedsgerichtskostenwert abweichen.

Der Gebührengegenstandswert entspricht grundsätzlich, wie in staatlichen Gerichtsverfahren dem mit der Konfliktlösung verbundenen wirtschaftlichen Wert für die Parteien. So würde der Gebührengegenstandswert bei einer Zahlungsklage aus einem Sponsoringvertrag in Höhe von EUR 10.000,00 entsprechend EUR 10.000,00 betragen.

Abweichend davon beträgt der Gebührengegenstandswert in Schiedsgerichtsverfahren in den Bereichen Doping und Safe Sport mindestens:

Doping (D)  

Zuständigkeit Einzelschiedsrichter

20.000,00 EUR

Zuständigkeit einer Schiedskammer

10.000,00 EUR

Safe Sport (S)

Zuständigkeit Einzelschiedsrichter und kein Fall eines Meldepflichtverstoßes

15.000,00 EUR

Zuständigkeit Einzelschiedsrichter und Fall eines Meldepflichtverstoßes

10.000,00 EUR

Durch Vereinbarung der Parteien begründete Zuständigkeit einer Schiedskammer

10.000,00 EUR

Auf Antrag der Partei, die Betroffene im Sinne des anwendbaren Safe Sport Code ist, begründete Zuständigkeit einer Schiedskammer

7.500,00 EUR

Die konkreten Gebühren für Schiedsrichter in einem durch das ZSRS administrierten Verfahren ergeben sich, abhängig vom Gebührengegenstandswert, der Besetzung des Schiedsgerichtes sowie Umfang und Schwierigkeit der im Schiedsgerichtsverfahren zu entscheidenden Angelegenheit, nach Maßgabe der folgenden Gebührenformel:

1,0 Gebühr nach VV RVG1
Nr. 3100 aus dem
Gebührengegenstandswert

*

(

Summe der aus der Tabelle der Gebührentatbestände in den Spalten I. bis IV. und Zeilen 1. bis 5. Im Einzelfall realisierten Gebührentatbestände

    +

Erhöhungsgebühr2

)

Tabelle der Gebührentatbestände

  Gebühren-
tatbestände

I.

II.

III.

IV.

Einzelschieds-
richter

Vorsitzender
einer Schiedskammer

Beisitzer einer Schiedskammer

Beisitzer
einer Großen Schiedskammer

1.

Schiedsverfahrensgebühr

1,3 Gebühr

1,0 Gebühr

1,2 Gebühr

2

Schiedstermingebühr (Erster Schiedstermin)

1,2 Gebühr

1,0 Gebühr

1,2 Gebühr

3.

Schiedstermin-
erhöhungsgebühr (sofern mindestens ein Folgetermin)

0,3 Gebühr

0,2 Gebühr

0,3 Gebühr

4.

Schiedstermin-
ersatzgebühr

0,8 Gebühr

0,6 Gebühr

0,8 Gebühr

5.

Vergleichsgebühr

0,5 Gebühr

0,5 Gebühr

0,5 Gebühr

1      Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der zum Zeitpunkt der Schiedsvereinbarung geltenden Fassung (aktuell 01.06.2025)

2      Die Erhöhungsgebühr entspricht einem Wert zwischen 0 und einer 1,0 Gebühr nach VV RVG Nr. 3100 aus dem Gebührengegenstandswert und ermöglicht eine Gebührenerhöhung in umfangreichen und schwierigen Angelegenheiten

Welche Gebührentatbestände im Einzelfall wann anfallen, ergibt sich aus E.1.2.4 SchiedsGO.

Schiedsrichter haben schließlich zusätzlich zu den Gebühren Anspruch auf Ersatz Ihrer notwendigen und erstattungsfähigen Auslagen. Die Erstattungsfähigkeit bestimmt sich hierbei nach den vom ZSRS erlassenen Auslagenersatz-Richtlinien.

Mehr zu „Gerichtskosten- und Gebührenrechner“

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Kosten und Gebühren in Schiedsgutachtenverfahren

Schiedsgerichtskosten

Für durch das ZSRS administrierte Schiedsgutachtenverfahren ergeben sich, abhängig vom Schiedsgerichtskostenwert (siehe oben), folgende Schiedsgerichtskosten:

Schiedsgerichtskostenwert

Schiedsgerichtskosten

Bis EUR 10.000,00

750,00 EUR

EUR 10.000,01

EUR 50.000,00

1.000,00 EUR

EUR 50.000,01

EUR 100.000,00

1.250,00 EUR

EUR 100.000,00

EUR 1.000.000,00

1.500,00 EUR

Ab EUR 1.000000

 

 

2.000,00 EUR

Gebühren der Schiedsgutachter

In einem durch das ZSRS administrierten Verfahren hat nach Maßgabe des Abschnitts C.2. der Kostenordnung (KostO) grundsätzlich jeder Schiedsgutachter für seine Tätigkeit einen Anspruch auf ein sich nach Zeitaufwand bemessendes Honorar.

Sofern die Parteien im Einzelfall nicht einen anderen Stundensatz oder eine Abrechnung mit reduzierten Gebühren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) vereinbaren, beträgt der Stundensatz für Schiedsgutachterhonorare in Schiedsgutachtenverfahren netto EUR 250,00.

Gebühren und Vergütung in Mediations- und Schlichtungsverfahren

Für durch das ZSRS administrierte Mediations- und Schlichtungsverfahren ergeben sich, abhängig vom Verfahrenskostenwert, folgende Verfahrensgebühren:

Verfahrenskostenwert

Verfahrensgebühr

Bis 100.000,00 EUR

150,00 bis 250,00 EUR

100.000,01 bis 1.000.000,00 EUR

250,01 bis 500,00 EUR

Ab 1.000.000,01 EUR

500,01 bis 3.000,00 EUR

Bei der Verfahrensgebühr handelt es sich hierbei um eine sog Rahmengebühr, deren konkrete Höhe sich im Einzelfall nach Ermessen des ZSRS unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des erwarteten administrativen Aufwands, ergibt.

Vergütung der Mediatoren und Schlichter

In einem durch das ZSRS administrierten Verfahren hat nach Maßgabe des Abschnitts D.2. der Kostenordnung (KostO) grundsätzlich jeder Mediator und Schlichter für seine Tätigkeit einen Anspruch auf ein sich nach Zeitaufwand bemessendes Honorar.

Sofern die Parteien im Einzelfall nicht einen anderen Stundensatz oder eine Abrechnung mit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vereinbaren, beträgt der Stundensatz für Mediatoren und Schlichter netto EUR 280,00.

Mediatoren und Schlichter haben zudem Anspruch auf eine Pauschalgebühr von EUR 20,00 für Post-/Telekommunikationsdienstleistungen und Büroauslagen sowie Ersatz Ihrer notwendigen und erstattungsfähigen Auslagen. Die Erstattungsfähigkeit bestimmt sich hierbei nach den vom ZSRS erlassenen Auslagenersatz-Richtlinien.

Soweit mit Zustimmung des Mediators bzw. Schlichters im Einzelfall eine Abrechnung nach Maßgabe des RVG vereinbart ist, gelten die Vorgaben in B.2. der Kostenordnung (KostO) für Schiedsrichter für die Bestimmung und Festsetzung der konkreten Gebührentatbestände und der Höhe der Gebühren grundsätzlich entsprechend.

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Kosten bei Verbindung eines Schiedsgutachten-, Mediations- oder Schlichtungsverfahrens

Sofern im Einzelfall mehr als ein Streitbeilegungsmechanismus des ZSRS in Anspruch genommen wird, werden die jeweilig zu zahlenden Schiedsgerichtskosten wie folgt bestimmt:

  • Vereinbaren die Parteien die Erstellung eines Schiedsgutachtens nach Maßgabe der Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO) des ZSRS, und schließt sich hieran ein Schiedsgerichtsverfahren an, sind die nach Maßgabe der SchiedsGutO festgesetzten Kosten zu fünfzig Prozent auf die zu zahlenden Schiedsgerichtskosten im nachfolgenden Schiedsgerichtsverfahren anzurechnen.
  • Geht einem Schiedsgerichtsverfahren oder Schiedsgutachtenverfahren ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren nach Maßgabe der Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO) des ZSRS voraus, sind die zu zahlenden Schiedsgerichtskosten zu fünfzig Prozent auf die zu zahlenden Schiedsgerichtskosten im nachfolgenden Schiedsgerichtsverfahren anzurechnen.

Kosten- und Gebührenrechner

Die in durch das ZSRS administrierten Verfahren möglichen Kosten und Gebühren sind in der Kostenordnung (KostO) geregelt. Mit Hilfe des Kosten- und Gebührenrechners des ZSRS haben Sie jederzeit die Möglichkeit, sich transparent und nachvollziehbar vorab über die voraussichtlich anfallenden Kosten und Gebühren zu informieren.

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