SCHIEDSGERICHTSORDNUNG
(SchiedsGO)
des
Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport(nachfolgend „ZSRS“)
Präambel
Das von der Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in München betriebene ZSRS verfolgt ausweislich seiner satzungsmäßigen Zwecksetzung unter anderem das Ziel, durch Bereitstellung und den administrativen Betrieb einer auf Streitigkeiten mit Bezug zu Sport, hierbei insbesondere
- Integritätsverstöße im Sport (wie Doping, Wettbewerbsmanipulation sowie Fälle interpersonaler Gewalt im Sinne des Safe Sport Code des Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB)),
- allgemeine sportrechtliche Streitigkeiten (z.B. im Zusammenhang mit Sponsoringverträgen, der Haftung nach Sportunfällen, Nominierungen zu oder Lizenzierungen für sportliche Wettbewerbe), sowie
- Rechtsstreitigkeiten rund um Tiere (v.a. Pferde),
spezialisierten institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit einen effektiven und zugleich an den Grundprinzipien und Werten des Sportes orientierten sowie auf die Sicherung der Integrität des Sportes und die Wahrung und Durchsetzung der Rechte aller seiner Akteure (inklusive u.a. des Sportpartners Pferd) gerichteten Rechtsschutz zu ermöglichen.
Auf Basis dieser SchiedsGO sollen zielgerichtet die Schwächen des Prozessrechtes bzw. der staatlichen Gerichtsbarkeit (u.a. lange Verfahrensdauer, unzureichende Sachkunde und Schulung in Bezug auf die Würdigung von Betroffeneninteressen bei den Spruchkörpern, fehlende Würdigung des Tierwohls und Tierschutzes) ausgeglichen und dadurch allseits faire und interessengerechte Entscheidungen herbeigeführt werden.
Das ZSRS entscheidet Streitigkeiten nicht selbst, sondern stellt die Plattform ZSRS.ORG sowie die vorliegende, einem fortlaufenden Evaluierungsprozess unterstellte, SchiedsGO und unterstützt das nach Maßgabe der SchiedsGO konstituierte Schiedsgericht und die Parteien bei ihrer effizienten Verfahrensführung. Das Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport stellt ferner ein Aus- und Fortbildungssystem bereit, durch welches sichergestellt ist, dass ausschließlich Schiedsrichter bestellt werden können, die persönlich und fachlich für die Schiedsgerichtsbarkeit im Allgemeinen sowie den jeweiligen Gegenstand des Schiedsverfahrens („Bereich“ gemäß A.1.4. der Akkreditierungsordnung (AO)) qualifiziert sind.
Bei dem durch das ZSRS eingerichteten Schiedsgericht handelt es sich um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO, welches in den vor ihm eröffneten Verfahren unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit abschließend, verbindlich und nach Maßgabe dieser SchiedsGO auf Antrag (nochmals) beschleunigt (vgl. Abschnitt C.) sowie im einstweiligen Rechtsschutz (vgl. Abschnitt B.) entscheiden kann.
Bei dem eingerichteten Schiedsgericht handelt es sich um eine von Sport organisierenden und/oder fördernden juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (insbesondere Sportverbänden) sowie Behörden und hoheitlichen Entscheidungsträgern unabhängige und selbständige Institution.
Das Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport tritt für die Gleichbehandlung von Personen sämtlicher Geschlechter sowie Diversität und die geschlechtsunabhängige Chancen- und Entfaltungsfreiheit ein, weshalb sämtliche in dieser SchiedsGO genannten Formen (weiblich, männlich, divers, u.a.) genderneutral gleichgestellt sind. Lediglich aus Gründen der Vereinfachung wird in der sprachlichen Darstellung ausschließlich und einheitlich die männliche Form gewählt.
Soweit in dieser SchiedsGO auf Normen und Regelungen ohne weitere Angabe (z.B. A.1.1.) verwiesen wird, beziehen sich diese auf solche dieser Schiedsgerichtsordnung. Sämtliche Referenzen auf Normen und Regelungen außerhalb dieser Ordnung werden durch Nennung der jeweiligen Ordnung ausdrücklich als solche gekennzeichnet (z.B. A.2. SchiedsGutO).
Inhaltsübersicht
Abschnitt A.Allgemeine Bestimmungen, Verfahren und Entscheidungen
1.Allgemeine Bestimmungen
1.1. Kernziele der Schiedsgerichtsbarkeit
. Kernziel der durch das ZSRS eingerichteten und betriebenen Sportschiedsgerichtsbarkeit (nachfolgend „SSG“) ist neben der Ermöglichung eines rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden effektiven Rechtsschutzes in Rechtsstreitigkeiten rund um den Sport die Berücksichtigung der in der Präambel genannten besonderen Zielsetzungen. Weder das ZSRS noch das SSG entscheiden Streitigkeiten selbst. Durch das vom ZSRS eingerichtete SSG werden vielmehr die Parteien wie auch das jeweils nach Maßgabe dieser SchiedsGO konstituierte Schiedsgericht (nachfolgend „Schiedsgericht“) bei der effizienten Verfahrensführung unterstützt (sog. Administrierung).
1.2. Anwendungsbereich dieser SchiedsGO.
Diese SchiedsGO gilt für sämtliche Streitigkeiten, in denen die Parteien die Zuständigkeit des SSG bzw. des durch das ZSRS administrierten Schiedsgerichtes vereinbart haben. Auf ein Schiedsverfahren finden die Bestimmungen der SchiedsGO in der Fassung Anwendung, die zum Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens (vgl. A.3.1.) gültig ist.
1.3. Ort des Schiedsverfahrens
. Die Parteien können den Ort des Schiedsverfahrens (nachfolgend „Schiedsort“) vereinbaren. Haben die Parteien nichts vereinbart, wird dieser durch das SSG bestimmt. Wird der Schiedsort, gleich aus welchen Gründen, im Einzelfall nicht zu Beginn des Schiedsverfahrens (vgl. A.3.1.) durch das SSG bestimmt oder besteht Uneinigkeit hinsichtlich des vereinbarten oder bestimmten Schiedsortes, gilt München als Schiedsort. Das Schiedsgericht kann Verfahrenshandlungen, gleich welcher Art, auch an einem anderen Ort als dem Schiedsort (insbesondere auch digital) vornehmen.
1.4. Dauer des Schiedsverfahrens.
Der Zeitraum vom Beginn bis zur Beendigung des Schiedsverfahrens (vgl. A.3.1.) soll nach Maßgabe dieser SchiedsGO die Dauer von sechs (6) Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. Sofern ein beschleunigtes Verfahren beantragt und eingeleitet ist, soll ein Schiedsverfahren die Dauer von drei (3) Monaten nicht überschreiten (nachfolgend jeweils „Regeldauer“). Das SSG hat zu jeder Zeit des Schiedsverfahrens auf die Einhaltung der Regeldauer hinzuwirken und das konstituierte Schiedsgericht entsprechend durch effiziente Administrierung des Verfahrens zu unterstützen. Ist eine Überschreitung der Regeldauer absehbar und zum Zwecke der Entscheidungsfindung unvermeidlich und geboten (z.B. wegen beauftragter sachverständiger Begutachtung oder der Komplexität des Schiedsverfahrens und/oder streitigen Sachverhalts), hat das Schiedsgericht sich dazu frühzeitig mit den Parteien abzustimmen und auf eine möglichst geringe Überschreitung der Regeldauer hinzuwirken. Soweit Bestimmungen, an die die Parteien des Schiedsverfahrens gebunden sind (z.B. im Bereich Doping oder Safe Sport), bindende Vorgaben oder Soll-Vorschriften in Bezug auf die Verfahrensdauer enthalten, sind (bei bindenden Vorgaben) bzw. sollen (bei bloßen Soll-Vorschriften) diese in Bezug auf die Dauer des Schiedsverfahrens durch das SSG sowie das Schiedsgericht berücksichtigt werden.
1.5. Verfahrenssprache
. Die Parteien können die Verfahrenssprache vereinbaren. Haben die Parteien nichts vereinbart, wird diese durch das SSG bestimmt. Wird die Verfahrenssprache, gleich aus welchen Gründen, im Einzelfall nicht zu Beginn des Schiedsverfahrens (vgl. A.3.1.) durch das SSG bestimmt oder besteht Uneinigkeit hinsichtlich der vereinbarten oder bestimmten Verfahrenssprache, gilt Deutsch als Verfahrenssprache. Das SSG hat bei der Bestimmung der Verfahrenssprache zu würdigen, mit welcher Sprache mit Blick auf die Parteien und weiteren Verfahrensbeteiligten (z.B. Zeugen oder Sachverständige) das Schiedsverfahren unter Wahrung des Grundsatzes der Fairness voraussichtlich am effizientesten zu führen ist, und welche notwendigen Übersetzungskosten anfallen könnten.
1.6. Anwendbares Recht
. Die Parteien können das in der Sache anwendbare Recht vereinbaren, wobei Bezugnahmen auf das Recht oder die Rechtsordnung eines Staates im Zweifel als ausschließlicher Verweis auf das (sachliche) Recht dieses Staates zu verstehen ist (sog. Sachnormverweisung). Haben die Parteien nichts vereinbart, wendet das konstituierte Schiedsgericht unter Beachtung etwaiger vertraglicher Abreden der Parteien sowie bezogen auf den Gegenstand des Schiedsverfahrens anwendbarer Regelwerke (z.B. Satzungen und Ordnungen von Sportverbänden, Anti-Doping-Bestimmungen oder ein Safe Sport Code) die nach seiner Auffassung geeigneten Rechtsregeln an. Eine Entscheidung nach Billigkeit (ex aequo et bono) setzt voraus, dass das Schiedsgericht nach Maßgabe dieser SchiedsGO kraft Schiedsvereinbarung dazu ermächtigt ist oder die Parteien einer Entscheidung ex aequo et bono bis zum Zeitpunkt des Erlasses eines (Teil-)Endschiedsspruches (vgl. A.4.1.) zustimmen.
1.7. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
. Das Schiedsgericht hat im Rahmen eines rechtsstaatlichen Standards genügenden fairen Verfahrens alle Parteien gleich zu behandeln, diesen rechtliches Gehör zu gewähren und neben der SchiedsGO die zwingenden Vorschriften anzuwenden, die nach dem Recht des Ortes des Schiedsverfahrens für das anhängige Verfahren gelten. Soweit die SchiedsGO keine Regelungen enthält und die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt das Schiedsgericht das Verfahren nach Anhörung der Parteien nach freiem Ermessen. Das Schiedsgericht stellt den Sachverhalt fest und ist in Bezug auf die Ermittlung von Tatsachen und Erhebung von Beweisen an die Anträge der Parteien und Feststellungen in dem Schiedsverfahren vorausgehenden Entscheidungen (vgl. A.3.2.3.) nicht gebunden. Es kann nach freiem Ermessen insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen und Beweise auf jede andere Art erheben. Als Zeugen ausgenommen sind in vorangegangenen Schiedsgutachtenverfahren benannte Schiedsgutachter, soweit es um Tatsachen geht, die diesen während des Schiedsgutachtensverfahrens durch eine Partei offenbart wurden.
Das Schiedsgericht wie auch die Parteien sind gehalten, das Schiedsverfahren unter besonderer Beachtung der in A.1.1 genannten Kernziele und den Bestimmungen von A.1.4. effizient zu betreiben. Dazu gehört u.a., dass eine Verlängerung von Fristen nach Maßgabe dieser SchiedsGO nur im begründeten Einzelfall, und sofern nach Ansicht des Schiedsgerichtes geboten, nur gegen Vorlage von Nachweisen zugelassen werden soll. Das Schiedsgericht soll darüber hinaus bereits im Frühen Schiedstermin nach A.3.9. sowie darüber hinaus in jeder Phase des Schiedsverfahrens eine gütliche Erledigung der Streitigkeit oder einzelner Streitpunkte (z.B. betreffend ein streitgegenständliches Pferd) anstreben und nach billigem Ermessen entscheiden, welche Maß-nahmen der Effizienzsteigerung (vgl. A.3.9.) für das Schiedsverfahren sinnvoll und geboten sind.
1.8. Besondere Verfahrensgrundsätze.
Sofern sämtliche Parteien zustimmen, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei mehrere beim SSG anhängige Schiedsverfahren zu dem zuerst begonnenen Schiedsverfahren (vgl. A.3.1.) verbinden. Die Bestimmungen über die Schiedsverfahrenserstreckung nach A.3.8. bleibt hiervon unberührt. Werden Ansprüche im Schiedsverfahren auf Rechtsverhältnisse gestützt, die auf mehr als einer Schiedsvereinbarung beruhen, kann dies nur erfolgen, sofern
- die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren und
- das SSG bzw. nach Konstituierung das Schiedsgericht die Kompatibilität der Schiedsvereinbarungen feststellt.
Wird die Kompatibilität der Schiedsvereinbarungen aus lit. (b) abgelehnt (z.B. bei Abweichungen in Bezug auf das anwendbare Recht oder die Verfahrenssprache), kann das SSG die Konstituierung des Schiedsgerichtes bzw. die Einbeziehung des auf der zeitlich später abgeschlossenen Schiedsvereinbarung beruhenden Rechtsstreitigkeit in das Schiedsverfahren ablehnen. Es steht den Parteien frei, die Einleitung eines weiteren Schiedsverfahrens zu vereinbaren oder eine neue kompatible Schiedsvereinbarung abzuschließen.
Ansprüche von mehr als einer oder gegen mehr als eine Partei können in einem Schiedsverfahren gemeinsam entschieden werden, wenn
- sämtliche Parteien dies mit Schiedsvereinbarung vereinbart haben oder
- sich die weitere/n Partei/en mit Zustimmung der Parteien der Schiedsvereinbarung der Schiedsvereinbarung anschließt/anschließen.
Besteht Streit über Inhalt und Reichweite der vorliegenden Schiedsvereinbarung/en oder einer Anschlusserklärung, hat das Schiedsgericht über diese nach freiem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und unanfechtbar.
1.9. Vertraulichkeit.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, oder eine Offenlegung zwecks Erfüllung gesetzlicher, verfassungs-, menschen- oder verbandsrechtlicher und/oder behördlicher Pflichten und/oder zur Vollstreckung oder Aufhebung eines Schiedsspruches notwendig ist, sind sämtliche im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren erlangten Informationen (u.a. betreffend Namen von Parteien und Zeugen, den Verfahrensgegenstand, aber auch den Umstand der Einleitung des Schiedsverfahrens) und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Die Veröffentlichung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben dazu schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) ihre Einwilligung erteilt. Die Begründungen von Entscheidungen des Bestellungsausschusses (vgl. F.1.) bleiben, ungeachtet eines Antrages durch die Parteien, stets vertraulich. Gleiches gilt in Bezug auf die Tätigkeit des Bestellungsausschusses sowie des Beirates (vgl. F.2.), es sei denn, die Offenlegung ist nach Maßgabe des Satzes 1 notwendig.
1.10. Haftung.
Schiedsrichter haften in Bezug auf die Entscheidungsfindung in Schiedsverfahren des SSG nur, soweit ihnen eine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet werden kann. Für sonstiges Tun oder Unterlassen haften Schiedsrichter (gleiches gilt für Organe bzw. Mitarbeiter des Zentrums für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport bzw. SSG und sonstige auf Grundlage dieser SchiedsGO beteiligte Personen) nur, soweit ihnen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet werden kann.
1.11. Statistiken und Publikationen.
Den Parteien ist bekannt und bewusst, dass das SSG den Inhalt von Akten der Schiedsverfahren (z.B. betreffend sachverständige Feststellungen) in – soweit unter Beachtung datenschutz- und/oder persönlichkeitsrechtlicher Bestimmungen notwendig – anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke statistischer Auswertungen archiviert und zudem zum Gegenstand von eigenen Publikationen oder solchen von externen dritten Personen machen kann. Die Erstellung von Statistiken und Publikationen dient und steht unter dem Vorbehalt der Erreichung der Kernziele des SSG (vgl. Präambel und A.1.1.).
1.12. Datenschutz.
Das ZSRS nimmt den Schutz der personenbezogenen Daten aller Beteiligten sehr ernst. Sämtliche zum Zwecke der Erfüllung der in der Präambel und A.1.1. genannten Ziele sowie der Administrierung und Durchführung von Schiedsverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten, also Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO), werden daher stets und ausschließlich unter strikter Beachtung der Vorgaben der DSG-VO sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit diese auf einen Erlaubnistatbestand gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a) bis f) DS-GVO gestützt werden kann, und im Falle des Art. 1 Abs. 1 lit. f) DS-GVO (Erforderlichkeit zur Wahrung berechtigter Interessen) kein Grund zu der Annahme besteht, dass die (schutzwürdigen) Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen an einem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. Personenbezogene Daten werden nur zweckgebunden verarbeitet und jederzeit durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) vor dem Zugriff Dritter geschützt. Mit dem Ziel einer transparenten Darlegung der Zwecke der Datenverarbeitung, der TOMs, Art und Umfang der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten, der Nutzung von Informationstechnologie (IT), der Identität des/der datenschutzrechtlich Verantwortlichen (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) sowie der Rechte der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung bzw. Sperrung und Löschung (vgl. Art. 15 ff. DSGVO) hat das ZSRS eine Datenschutzrichtlinie erlassen. Die Datenschutzrichtlinie ist in der jeweils geltenden Fassung unter https://zsrs.org abrufbar und für alle Beteiligten eines Schiedsverfahrens (einschließlich des SSG) verbindlich.
2. Schiedsgericht
2.1. Wesentliche Grundsätze
. Die Parteien sind bei der Auswahl der Schiedsrichter an die Schiedsrichter-Liste des SSG (nachfolgend auch „SRL“; vgl. A.1. der in der jeweils geltenden Fassung unter https://zsrs.org abrufbaren Akkreditierungsordnung (AO)) gebunden. Bei der Auswahl innerhalb der SRL sind die Parteien frei, soweit in Bezug auf die ausgewählten Schiedsrichter gewährleistet ist, dass diese
- für die Dauer des gesamten Schiedsverfahrens (vgl. A.1.4.) zur Verfügung stehen,
- unabhängig und unparteilich sind (vgl. A.2.9.),
- die nach A.2.8. erforderliche Befähigung aufweisen,
- etwaige von den Parteien zusätzlich vereinbarte Anforderungen erfüllen, und
- keine Inkompatibilität gemäß A.2.10. vorliegt.
Ist eine Person als Schiedsrichter bestellt, hat diese das Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Die SRL ist den Parteien durch das SSG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahl des/der Schiedsrichter/s geltenden Fassung bekanntzugeben, soweit diese in Bezug auf den Gegenstand des Schiedsverfahrens akkreditiert sind und insofern für das Schiedsverfahren bestellt werden können (vgl. A.1.4. der Akkreditierungsordnung (AO)). Erfolgt die Bestellung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Abschnitt B., ist abweichend davon B.2. Satz 9 zu beachten.
2.2. Anzahl der Schiedsrichter.
Die Anzahl der Schiedsrichter in einem Schiedsverfahren des SSG bestimmt sich nach der Schiedsvereinbarung der Parteien sowie darüber hinaus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
2.2.1 Allgemeine Bestimmungen zur Anzahl der Schiedsrichter: Die Parteien können vereinbaren, dass das Schiedsgericht aus einem (1) Schiedsrichter (nachfolgend „Einzelschiedsrichter“) oder aus drei (3) Schiedsrichtern (nachfolgend „Schiedskammer“) besteht. Haben die Parteien nichts oder jedenfalls nicht ausdrücklich eine Entscheidung durch eine mit drei (3) Schiedsrichtern besetzte Schiedskammer vereinbart, entscheidet das Schiedsgericht in Schiedsverfahren des SSG grundsätzlich durch einen Einzelschiedsrichter. Haben die Parteien eine Besetzung des Schiedsgerichtes mit drei (3) Schiedsrichtern vereinbart, kann das SSG mit Beginn des Schiedsverfahrens, spätestens jedoch mit der Zustellung der Schiedsklage an den/die Schiedsbeklagte/n, eine Übertragung an einen Einzelschiedsrichter anordnen, sofern die Rechtssache nach Einschätzung des SSG keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat (nachfolgend „Einzelschiedsrichterübertragung“). Eine Einzelschiedsrichterübertragung soll zum Zwecke der Sicherung der Effizienz und Einhaltung der Regeldauer (vgl. A.1.4.) erfolgen, sofern die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Abschnitt C. vereinbart ist. Die Wirksamkeit einer Einzelschiedsrichterübertragung setzt voraus, dass das SSG die Gründe seiner Entscheidung (vgl. Satz 3) dargelegt und keine der Parteien binnen gesetzter angemessener Frist widersprochen hat.
2.2.2Besondere Bestimmungen bei einem Vergleich vor Konstituierung des Schiedsgerichtes. Abweichend von A.2.2.1 entscheidet das Schiedsgericht durch einen vom Bestellungsausschuss nach freiem Ermessen benannten und bestellten Einzelschiedsrichter, sofern
- das Schiedsgericht noch nicht konstituiert ist, und
- die Parteien den Erlass eines Schiedsspruches in Form eines Vergleiches (vgl. A.4.8.1.) beantragen.
- Besondere Bestimmungen für den Bereich Doping. Abweichend von A.2.2.1 Satz 2 entscheidet das Schiedsgericht in Schiedsverfahren im Bereich Doping (vgl. A.1.4. der Akkreditierungsordnung (AO)) durch eine mit drei (3) Schiedsrichtern besetzte Schiedskammer, sofern die Partei des Dopingverfahrens, die eine natürliche Person ist (z.B. Athlet oder Betreuer), dies schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) beantragt. A.2.2.1 Satz 3 ist in Schiedsverfahren, deren Schiedsgegenstand den Bereich Doping betrifft, nicht anzuwenden.
2.2.4Besondere Bestimmungen für den Bereich Safe Sport. Abweichend von A.2.2.1 Satz 2 entscheidet das Schiedsgericht in Schiedsverfahren im Bereich Safe Sport (vgl. A.1.4. der Akkreditierungsordnung (AO)) durch eine mit drei (3) Schiedsrichtern besetzte Schiedskammer, sofern
- sich der Schiedsgegenstand nicht lediglich ausschließlich auf einen Meldepflichtverstoß (vgl. exemplarisch Artikel 6 des DOSB-Safe Sport Code) bezieht, und
- die Partei, die Betroffene im Sinne des anwendbaren Safe Sport Code ist, dies schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) beim SSG beantragt.
A.2.2.1 Satz 3 ist in Schiedsverfahren, deren Schiedsgegenstand den Bereich Safe Sport betrifft, nicht anzuwenden.
2.3. Allgemeine Grundsätze der Benennung und Bestellung der Schiedsrichter
. Sämtliche Schiedsrichter werden durch den Bestellungsausschuss (vgl. F.1.) bestellt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schiedsrichter von einer Partei oder den beisitzenden Schiedsrichtern (vgl. A.2.6.) benannt worden ist oder dieser als Mitglied eines Eilschiedsgerichtes gemäß Abschnitt B.2. zu entscheiden hat. Jede Person, die als Schiedsrichter bestellt werden soll, hat dem SSG unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen, ob sie das Amt als Schiedsrichter annimmt. Mit der Erklärung der Annahme einer Bestellung ist zu bestätigen, dass die in A.2.1. genannten wesentlichen Grundsätze erfüllt werden können. Liegen Tatsachen oder Umstände vor, die bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise Zweifel der Parteien an der Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Amtsausführung begründen können, sind diese unverzüglich offenzulegen und den Parteien mit angemessener Frist zur Stellungnahme durch das SSG vorzulegen. Gleiches gilt in Bezug auf Tatsachen oder Umstände, die im Zeitraum zwischen Bestellung als Schiedsrichter und Beendigung des Schiedsverfahrens eintreten oder dem Schiedsrichter offenbar werden bzw. hätten offenbar werden müssen.
2.4. Konstituierung des Schiedsgerichtes
. Das Schiedsgericht gilt als konstituiert und übernimmt die Verfahrensleitung, sobald die für das Verfahren vorgesehene Anzahl an Schiedsrichtern gemäß A.2.2. bestellt ist. Über die Konstituierung sind die bestellten Schiedsrichter wie auch die Parteien unverzüglich durch das SSG zu informieren. Die Information erfolgt hierbei nach Maßgabe der Bestimmungen von A.3.2.1 Sätze 6 bis 8 Der Bestellungsausschuss kann die Konstituierung des Schiedsgerichtes oder die Bestellung einzelner Schiedsrichter zurückstellen, solange nach Maßgabe von Abschnitt E. einzuzahlende Kosten nicht vollständig beglichen sind. Abweichend von Satz 1 ist für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Maßgabe des Abschnitts B.2. ein bereits konstituiertes (ständiges) Schiedsgericht als Eilschiedsgericht (vgl. B.2. Satz 3 f.) eingerichtet. Die Bestellung der Schiedsrichter des Eilschiedsgerichtes erfolgt im Voraus für einen Zeitraum von mindestens vierzehn (14) Tagen durch den Bestellungsausschuss, wobei das SSG verpflichtet ist, für jeweils mindestens zwei (2) Tage im Voraus die Besetzung des Eilschiedsgerichtes in einem unter https://zsrs.org abrufbaren Plan (nachfolgend „Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes“; vgl. Abschnitt B.2. Satz 3) auszuweisen.
2.5. Bestellung der Einzelschiedsrichter.
Die Bestellung der Einzelschiedsrichter (vgl. A.2.2.1 Satz 1 erfolgt durch den Bestellungsausschuss nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- Allgemeine Bestimmungen. Sofern das Schiedsgericht aus einem Einzelschiedsrichter besteht, kann dieser von den Parteien unter Beachtung des Vorliegens der für das Schiedsverfahren notwendigen Befähigung (vgl. A.2.8.) aus der Schiedsrichter-Liste (nachfolgend auch „SRL“) binnen einer vom SSG hierzu gesetzten angemessenen Frist gemeinsam benannt werden. Erfolgt eine solche Benennung, sind die Parteien mit dem Zugang der Erklärung beim SSG an diese gebunden. Erfolgt eine solche Benennung nicht, wird der Einzelschiedsrichter unter Beachtung der für das Schiedsverfahren notwendigen Befähigung durch den Bestellungsausschuss nach freiem Ermessen von der SRL ausgewählt und gemäß A.2.3. bestellt.
- Besondere Bestimmungen für den Bereich Doping. Abweichend von A.2.5.1. ist die Person, der ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen (z.B. den Anti-Doping Code eines Sportverbandes) vorgeworfen wird, berechtigt, binnen einer vom SSG gesetzten angemessenen Frist sowie unter Beachtung des Vorliegens der für das Schiedsverfahren notwendigen Befähigung (vgl. A.2.8.) einen Schiedsrichter aus der SRL zu benennen (nachfolgend „Benennungsvorschlag“). Der/den jeweils anderen Partei/en steht sodann das Recht zu, binnen einer vom SSG dazu gesetzten angemessenen Frist Einwendungen gegen den Benennungsvorschlag vorzubringen. Die Einwendungen müssen hierbei auf Gründen beruhen, die einen Ausschluss des benannten Schiedsrichters wegen Befangenheit nach A.2.9. oder dessen Inkompatibilität nach A.2.10. begründen. Werden beim SSG fristgemäß keine Einwendungen vorgebracht, ist dem Benennungsvorschlag durch den Bestellungsausschuss zu entsprechen. Gehen Einwendungen ein, hat der Beirat (vgl. F.2. lit. (a)) über die Zulässigkeit der Einwendungen zu entscheiden und dem Bestellungsausschuss binnen einer Frist von sieben (7) Tagen mitzuteilen, ob dem Benennungsvorschlag zu entsprechen oder der Einzelschiedsrichter nach freiem Ermessen von der SRL auszuwählen und gemäß A.2.3. zu bestellen ist. A.2.5.1. Satz 3 gilt in Schiedsverfahren, deren Gegenstand den Bereich Doping betrifft, entsprechend. Ebenso gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend, soweit ein Ersatzschiedsrichter gemäß A.2.12. zu benennen und zu bestellen ist.
2.6. Zusammensetzung und Bestellung der Schiedskammer.
Eine Schiedskammer gemäß A.2.2.1 Satz 1 (dies gilt auch für Eilschiedskammern nach Maßgabe von Abschnitt B.2.) setzt sich in Schiedsverfahren vor dem SSG zusammen aus:
- einem (1) Vorsitzenden (vgl. Satz 6), und
- zwei (2) Beisitzern (vgl. Satz 2 ff.).
Sofern das Schiedsgericht mit diesen drei (3) Schiedsrichtern als Schiedskammer entscheidet, können die Parteien unter Beachtung des Vorliegens der für das Schiedsverfahren notwendigen Befähigung (vgl. A.2.8.) binnen einer vom SSG gesetzten angemessenen Frist jeweils einen Schiedsrichter als Beisitzer (vgl. lit. (b)) benennen. A.2.5.1 Satz 2 gilt für die jeweils einen Beisitzer benennende Partei entsprechend. Erfolgt eine solche Benennung durch eine Partei oder beide Parteien nicht, wird der jeweilige Beisitzer unter Beachtung der für das Schiedsverfahren notwendigen Befähigung (vgl. A.2.8.) durch den Bestellungsausschuss nach freiem Ermessen von der SRL (vgl. A.2.5.1) ausgewählt und gemäß A.2.3. bestellt. Satz 4 gilt für den Fall der Bestellung eines Ersatzschiedsrichters gemäß A.2.12. entsprechend.Die beiden als Beisitzer benannten Schiedsrichter haben sodann (nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den Parteien) binnen einer vom SSG gesetzten angemessenen Frist den dritten Schiedsrichter als vorsitzenden Schiedsrichter der Schiedskammer (vgl. lit. (a); nachfolgend „Vorsitzender“) zu benennen. Erfolgt eine solche Benennung nicht, wird der Vorsitzende unter Beachtung der für den Vorsitz notwendigen Befähigung (vgl. A.2.8.) durch den Bestellungsausschuss nach freiem Ermessen von der SRL (vgl. A.2.5.1) ausgewählt und gemäß A.2.3. bestellt.
Werden im Schiedsverfahren nach Maßgabe von A.1.8. Satz 6 Ansprüche von oder gegen mehr als eine/r Partei verhandelt, erfolgt die Benennung der Beisitzer abweichend von Satz 2 jeweils durch die Parteienmehrheit auf Schiedskläger- oder Schiedsbeklagtenseite gemeinsam. Soweit eine solche gemeinsame Benennung nicht erfolgt, gilt Satz 4 entsprechend. Für die Benennung des Vorsitzenden gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend. Liegt ein Fall einer Schiedsverfahrenserstreckung nach A.3.8. vor, kann eine zusätzlich in das Schiedsverfahren einbezogene Partei einen Schiedsrichter nur gemeinsam mit der Schiedskläger- bzw. Schiedsbeklagtenseite benennen. Erfolgt dies nach Maßgabe dieser SchiedsGO nicht, entscheidet der Bestellungsausschuss darüber unter Beachtung der für das Schiedsverfahren notwendigen Befähigung des jeweiligen Schiedsrichters (vgl. A.2.8.) nach freiem Ermessen.
Werden von den Parteien Personen als Beisitzer von der SRL (vgl. A.2.5.1) benannt, deren Befähigung zur Benennung als Schiedsrichter sich aus A.2.8. lit. (c) ableitet, hat das SSG die Vor- und Nachteile der Bestellung des/der benannten Schiedsrichter/s für den konkreten Fall abzuwägen und festzustellen, dass das Schiedsgericht im Falle der Bestellung über die notwendige Sachkunde verfügt. Ist dies nach Auffassung des SSG nicht der Fall, ist der Bestellungsausschuss auf Antrag des SSG nach eigener Prüfung des Falles berechtigt, die Parteien zur Benennung eines die Anforderungen von A.2.8. lit. (b) erfüllenden, anderen Schiedsrichters aufzufordern und nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist anstelle des zunächst benannten Schiedsrichters nach freiem Ermessen einen entsprechend für das Schiedsverfahren befähigten Schiedsrichter zu bestellen. Ein Widerspruchsrecht der Parteien sowie des zunächst benannten Schiedsrichters besteht nicht.
2.7. Bestellung der Schiedsrichter bei Besetzung des Schiedsgerichtes als Große Schiedskammer.
Hat das Schiedsgericht nach Maßgabe von A.2.6. als Schiedskammer zu entscheiden, können die Parteien binnen einer vom SSG gesetzten angemessenen Frist unter den Voraussetzungen von Satz 4
- entscheiden, dass das Schiedsgericht in der Besetzung von drei (3) Schiedsrichtern mit der Akkreditierung Grad SR 1 (vgl. A.2.8. lit. (b)) entscheiden soll (nachfolgend „Große Schiedskammer“), und
- jeweils einen (1) Schiedsrichter mit der entsprechenden Befähigung (vgl. A.2.8.) als Beisitzer benennen.
Erfolgt eine Benennung nach lit. (b) durch eine Partei oder beide Parteien nicht, wird der jeweilige Schiedsrichter als Beisitzer durch den Bestellungsausschuss unter Beachtung des Vorliegens der für das Schiedsverfahren notwendigen Befähigung (vgl. A.2.8.) nach freiem Ermessen von der Schiedsrichter-Liste (SRL) ausgewählt und gemäß A.2.3. bestellt. Im Übrigen gilt A.2.6. Satz 5 ff. entsprechend. Die Besetzung des Schiedsgerichtes als Große Schiedskammer ist grundsätzlich Verfahren mit einem Schiedsgerichtskostenwert (vgl. E.1.1.) von mindestens EUR 100.000 vorbehalten. Im Übrigen ist eine Besetzung des Schiedsgerichtes als Große Schiedskammer ausgeschlossen, es sei denn, der Bestellungsausschuss stellt in Abstimmung mit dem bzw. auf Vorschlag des SSG im Einzelfall auf Antrag der Parteien fest, dass das Verfahren eine besondere Komplexität oder grundlegende Bedeutung aufweist. Die Entscheidung, mit der eine besondere Komplexität oder grundlegende Bedeutung abgelehnt wird, ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung. Das SSG ist unter den in Satz 5 genannten Voraussetzungen berechtigt, dem Bestellungsausschuss auch ohne Antrag der Parteien eine Besetzung des Schiedsgerichtes als Große Schiedskammer zu gestatten. Voraussetzung dafür ist, dass das SSG dem Bestellungsausschuss sowie auch den Parteien gegenüber erklärt, dass mit der Besetzung des Schiedsgerichtes als Große Schiedskammer keine die Parteien belastenden Kostenfolgen im Vergleich zu einer Besetzung als Schiedskammer gemäß A.2.6. verbunden sind.
2.8. Befähigung zur Benennung als Schiedsrichter.
Die Befähigung zur Benennung und Tätigkeit als Schiedsrichter in einem Schiedsverfahren des SSG bestimmt sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
- Allgemeine Voraussetzungen einer Befähigung zur Benennung als Schiedsrichter. Von der vereinbarten Besetzung des Schiedsgerichtes (vgl. A.2.5. bis A.2.7.) und den besonderen Bestimmungen in A.2.8.2 und A.2.8.3 unberührt, setzt die Tätigkeit als Schiedsrichter des SSG eine gültige Akkreditierung im Grad Schiedsrichter (SR) 1 oder 2 nach Maßgabe der A.3.2.1 bzw. A.3.2.2 der Akkreditierungsordnung (AO) voraus. Die Tätigkeit als Schiedsrichter setzt ferner voraus, dass die gültige Akkreditierung den Bereich im Sinne von A.1.4. der Akkreditierungsordnung (AO) umfasst, auf den sich der Gegenstand des Schiedsverfahrens bezieht. Die Entscheidung über die Zuweisung des Gegenstandes eines Schiedsverfahrens in einen bestimmten Bereich obliegt dem Bestellungsausschuss und ist unanfechtbar.
2.8.2 Besondere Bestimmungen für Schiedskammern. Abweichend von A.2.8.1 Satz 1 und den Bestimmungen in A.2.8.3 unberührt, setzt im Falle der Besetzung des Schiedsgerichtes als Schiedskammer gemäß A.2.6. die Tätigkeit als Beisitzer eine gültige Akkreditierung im Grad (SR) 1, 2 oder 3 nach Maßgabe der Akkreditierungsordnung (vgl. A.3.2. AO) voraus.
2.8.3Besondere Voraussetzungen für die Tätigkeit als Einzelschiedsrichter, Vorsitzender einer Schiedskammer oder Beisitzer im Falle einer Besetzung des Schiedsgerichtes als Große Schiedskammer. Abweichend von A.2.8.1 Satz 1 setzt die Tätigkeit als Einzelschiedsrichter (vgl. A.2.5.), Vorsitzender einer Schiedskammer (vgl. A.2.6.) oder Beisitzer bei einer Besetzung des Schiedsgerichtes als Große Schiedskammer (vgl. A.2.7.) eine zum Nachweis der besonderen fachlichen und schiedsgerichtlichen Expertise dienende Akkreditierung im Grad (SR) 1 gemäß A.3.2.1 der Akkreditierungsordnung (AO) voraus.
2.9. Ablehnung von Schiedsrichtern wegen Befangenheit.
Die Parteien können einen Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Befangenheit beim SSG stellen, sofern ein benannter oder bereits bestellter Schiedsrichter nach ihrer Auffassung die Anforderungen von A.2.3. nicht oder nicht mehr erfüllt. Der Antrag ist zu begründen und binnen einer (1) Woche, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem von den die Befangenheit begründenden Umständen Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden müssen (dieser Zeitpunkt ist substantiiert darzulegen) beim SSG einzureichen. Das SSG leitet den Antrag unverzüglich an sämtliche Verfahrensbeteiligten, einschließlich des abgelehnten Schiedsrichters, weiter und fordert diese unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme auf. Das SSG leitet ferner sämtliche eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis an die Verfahrensbeteiligten sowie den Beirat (vgl. F.2.) weiter, der über den Antrag auf Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Befangenheit binnen einer Frist von längstens einer (1) Woche endgültig und unanfechtbar zu entscheiden hat. Soweit dies zur Gewährleistung der Effizienz des Schiedsverfahrens aus Sicht des Schiedsgerichtes geboten erscheint, kann das Schiedsverfahren bis zur Entscheidung des Beirates fortgesetzt werden. Entscheidet der Beirat, dass ein Schiedsrichter wegen Befangenheit abzulehnen ist, endet dessen Amt im laufenden Verfahren mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung (vgl. A.1.7.). Betreffend den Gebührenanspruch des als befangen abgelehnten Schiedsrichters gilt E.1.2. Satz 8 f.
2.10. Inkompatibilität zur Bestellung als Schiedsrichter.
Um das Vertrauen in das SSG zu stärken, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter (vgl. A.2.1.) zu gewährleisten und Interessenkonflikten vorzubeugen, gelten für die Bestellung und Tätigkeit als Schiedsrichter folgende Einschränkungen (nachfolgend „Inkompatibilitäten“):
- Mitglieder der Geschäftsführung des ZSRS (gleiches gilt für leitende Angestellte der Geschäftsstelle des SSG; vgl. F.5.) sowie Mitglieder des Bestellungsaus-schusses (vgl. F.1.) dürfen weder als Schiedsrichter noch in der Funktion als Rechtsbeistand einer Partei an einem Schiedsverfahren beteiligt sein;
- Mitglieder des Beirates (vgl. F.2.) dürfen nur als Schiedsrichter an einem Schiedsverfahren beteiligt sein, soweit diese von den Parteien benannt sind und durch den Expertenrat gemäß F.3. Satz 4 lit. (c) keine Befangenheit im Sinne von A.2.9. festgestellt wird;
- Wird in Bezug auf ein Schiedsverfahren die Befangenheit eines Mitgliedes des Beirates (vgl. F.2.) festgestellt, soll dieses auch nicht als Verfahrensbevollmächtigter bzw. Rechtsbeistand einer Partei beteiligt sein.
Die Mitgliedschaft im Expertenrat (vgl. F.3.) schließt eine Bestellung als Schiedsrichter oder Rechtsbeistand nicht aus, jedoch ist von dem jeweiligen Mitglied im Falle seiner Bestellung in den Expertenrat im Rahmen seiner Amtswahrnehmung absolute Vertraulichkeit in Bezug auf die im jeweiligen Schiedsverfahren erlangten Informationen zu wahren. Gleiches gilt für Informationen, die ein Mitglied des Beirates in Bezug auf ein Schiedsverfahren bereits bis zum Zeitpunkt der Feststellung einer Befangenheit durch den Expertenrat erlangt hat (vgl. A.2.10. lit. (b) und F.3. Satz 2 lit. (c)). Ungeachtet der Sätze 1 bis 3 sind in Bezug auf die Bestellung von Schiedsrichtern in einem Schiedsverfahren die Bestimmungen von A.6. der Akkreditierungsordnung (AO) betreffend die Ruhendstellung, den Entzug sowie die antragsgemäße Beendigung der Akkreditierung als Schiedsrichter zu beachten. Ebenso ist eine etwaige Beteiligung eines Schiedsrichters als Schiedsgutachter in einem dem Schiedsverfahren vorausgehenden Schiedsgutachtenverfahren nach Maßgabe der Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO) sowie dessen mögliche Zeugenstellung im Schiedsverfahren zu beachten.
2.11. Amtsenthebung und Amtsaufhebung von Schiedsrichtern.
Ungeachtet der Amtsbeendigung eines Schiedsrichters durch Tod oder einvernehmliche Vereinbarung der Parteien, ist ein Schiedsrichter berechtigt, den Beirat um Aufhebung seiner Schiedsrichterbestellung zu ersuchen. Über den Antrag auf Aufhebung einer Schiedsrichterbestellung, der eine Begründung enthalten soll, entscheidet der Beirat nach Anhörung der Parteien endgültig und unanfechtbar. Gleiches gilt, unabhängig vom Vorliegen eines Antrages nach A.2.9., in Fällen, in denen dem Beirat Informationen oder Umstände gewahr werden, die nach dessen Ansicht die Gefahr begründen, dass der jeweilige Schiedsrichter eine ordnungsgemäße Amtsausführung nach Maßgabe dieser SchiedsGO (vgl. A.2.1.) für die gesamte Verfahrensdauer nicht (mehr) erfüllen kann, und infolgedessen eine Amtsenthebung rechtfertigen. Der Beirat kann ein Amtsenthebungsverfahren initiativ bzw. von Amts wegen einleiten. Der Beirat ist ferner zur Ermittlung der Umstände und Entscheidung über eine Amtsenthebung verpflichtet, sofern dies von einer Partei unter Darlegung der Gründe binnen einer Frist von zehn (10) Tagen nach Kenntniserlangung der Umstände, die eine Gefahr für die ordnungsgemäße Amtsausführung (vgl. A.2.1.) begründen, beim SSG beantragt wird. Geht ein solcher Parteiantrag ein, hat das SSG diesen unverzüglich unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme dem betroffenen Schiedsrichter, den anderen Schiedsrichtern (sofern das Schiedsgericht nicht als Einzelrichter entscheidet) sowie der/den anderen Partei/en zuzuleiten.
2.12. Bestellung eines Ersatzschiedsrichters.
Endet das Amt eines Schiedsrichters in einem der in A.2.9. und A.2.11. beschriebenen Fälle vorzeitig, ist ein anderer Schiedsrichter für den vorzeitig ausscheidenden Schiedsrichter (nachfolgend „Ersatzschiedsrichter“) zu bestellen. Dies gilt im Falle der Besetzung des Schiedsgerichtes als Schiedskammer (vgl. A.2.6.) nicht, sofern die Parteien sich im Einzelfall auf die Fortsetzung des Verfahrens mit den im Amt verbleibenden Schiedsrichtern oder mit einem der im Amt verbliebenen Schiedsrichter (i.d.R. dem Vorsitzenden) als Einzelschiedsrichter einigen und die Fortsetzung des Verfahrens auf Antrag einer der Parteien durch das SSG festgestellt wird. Für die Auswahl und Bestellung von Ersatzschiedsrichtern gelten die Vorschriften zur Auswahl und Bestellung von Schiedsrichtern (vgl. A.2.5.) entsprechend. Ist ein Ersatzschiedsrichter bestellt oder wird das Verfahren nach Maßgabe des Satzes 2 fortgesetzt, sind vorgenommene Verfahrenshandlungen nur dann zu wiederholen, sofern und soweit
- dies die Parteien ausdrücklich vereinbaren oder
- das Schiedsgericht dies nach Anhörung der Parteien und verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen für geboten erachtet.
Im Fall von lit. (b) sind die Gründe, die zur Entscheidung des Schiedsgerichtes geführt haben, im Schiedsspruch (vgl. A.4.1.) darzulegen.
3. Schiedsverfahren
3.1. Beginn und Ende des Schiedsverfahrens.
Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Eingang einer Schiedsklage beim SSG, die den Obligatorischen Inhalt gemäß A.3.3. aufweist. Das Schiedsverfahren endet, vorbehaltlich des Eintritts eines der nachstehend beschriebenen Erledigungsereignisse, mit der Zustellung des Endschiedsspruchs (vgl. A.4.1. und A.4.7.). Das Schiedsverfahren kann gemäß A.4.8.1 auf Grundlage einer Vereinbarung (Vergleich) der Parteien vor Erlass des Endschiedsspruchs durch Beschluss des Schiedsgerichtes beendet werden. Gleiches gilt nach Anhörung der Parteien, wenn
- die Parteien das Schiedsverfahren trotz Aufforderung nicht betreiben,
- einem Antrag auf Beendigung durch eine Partei nicht binnen der vom Schiedsgericht zur Stellungnahme gesetzten Frist widersprochen wird, oder
- das Schiedsgericht den Widerspruch einer Partei wegen fehlendem berechtigtem Interesse zuvor zurückweist.
Ist das Schiedsgericht noch nicht konstituiert (vgl. A.2.4.), ist der Beirat unter den genannten Voraussetzungen sowie dann nach billigem Ermessen zur Beendigung des Schiedsverfahrens berechtigt, wenn
- die Konstituierung des Schiedsgerichtes nach Maßgabe dieser SchiedsGO unmöglich ist oder
- die nach Maßgabe von Abschnitt E. einzuzahlenden Schiedsgerichtskosten und Kostenvorschusszahlungen auch auf zweite Mahnung mit angemessener Fristsetzung durch das SSG nicht vollständig beglichen worden sind (vgl. auch A.2.4.).
Alternativ kann das Schiedsverfahren in diesem Fall auf Antrag des SSG ausgesetzt werden. Ist das Schiedsgericht bereits konstituiert (vgl. A.2.4.) und eine Fortsetzung des Schiedsverfahrens unmöglich (vgl. A.4.2. Satz 3), wird dieses durch endgültigen und unanfechtbaren Beschluss des Beirates beendet. Das Recht einer Partei, die anhängig gemachten Rechte erneut geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
3.2. Verfahrenskorrespondenz, Fristen und verfahrensleitende Verfügungen
3.2.1 Übermittlung und Zugang von Verfahrenskorrespondenz. Sämtliche Verfahrenskorrespondenz ist dem SSG zum Zwecke der Führung elektronischer Akten (E-Akten) in einem lesbaren, gängigen Dateiformat (bevorzugt als PDF) zu übermitteln. Sofern die Übermittlung im Einzelfall unmöglich oder unpraktikabel ist (z.B. aufgrund der Größe oder des Formates der Datei), kann das SSG ganz oder teilweise die Übermittlung in anderer Form (z.B. Papierform) zulassen. Für die Einreichung von Schiedsklagen gilt A.3.2.2. Im Übrigen ist die Form der Übermittlung von Verfahrenskorrespondenz zwischen den Parteien untereinander sowie gegenüber dem Schiedsgericht zu Beginn des Schiedsverfahrens durch das Schiedsgericht zu bestimmen. Änderungen dazu hat das Schiedsgericht zu begründen und den Parteien unverzüglich mitzuteilen. Verfahrenskorrespondenz ist grundsätzlich ausschließlich elektronisch über das digitale Portal https://eu.kleosapp.com/ (nachfolgend „Portal“) einzureichen. Solange Parteien oder Rechtsbeistände (z.B. bei erstmaliger Beteiligung in einem vom SSG administrierten Schiedsverfahren) über keinen digitalen Zugang zum Portal verfügen, kann die Verfahrenskorrespondenz auch über ssg@zsrs.org eingereicht werden. Das SSG kann, ohne dass dies einer Begründung bedarf, anordnen, dass Verfahrenskorrespondenz im Einzelfall oder in Bezug auf das gesamte Schiedsverfahren alternativ oder zusätzlich an die von den Parteien und/oder Rechtsbeistände sowie den Schiedsrichtern mitgeteilte elektronische Adresse (z.B. E-Mail) zuzustellen ist. Ist Verfahrenskorrespondenz in Papierform zu übermitteln, muss ein Übertragungsweg gewählt werden, der einen sicheren Zugangsnachweis ermöglicht (z.B. eingeschriebener Brief). Für den Zugang der Verfahrenskorrespondenz gilt § 130 f. BGB mit der Maßgabe, dass diese im Falle einer verweigerten oder anderweitig fehlgeschlagenen Entgegennahme als mit Ablauf des dritten (3.) auf den Tag des Versandes folgenden Tages als zugegangen gilt. Die Übermittlung von Verfahrenskorrespondenz (z.B. der Schiedsklage oder einer Schiedswiderklage) kann von der Leistung von Kostenvorschusszahlungen abhängig sein. Es gelten die Bestimmungen von E.1. Hat eine Partei die Vertretung durch einen Rechtsbeistand angezeigt, kann Verfahrenskorrespondenz für die gesamte Dauer der Vertretung wirksam ausschließlich an diesen zugestellt werden. Ist ein Dritter aufgrund von die Parteien bindenden Vorgaben (z.B. durch Satzung oder Vertrag) Verfahrensbeteiligter (z.B. die NADA in Dopingverfahren; vgl. A.3.8.2.), ist diesem die Verfahrenskorrespondenz auf Antrag durch das SSG weiterzuleiten bzw., soweit nach Maßgabe dieser SchiedsGO erforderlich, Zugang zur E-Akte zu gewähren. Die Schiedsakten des SSG bleiben für die Verfahrensbeteiligten für eine Dauer von sechs (6) Monaten nach Abschluss der Schiedsakte gemäß A.4.11. zur Einsicht frei zugänglich. Akteneinsicht nach Ablauf der vorgenannten Frist kann auf Antrag erfolgen, sofern gegenüber dem SSG ein berechtigtes Interesse dargelegt werden kann und die durch das SSG nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens geltenden unter https://zsrs.org abrufbaren Kostenordnung (KostO) gegenüber dem Antragsteller in Rechnung gestellte Akteneinsichtsgebühr eingezahlt wurde. Weitere Einzelheiten zur Führung der Schiedsakten des SSG sind in dem unter https://zsrs.org abrufbaren Digitalleitfaden einzusehen.
3.2.2Form von Schiedsklagen und Schiedswiderklagen. Für Schiedsklagen gilt A.3.2.1 entsprechend. Das SSG kann jedoch im Einzelfall anordnen, dass die Schiedsklage zusätzlich zu der in A.3.2.1. bestimmten Form handschriftlich unterzeichnet in Papierform und/oder in einer Anzahl zu übermitteln ist, die der Anzahl der Parteien entspricht. Ist ein Dritter aufgrund von die Parteien bindenden Vorgaben (z.B. durch Satzung oder Vertrag) Verfahrensbeteiligter, ohne selbst Partei zu sein (z.B. die NADA in Dopingverfahren), ist auch dieser in die Bestimmung der notwendigen Anzahl einzubeziehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Schiedswiderklagen und Schiedsklageerweiterungen nach A.3.7. entsprechend, es sei denn, das Schiedsgericht ist bereits konstituiert und hat gemäß A.3.2.1. eine abweichende Bestimmung über die Form der Übermittlung von Verfahrenskorrespondenz getroffen. Soweit es das SSG für notwendig und/oder zweckdienlich erachtet (z.B. zum Zwecke des Augenscheines), kann dieses jederzeit bestimmen, dass auch Anlagen – einzeln oder gesamt – in Papierform zu übermitteln sind.
3.2.3Frist für die Erhebung und Begründung einer Schiedsklage als Rechtsmittel. Wird mit Schiedsklage die Überprüfung einer Entscheidung (z.B. des Urteils eines Verbands-gerichtes) begehrt, ist diese binnen einer Notfrist von vierzehn (14) Tagen bzw. des in den der Entscheidung zugrundeliegenden Regelwerken (z.B. der Rechtsordnung eines Sportverbandes) oder einer Parteivereinbarung (z.B. eines Vertrages) genannten Zeitraums (sofern länger als vierzehn (14) Tage) nach Zugang der Entscheidung (z.B. Urteil eines beim Schiedskläger beim SSG einzulegen (die Schiedsklage nachfolgend auch „Rechtsmittelschrift“). Die Rechtsmittelschrift ist, vorbehaltlich Satz 4, binnen einer weiteren Frist von vierzehn (14) Tagen nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist zu begründen (nachfolgend „Rechtsmittelbegründung“). A.3.2.1. Satz 6 gilt entsprechend. Die Rechtsmittelschrift ist ausnahmsweise bereits binnen der in Satz 1 genannten Frist zu begründen, sofern dies in den der zu überprüfenden Entscheidung zugrundeliegenden Regelwerken oder einer Parteivereinbarung bestimmt ist.
3.2.4Verfahrensleitende Verfügungen. Die Prozessleitung im Rahmen eines Schiedsverfahrens (z.B. mittels Fristsetzung für Verfahrenskorrespondenz oder Ladung zu einem Termin; sog. verfahrensleitende Verfügungen) obliegt allein dem Schiedsgericht. Für verfahrensleitende Verfügungen gelten A.3.2.1. und A.3.2.5. entsprechend.
3.2.5Präklusion, Fristen, Fristversäumnis und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Eine Partei ist mit der Rüge eines Verstoßes einer anderen Partei gegen Bestimmungen dieser SchiedsGO oder einer Verfügung des Schiedsgerichtes ausgeschlossen, sofern dieser Verstoß nicht unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach Kenntniserlangung (hinsichtlich des Zeitpunktes steht grob fahrlässige Unkenntnis der Kenntnis gleich) gegenüber dem Schiedsgericht vorgebracht wird. Hat eine Rüge die Unzuständigkeit des SSG zum Gegenstand, ist diese spätestens mit der Schiedsklageerwiderung (vgl. A.3.4.) vorzubringen. Für Fristen nach Maßgabe dieser SchiedsGO gelten die §§ 187 ff. BGB. Hat eine Partei eine Frist nach Maßgabe dieser SchiedsGO oder einer Verfügung des Schiedsgerichtes versäumt, ist dieser auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nachfolgend „Wiedereinsetzung“) zu gewähren, sofern
- die säumige Partei zur Überzeugung des Schiedsgerichtes glaubhaft machen kann, dass ihr die Einhaltung der Frist durch Umstände (Hinderungsgründe) unmöglich war, die sie nicht zu vertreten hat,
- der Antrag binnen einer (1) Woche nach Wegfall der Hinderungsgründe gestellt wird, und
- das Schiedsgericht nicht im Ausnahmefall den Ausschluss der Wiedersetzung aus wichtigem Grund (z.B. tierschutzrechtliche Erwägungen bei Streitigkeiten rund ums Pferd) feststellt.
Eine Wiedereinsetzung bei Notfristen scheidet ebenso aus wie bei einer verspäteten Rüge der Unzuständigkeit des SSG. In einem beschleunigten Verfahren nach Maßgabe von Abschnitt C. soll eine Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn dadurch die Dauer des Verfahrens (vgl. A.1.4.) nicht unverhältnismäßig bzw. unangemessen berührt wird. Fristen, die durch das SSG gesetzt wurden, können nach dessen Ermessen unter besonderer Berücksichtigung der Bestimmungen zur Regeldauer von Schiedsverfahren gemäß A.1.4. verlängert werden.
3.3.Schiedsklage. Die das Schiedsverfahren einleitende Schiedsklage (vgl. A.3.1.) ist in der Form von A.3.2.1. und A.3.2.2. mit folgendem Inhalt beim SSG einzureichen:
- den Namen und die Adressen der Parteien (vgl. A.3.2.1.),
- einer bestimmten Angabe des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs (nachfolgend „Schiedsverfahrensgrund“), sowie
- einem bestimmten Antrag.
Der Schiedsklage ist die zwischen den Parteien getroffene Schiedsvereinbarung oder die Vertrags- bzw. Satzungsklausel beizulegen, aus der sich die Zuständigkeit des SSG ergibt (nachfolgend zusammen mit lit. (a) bis (c) „Obligatorischer Inhalt“). Die Schiedsklage soll ferner enthalten:
- die Bezeichnung beauftragter Verfahrensbevollmächtigter bzw. Rechtsbeistände,
- eine Schätzung des Gegenstandswertes, sowie
- die Benennung eines Schiedsrichters in den Fällen von A.2.5. und A.2.6.
Sofern die Schiedsvereinbarung in Bezug auf A.1.3. bis A.1.7. ganz oder teilweise keine Angaben enthält oder der Schiedskläger nachträglich Änderungen begehrt, können Angaben oder Anregungen dazu in die Schiedsklage aufgenommen werden. Ist der Obligatorische Inhalt der Schiedsklage nicht enthalten oder sind fakultative Angaben nach Ansicht des SSG geboten (z.B. in Bezug auf den Gegenstandswert zum Zwecke der Bestimmung der Schiedsgerichtskosten gemäß Abschnitt E. oder der Ermittlung der gültigen Akkreditierung eines Schiedsrichters nach Maßgabe der Akkreditierungsordnung (AO)), kann dieses dem Schiedskläger eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Das SSG stellt dem Schiedsbeklagten (bei bereits angezeigter Vertretung dem Verfahrensbevollmächtigten bzw. Rechtsbeistand) die Schiedsklage samt Anlagen zu, sobald
- dieses die formelle Vollständigkeit der Schiedsklage (bei notwendiger Nachbesserung unter Wahrung der gesetzten Frist) nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen festgestellt hat und
- der Schiedskläger auf Aufforderung des SSG die Schiedsgerichtskosten nach Abschnitt E. vollständig beglichen hat.
Wird mit Schiedsklage die Überprüfung einer Entscheidung, mithin ein Schiedsverfahren als Rechtsmittelinstanz, begehrt (vgl. A.3.2.3), hat die Schiedsklage zusätzlich zum Obligatorischen Inhalt folgendes zu enthalten:
- eine Abschrift der angegriffenen Entscheidung,
- hinreichend konkrete Hinweise (z.B. durch Angabe von Hyperlinks) zur Auffindbarkeit in Bezug genommener Regelwerke (sind Regelwerke nicht (frei) abrufbar, sind diese als Anlage in einem gängigen Dateiformat (bevorzugt als PDF) beizufügen), sowie
- Darlegung und Nachweis einer dem Schiedsverfahren (z.B. im Wege verbandsinterner Rechtsmittel) verpflichtend vorausgehenden Rechtswegerschöpfung
(nachfolgend „Erweiterter Obligatorischer Inhalt“). Satz 5 gilt in Bezug auf den Erweiterten Obligatorischen Inhalt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Nachbesserung nur bis zum Ablauf der Frist zur Rechtsmittelbegründung nach A.3.2.3 Satz 2, d.h. binnen 28 Tagen nach Zugang der Schiedsklage erfolgen kann. Erfolgt binnen Frist keine oder nur eine unvollständige Nachbesserung in Bezug auf den Obligatorischen Inhalt, hat das SSG das Schiedsverfahren für beendet zu erklären und dies dem Schiedskläger mitzuteilen.Erfolgt binnen Frist keine oder nur eine unvollständige Nachbesserung in Bezug auf den Erweiterten Obligatorischen Inhalt gemäß Satz 7, kann das SSG das Schiedsverfahren nach billigem Ermessen für beendet erklären und dies dem Schiedskläger mitteilen. Die Entscheidungen des SSG nach Maßgabe dieser Ziffer A.3.3. sind unanfechtbar.
3.4.Verteidigungsmitteilung und Schiedsklageerwiderung. Nach Zugang der Schieds-klage (im Fall einer Rechtsmittelschrift im Sinne von A.3.2.3 der Rechtsmittelbegründung) hat der Schiedsbeklagte dem SSG binnen einer Notfrist von zehn (10) Tagen mitzuteilen, ob er den mit Schiedsklage geltend gemachten Anspruch (im Fall einer Rechtsmittelschrift nach Maßgabe von A.3.2.3 gerichtet auf Aufhebung oder Abänderung der angegriffenen Entscheidung) anerkennt oder sich gegen diese mittels Einreichung einer Schiedsklageerwiderung verteidigen will (nachfolgend „Verteidigungsmitteilung“). Die Verteidigungsmitteilung hat die Benennung eines Schiedsrichters zu enthalten, sofern dies nach Maßgabe dieser SchiedsGO vorgesehen ist (vgl. A.2.5. und A.2.6.). Sofern (i) die Schiedsvereinbarung in Bezug auf A.1.3. bis A.1.7. keine oder keine vollständigen Angaben enthält, (ii) der Schiedskläger dazu mit Schiedsklage Änderungen begehrt hat (vgl. A.3.3. Satz 4) oder (iii) der Schiedsbeklagte seinerseits nachträglich Änderungen begehrt, können die Stellungnahme zum Begehren des Schiedsklägers und Angaben oder Anregungen zum eigenen Begehren in die Verteidigungsmitteilung aufgenommen werden. Sofern der Schiedsbeklagte form- und fristgerecht eine Verteidigungsmitteilung eingereicht hat, ist beim SSG binnen einer Frist von weiteren vierzehn (14) Tagen, beginnend mit dem Ablauf der Notfrist nach Satz 1, in der Form von A.3.2.1 eine Erwiderung auf die Schiedsklage (nachfolgend „Schiedsklageerwiderung“) mit folgendem Inhalt einzureichen:
- den Namen und Adressen der Parteien (inkl. etwaiger Verfahrensbevollmächtigter bzw. Rechtsbeistände),
- den Tatsachen und Umständen, auf die die Schiedsklageerwiderung gestützt wird, und
- einem bestimmten Antrag.
Die Schiedsklageerwiderung soll ferner etwaige Einwendungen gegen die Schiedsvereinbarung und den Gegenstandswert enthalten. Es steht dem Schiedsbeklagten frei, den in Satz 4 bezeichneten Inhalt bereits vollständig in die Verteidigungsmitteilung aufzunehmen und binnen der in Satz 4 genannten Frist zu erklären, dass die Verteidigungsmitteilung als Schiedsklageerwiderung gelten soll.
3.5.Schiedswiderklage. Beabsichtigt der Schiedsbeklagte die Erhebung einer Schiedswiderklage, soll diese zum Zwecke der Effizienz des Schiedsverfahrens und Verhinderung der Überschreitung der Regeldauer (vgl. A.1.4.) mit der Schiedsklageerwiderung beim SSG eingereicht werden. Das SSG stellt dem Schiedskläger (bei bereits angezeigter Vertretung dem Verfahrensbevollmächtigen bzw. Rechtsbeistand) die Schiedswiderklage samt Anlagen zu,
- sofern der Schiedswiderkläger diese nicht während des laufenden Schiedsverfahrens direkt an den Schiedskläger und das Schiedsgericht zugestellt hat,
- sobald das SSG die formelle Vollständigkeit der Schiedswiderklage (bei notwendiger Nachbesserung unter Wahrung der gesetzten Frist) nach Maßgabe von A.3.3. Satz 1 festgestellt hat, und
- der Schiedswiderkläger auf Aufforderung des SSG die nach Maßgabe des Abschnitts E. bestimmten Schiedsgerichtskosten vollständig beglichen hat.
Zahlt der Schiedswiderkläger die Schiedsgerichtskosten auch nach wiederholter Aufforderung durch das SSG nicht vollständig ein, kann dieses das Verfahren in Bezug auf die Widerklage mit Zustimmung des Beirates für beendet erklären. Das SSG hat den Schiedswiderkläger bereits mit der ersten Aufforderung auf die Rechtsfolgen einer säumigen Zahlung hinzuweisen.
3.6.Schiedswiderklageerwiderung und weitere den Schiedsspruch vorbereitende Verfahrenskorrespondenz. In Bezug auf die Schiedswiderklageerwiderung gelten die für die Schiedsklageerwiderung geltenden Bestimmungen (vgl. A.3.4.) mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schiedsgericht eine angemessene Frist zur Schiedswiderklageerwiderung bestimmt.Im Übrigen liegt die Verfahrensführung im Rahmen dieser SchiedsGO (vgl. A.1.7.) betreffend die weitere den Schiedsspruch vorbereitende Verfahrenskorrespondenz im Ermessen des Schiedsgerichtes.
3.7.Schieds(wider-)klageerweiterung und (Teil-)Rücknahme. Es steht den Parteien, vorbehaltlich Satz 2, frei, eine Schiedsklage oder Schiedswiderklage auch nach Konstituierung des Schiedsgerichtes nach Maßgabe der Bestimmungen von A.1.8. zu erweitern oder ganz oder teilweise zurückzunehmen. Eine Schieds(wider-)klageerweiterung ist nur zulässig, soweit der/die Schiedsrichter des konstituierten Schiedsgerichtes auch in Bezug auf den erweiterten Antrag und/oder Gegenstand des Schiedsverfahrens eine gültige Akkreditierung nach Maßgabe der Akkreditierungsordnung (AO) besitzt/besitzen (nachfolgend „Zuständigkeitskongruenz“). Stellt das SSG nach Eingang einer auf Schieds(wider-)klageerweiterung gerichteten Verfahrenskorrespondenz fest, dass keine Zuständigkeitskongruenz vorliegt, hat dieses das Schiedsgericht und die Parteien unverzüglich darauf hinzuweisen. Die Schieds(wider-)klageerweiterung ist vom Schiedsgericht als unzulässig zurückzuweisen, sofern nicht binnen der vom Schiedsgericht mit Hinweis gemäß Satz 3 zu setzenden angemessenen Frist eine Zuständigkeitskongruenz hergestellt werden konnte. Betrifft der Gegenstand des Schiedsverfahrens die Bereiche Doping oder Safe Sport, gilt eine Erweiterung oder Beschränkung der Anträge nicht als Erweiterung oder Teilrücknahme im Sinne dieser Ziffer A.3.7., soweit sich der Schiedsverfahrensgrund (vgl. A.3.3. Satz 1 lit. (b)) dadurch nicht ändert.Bezüglich der Schiedsgerichtskosten gelten im Fall einer zulässigen Schieds(wider-)klageerweiterung die Bestimmungen von A.3.3. und A.3.5. entsprechend.Die Kosten bei (Teil-)Rücknahme einer Schiedsklage oder Schiedswiderklage bestimmen sich nach E.5.
3.8.Schiedsverfahrenserstreckung auf weitere Parteien und Verfahrensbeitritt.
3.8.1Allgemeine Bestimmungen. Bis zur Bestellung eines Schiedsrichters (vgl. A.2.3.) kann jede Partei unter Angabe des Geschäftszeichens des laufenden Schiedsverfahrens und Vorlage der entsprechenden Schiedsvereinbarung beim SSG durch Einreichung einer den Bestimmungen von A.3.3. entsprechenden Schiedsklage das Schiedsverfahren auf eine oder mehrere weitere Parteien erstrecken (nachfolgend „Schiedsverfahrenserstreckung“). Es gelten hierzu die vorstehenden Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung von A.1.8. Liegen die Voraussetzungen einer Schiedsverfahrenserstreckung vor, setzt das SSG der zusätzlich einbezogenen Partei eine Frist
- zum Vorbringen von Einwendungen gegen die Konstituierung des Schiedsgerichtes und/oder die Kompatibilität der Schiedsvereinbarungen (vgl. A.1.8.), sowie
- zur Einreichung einer den Bestimmungen von A.3.4. entsprechenden Schiedsklageerwiderung.
Im Übrigen gelten für das weitere Verfahren die vorstehenden Bestimmungen des Abschnitts A., insbesondere A.3.5. bis A.3.7., entsprechend. Dritte können einem Schiedsverfahren, ungeachtet der besonderen Bestimmungen in A.3.8.2 und A.3.8.3., auf Antrag beim SSG bis zum Ablauf der in A.3.4. Satz 4 genannten Frist beitreten, sofern und soweit diese ausweislich der Schiedsvereinbarung der Parteien durch diese gebunden sind oder die Parteien dem Beitritt binnen einer vom SSG gesetzten angemessenen Frist zustimmen. Über den Beitritt entscheidet das Schiedsgericht ohne mündliche Verhandlung und unanfechtbar durch Beschluss. Die Gründe der Ablehnung einer Zustimmung durch die Parteien sowie der Feststellung eines wirksamen Beitritts sind darzulegen. Ist eine Partei wirksam beigetreten, gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.
3.8.2Besondere Bestimmungen für den Bereich Doping. Ungeachtet der Bestimmungen von A.3.8.1 können Nationale Anti-Doping Organisationen (NADO) im Sinne des Anhangs Begriffsbestimmungen des Nationalen Anti-Doping Codes (NADC; so insbesondere die Nationale Anti-Doping Agentur – NADA) ein Schiedsverfahren im Bereich Doping unter den Voraussetzungen des Satzes 2 einleiten sowie einem solchen beitreten, selbst wenn diese formell nicht Partei des Schiedsverfahrens sind. Die Einleitung eines Schiedsverfahrens sowie der Beitritt zu einem Schiedsverfahren setzt hierbei folgendes voraus:
- einen auf Einleitung oder Beitritt gerichteten, bestimmten Antrag an das SSG sowie
- den Nachweis zur Überzeugung des SSG, dass der NADO (z.B. durch Satzung, Vertrag und/oder Schiedsvereinbarung) entsprechende Rechte wirksam durch die Parteien eingeräumt wurden.
Das SSG stellt den wirksamen Beitritt einer NADO fest und teilt dies den Parteien mit. Ein Widerspruchsrecht steht den Parteien nicht zu. Die beigetretene NADO ist nach Feststellung des Beitritts gemäß A.3.2.1. Satz 12 an der Verfahrenskorrespondenz zu beteiligen, soweit dies nach Maßgabe dieser SchiedsGO und billigem Ermessen des Schiedsgerichtes erforderlich ist.
3.8.3 Besondere Bestimmungen für den Bereich Safe Sport. A.3.8.2. gilt nach dessen Einrichtung (maßgeblich für den Zeitpunkt ist die Bekanntmachung des zuständigen Bundesministeriums) für das Zentrum für Safe Sport (ZfSS) sinngemäß.
3.9.Früher Schiedstermin. Um die Ziele des SSG zu erreichen (vgl. die Präambel sowie A.1.1.) und die allgemeinen Verfahrensgrundsätze zu wahren (vgl. u.a. A.1.7. Satz 4 u. 6), hat das Schiedsgericht nach dessen Konstituierung unverzüglich auf die Durchführung eines frühzeitigen ersten Schiedstermins („Früher Schiedstermin“) mit den Parteien sowie etwaigen bereits bestellten Verfahrensbevollmächtigten bzw. Rechtsbeiständen hinzuwirken. Der Frühe Schiedstermin lässt die Bestimmungen, insbesondere Fristen, nach A.3.2. unberührt und soll binnen vierzehn (14) Tagen nach Konstituierung des Schiedsgerichtes in der vom Schiedsgericht nach billigem Ermessen bestimmten Form (vgl. A.3.10.) erfolgen. Im Frühen Schiedstermin hat das Schiedsgericht insbesondere folgendes zu erörtern:
- die von den Parteien vereinbarten bzw. durch das Schiedsgericht nach A.1.7. Satz 2 bestimmten Verfahrensregeln,
- eine mögliche gütliche Erledigung des Schiedsverfahrens durch Vergleich (vgl. A.4.8.1),
- die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Abschnitt C.,
- die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach A.3.11., sowie
- verfahrensleitende Maßnahmen zur Beschleunigung des und Effizienzsteigerung im laufenden Schiedsverfahren.
Durch Verfügung des Schiedsgerichtes umzusetzende verfahrensleitende Maßnahmen liegen, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien oder der vereinbarten Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Abschnitt C., im Ermessen des Schiedsgerichtes und können u.a. sein:
- die Durchführung von Schiedsterminen (inkl. Beweisaufnahme; vgl. A.3.10.) im Wege der Bild- und Tonübertragung,
- die Limitierung der Anzahl und/oder des Umfangs der zulässigen Verfahrenskorrespondenz,
- die Aufteilung des Schiedsverfahrens in separate Phasen (z.B. mit einer vorgeschalteten Beweisaufnahme mit Sachverständigengutachten), und/oder
- der Erlass von Teil-Endschiedssprüchen (vgl. A.4.1.) oder anderen Teilentscheidungen.
Sofern nach Lage des Schiedsverfahrens zum Zeitpunkt des Frühen Schiedstermins möglich, soll das Schiedsgericht bereits in diesem die vorläufige Einschätzung zur Sach- und Rechtslage mitteilen und (weitere) verfahrensleitende Verfügungen treffen. Die im Frühen Schiedstermin erörterten bzw. bestimmten endgültigen Verfahrensregeln sind dem SSG in protokollierter Form unverzüglich nach dem Termin zur Kenntnis zu übermitteln. Gleiches gilt für bereits verfügte Termine zur weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme in einem Schiedstermin (vgl. A.3.10.).Das Schiedsgericht kann, sofern es die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit Blick auf das Rechtsschutzziel der Parteien im Einzelfall für sachgerecht hält (z.B. bei einfachgelagerten oder offensichtlichen Sachverhalten), den Parteien die zu erörternden Punkte (vgl. Satz 3) bzw. verfahrensleitenden Maßnahmen (vgl. Satz 4) unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme auch in einer schriftlichen Verfügung mitteilen. Stimmen binnen Frist nicht sämtliche Parteien der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu, ist, unter besonderer Berücksichtigung von A.3.10. Satz 6 unverzüglich Termin zu einem Frühen Schiedstermin zu bestimmen.
3.10.Mündliche Verhandlung. Das Schiedsgericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung (nachfolgend „Erster Schiedstermin“ sowie im Fall von fortgesetzten Verhandlungen nachfolgend jeweils „Schiedstermin“) zu bestimmen, sofern
- beide Parteien dies vereinbaren,
- eine Partei dies beantragt, oder
- das Schiedsgericht die Durchführung eines Schiedstermins nach Anhörung der Parteien zum Zwecke der Entscheidungsfindung (z.B. wegen notwendiger Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen) für geboten hält.
Die Art der Durchführung eines Schiedstermins liegt im Ermessen des Schiedsgerichtes und ist den Parteien mit der Ladung zu erörtern. Soll ein Schiedstermin ganz oder teilweise im Wege der Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden, sind den Parteien alle notwendigen technischen Informationen ebenfalls bereits mit der Ladung mitzuteilen. Jeder Schiedstermin ist in geeigneter Weise zu protokollieren. Gemäß A.3.8. wirksam dem Schiedsverfahren beigetretenen Dritten ist die Teilnahme an Schiedsterminen zu ermöglichen. Der Frühe Schiedstermin kann nach freiem Ermessen des Schiedsgerichtes mit dem Ersten Schiedstermin verbunden werden.
3.11.Säumnis des Schiedsbeklagten in einem Schiedstermin. Erscheint der Schiedsbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung weder persönlich noch wirksam vertreten zu einem Schiedstermin (dem Nichterscheinen steht ein Nichtverhandeln gleich; nachfolgend „Säumnis“), wird das Schiedsverfahren in Ansehung der in der Präambel und A.1.1. genannten Ziele des SSG wie folgt fortgesetzt:
- Hat der Schiedsbeklagte die Säumnis nach Ansicht des Schiedsgerichtes unter Darlegung und hinreichender Glaubhaftmachung der Gründe bis spätestens zum Beginn des Schiedstermins entschuldigt (nachfolgend „Entschuldigte Säumnis“), ist binnen einer im Ermessen des Schiedsgerichtes liegenden Frist, regelmäßig jedoch binnen vierzehn (14) Tagen, ein weiterer Schiedstermin zu bestimmen; tritt sodann eine erneute Säumnis ein (nachfolgend „Wiederholte Säumnis“), hat das Schiedsgericht, ungeachtet der Gründe der Wiederholten Säumnis, eine Entscheidung nach Maßgabe von lit. (b) zu treffen.
- Liegt keine Entschuldigte Säumnis oder eine Wiederholte Säumnis vor, gelten die Bestimmungen von A.4.8.3 mit der Maßgabe entsprechend, dass es für den durch das Schiedsgericht nach Lage der Akten zu erlassenden Endschiedsspruch (vgl. A.4.1.) auf den Zeitpunkt des Schlusses des Schiedstermins ankommt und etwaige Einlassungen der im Schiedstermin angehörten, nicht säumigen, Partei/en als Bestandteil des gesamten Akteninhalts zu berücksichtigen sind.
3.12.Öffentlichkeit. Schiedstermine gemäß A.3.9. und A.3.10. sind abweichend von A.1.9. öffentlich, soweit
- die Parteien dies vereinbaren,
- dies in Schiedsverfahren, die den Erlass oder die Überprüfung disziplinarischer Maßnahmen zum Gegenstand haben (z.B. Doping oder Safe Sport), von der/den strukturell unterlegenen Partei/en (z.B. eines Athleten im Schiedsverfahren gegen den die disziplinarische Maßnahme aussprechenden Verband) beantragt wird, oder
- das Schiedsgericht dies zur Einhaltung eines fairen Verfahrens im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) für geboten hält.
Auf das Antragsrecht nach Satz 1 lit. (b) und die Möglichkeit der Anordnung der Öffentlichkeit nach Satz 1 lit. (c) hat das Schiedsgericht frühzeitig hinzuweisen. Dem Antrag nach Satz 1 lit. (b) ist durch das Schiedsgericht zu entsprechen, sofern dieser spätestens fünf (5) Tage nach Zugang der Ladung zum Schiedstermin gestellt wurde und kein Fall von Satz 8 vorliegt.
Die Öffentlichkeit im Sinne dieser SchiedsGO kann nach freiem Ermessen des Schiedsgerichtes durch Ermöglichung der physischen (vgl. A.1.3.) und/oder virtuellen Präsenz im Wege der Bild- und Tonübertragung (vgl. A.3.9. Satz 4 lit. (a)) hergestellt werden. Einzelheiten dazu (v.a. betreffend den Ort des Schiedstermins oder die Zugangsdaten für eine virtuelle Teilnahme) hat das Schiedsgericht frühzeitig den Parteien mitzuteilen und unter https://zsrs.sport bekanntzugeben. Das Schiedsgericht kann die Teilnahme an einem Schiedstermin oder Abschnitt/en eines Schiedstermins nach seinem Ermessen für die Öffentlichkeit auf eine angemessene Anzahl an Teilnehmern beschränken. Satz 5 gilt in diesem Fall mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schiedsgericht das Verfahren zur Auswahl der Teilnehmer offenzulegen hat.
Das Schiedsgericht kann die Vertraulichkeit, ungeachtet des Vorliegens von Satz 1 lit. (a) oder (b), im Einzelfall ganz oder teilweise (also auch für einen einzelnen Schiedstermin oder Abschnitt/e innerhalb eines Schiedstermins) wiederherstellen, soweit
- im Fall von Satz 1 lit. (a) ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK vorliegt (z.B. Schutz von Minderjährigen oder der öffentlichen Ordnung),
- im Fall von Satz 1 lit. (b) überwiegende berechtigte Interessen der anderen Partei/en entgegenstehen, oder
- im Fall von Satz 1 lit. (a) oder lit. (b) in einem Schiedstermin lediglich technische Fragen juristischer oder tatsächlicher Art zu erörtern sind.
Die Bestimmungen von A.3.8.2 und A.3.8.3 bleiben von dieser Ziffer A.3.12. unberührt.
3.13.Schriftliches Verfahren. Ist die Durchführung eines Schiedstermins nach Maßgabe des Abschnittes A.3. dieser SchiedsGO nicht vereinbart oder beantragt, und hält das Schiedsgericht einen solchen zum Zwecke einer effizienten Entscheidungsfindung nach Maßgabe der Ziele des SSG und Bestimmungen dieser SchiedsGO auch nicht für erforderlich, kann dieses nach seinem freien Ermessen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens anordnen. Das Schiedsgericht ist zu jeder Zeit nach Anhörung der Parteien berechtigt, den Übergang vom schriftlichen Verfahren in die mündliche Verhandlung anzuordnen. Das Schiedsgericht ist dazu verpflichtet, wenn eine Partei dies beantragt. In diesem Fall sollen die Gründe für die Antragstellung durch die antragstellende Partei dargelegt werden.
3.14.Schiedsspruchreife. Das Schiedsgericht hat nach dem Schluss des letzten Schiedstermins oder der im schriftlichen Verfahren gesetzten Schriftsatzfrist (dieser Termin entspricht dem Schluss des letzten Schiedstermins) eine das Schiedsverfahren beendende Verfügung zu erlassen und dieses für reif für einen Endschiedsspruch gemäß A.4.1. zu erklären (nachfolgend „Schiedsspruchreife“). Datum und Umstand der Schiedsspruchreife sind dem SSG vom Schiedsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln durch die Parteien ist nach dem Zugang der Verfügung über die Schiedsspruchreife ausgeschlossen. Lediglich im Einzelfall und unter besonderer Prüfung und Abwägung der Parteiinteressen mit den Zielen und Grundsätzen des SSG (vgl. die Präambel und A.1.1.) kann das Schiedsgericht nach billigem Ermessen durch einen zu begründenden Beschluss den Wiedereintritt in das Schiedsverfahren anordnen. Der Beschluss zum Wiedereintritt in das Schiedsverfahren ist unanfechtbar. Schiedsspruchreife kann auch nur in Bezug auf einen einzelnen Anspruch oder einzelne der im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche sowie nur in Bezug auf die Schiedsklage oder Schiedswiderklage vorliegen (nachfolgend „Teilschiedsspruchreife“). Das Schiedsgericht kann nach billigem Ermessen von der Feststellung einer Teilschiedsspruchreife absehen, sofern es dies nach Lage der Akten für angemessen erachtet. Satz 3 gilt im Fall des Vorliegens einer Teilschiedsspruchreife entsprechend.
3.15.Bestellung von Sachverständigen. Die Bestellung von Sachverständigen zum Zwecke der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens und/oder zur Erstattung von Auskünften in einem Schiedstermin (vgl. A.3.10.) bestimmt das Schiedsgericht nach freiem Ermessen (vgl. A.1.7. Satz 4). Die Parteien sind zuvor anzuhören, um Einwendungen (z.B. betreffend die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit eines Sachverständigen) vorbringen zu können. Die Bestimmungen betreffend die Bestellung und Ablehnung von Schiedsrichtern nach A.2.1. und A.2.9. gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antrag auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit an das Schiedsgericht zu richten und von diesem an den Beirat zu übermitteln ist.
3.16. Zuständigkeitskonzentration für verfahrensleitende Verfügungen. Es steht den Beisitzern im Falle der Besetzung des Schiedsgerichtes als Schiedskammer (vgl. A.2.6.) frei, den Vorsitzenden einvernehmlich zu ermächtigen, verfahrensleitende Verfügungen ganz oder teilweise allein zu erlassen. Eine Ermächtigung in Bezug auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe von A.4.1. ist hingegen ausgeschlossen.
3. Entscheidungen des Schiedsgerichtes
3.1. Abschluss des Schiedsverfahrens durch (Teil-)Endschiedsspruch.
Vorbehaltlich eines Vergleiches oder Anerkenntnisses nach A.4.8.1. oder einer (Teil-)Rücknahme nach A.3.7. entscheidet das Schiedsgericht über den im Schiedsverfahren verhandelten Rechtsstreit durch einen das Schiedsverfahren beendenden Schiedsspruch (nachfolgend „Endschiedsspruch“). Liegt lediglich eine Teilschiedsspruchreife nach Maßgabe von A.3.14. vor, kann das Schiedsgericht einen Schiedsspruch erlassen, der nur den schiedsspruchreifen Teil der Schiedsklage und/oder Schiedswiderklage erfasst (nachfolgend „Teil-Endschiedsspruch“; Endschiedsspruch und Teil-Endschiedsspruch zusammen auch „Schiedsspruch“). Das Schiedsgericht kann eine Schiedsklage bzw. Schiedswiderklage abweisen oder dieser ganz oder teilweise stattgeben. Hat das Schiedsgericht über eine Schiedsklage als Rechtsmittel im Sinne von A.3.2.3 zu entscheiden, erlässt das Schiedsgericht nach vollumfänglicher Überprüfung der angegriffenen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einen das Schiedsverfahren beendenden Endschiedsspruch. Mit diesem kann das Schiedsgericht die angegriffene Entscheidung bestätigen und die Schiedsklage abweisen, oder die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise aufheben, und damit der Schiedsklage ganz oder teilweise stattgeben.
3.2. Entscheidung über einen (Teil-)Endschiedsspruch.
Abhängig von der Besetzung hat das Schiedsgericht durch den Einzelschiedsrichter (vgl. A.2.5.) oder die Schiedskammer (vgl. A.2.6.) mit einfacher Mehrheit der Schiedsrichterstimmen zu entscheiden, wobei jedem Mitglied der Schiedskammer eine Stimme zufällt. Kann bei einer Besetzung des Schiedsgerichtes nach A.2.6. keine Mehrheit der Schiedsrichterstimmen festgestellt werden, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.Ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über den (Teil-)Endschiedsspruch der mit Konstituierung des Schiedsgerichtes als Vorsitzender bestellte Schiedsrichter nicht mehr im Amt (vgl. A.2.12.), ist das Schiedsverfahren ohne Schiedsspruch durch Beschluss des Beirates für beendet zu erklären (vgl. A.3.1. Satz 4 2. Alt.). Es steht den Parteien frei, eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Vereinbarung zu treffen.
3.3. Form und Inhalt eines (Teil-)Endschiedsspruchs.
Jeder (Teil-)Endschiedsspruch ist schriftlich in der Verfahrenssprache (vgl. A.1.5.) abzusetzen und durch den Einzelschiedsrichter (vgl. A.2.5.) bzw. die Schiedsrichter der Schiedskammer (vgl. A.2.6.) zu unterschreiben. Im Fall einer Entscheidung des Schiedsgerichtes als Schiedskammer genügen die Unterschriften der Mehrheit der Schiedsrichter, sofern der Grund für die fehlende Unterschrift im (Teil-)Endschiedsspruch angegeben wird. Ungeachtet seiner Form ist ein (Teil-)Endschiedsspruch mit folgendem Inhalt zu verfassen:
- einem Rubrum mit den Namen und Adressen der Parteien (inkl. beteiligter Verfahrensbevollmächtigter bzw. Rechtsbeistände) sowie des/der Schiedsrichter/s,
- der Angabe des Schiedsortes (vgl. A.1.3.) und Datums des Schiedsspruchs, sowie
- der Entscheidung zur Sache und zu den Kosten gemäß Abschnitt E.
Ein (Teil-)Endschiedsspruch ist durch das Schiedsgericht zu begründen, es sei denn,
- die Parteien haben in der Schiedsvereinbarung oder nachträglich auf die Erforderlichkeit einer Begründung verzichtet, oder
- die Entscheidung des Schiedsgerichtes umfasst ausschließlich die Feststellung und Protokollierung eines durch die Parteien vereinbarten Vergleiches gemäß A.4.8.1.
Die Begründung eines (Teil-)Endschiedsspruchs muss insbesondere die zur Überzeugung des/der Schiedsrichter/s führenden, tragenden Erwägungen des Schiedsgerichtes und eine Stellungnahme zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln der Parteien umfassen. Geht einem Endschiedsspruch ein Teil-Endschiedsspruch voraus, soll dies in der Begründung dargelegt werden.
3.4. Frist für einen (Teil-)Endschiedsspruch
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- Allgemeine Bestimmungen.Endschiedssprüche sind, vorbehaltlich einer vom Beirat auf begründeten Antrag des Schiedsgerichtes gewährten Fristverlängerung, binnen eines (1) Monats nach dem Ende des letzten Schiedstermins oder der diesem gleichstehenden letzten Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren (vgl. A.3.13.) unter Wahrung der Bestimmungen von A.4.3. zu erlassen und an die Parteien zuzustellen. Endschiedssprüche sind hierbei durch das Schiedsgericht in einer Anzahl an Originalen an das SSG zu übermitteln, dass jede Partei des Schiedsverfahrens ein Original des Endschiedsspruchs erhalten kann. Ist ein Dritter aufgrund von die Parteien bindenden Vorgaben (z.B. durch Satzung oder Vertrag) Verfahrensbeteiligter, ohne selbst Partei zu sein (z.B. eine NADO in Dopingverfahren), ist ein Original auch für diesen auszufertigen. Die Zustellung an die Parteien erfolgt nach Maßgabe von A.4.6. Teil-Endschiedssprüche können bei Vorliegen entsprechender Teilschiedsspruchreife (vgl. A.3.14) ohne Beachtung von Fristvorgaben jederzeit während eines laufenden Schiedsverfahrens erlassen und zugestellt werden. Die Sätze 2 bis 4 gelten bei Teil-Endschiedssprüchen entsprechend. Satz 5 gilt zudem bei Zwischenschiedssprüchen gemäß A.4.10 sinngemäß.
- Besondere Bestimmungen für die Bereiche Doping und Safe Sport. Betrifft der Gegenstand des Schiedsverfahrens die Bereiche Doping oder Safe Sport, sind Endschiedssprüche abweichend von A.4.4.1 zwingend binnen eines (1) Monats nach dem Ende des letzten Schiedstermins oder der diesem gleichstehenden letzten Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren (vgl. A.3.13.) zu erlassen und an die Parteien zuzustellen. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für geboten hält, unter den Voraussetzungen von Satz 3 bereits mit dem Ende des letzten Schiedstermins oder Ablauf der diesem gleichstehenden letzten Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren (vgl. A.3.13.), längstens jedoch binnen einer darauffolgenden Frist von vierzehn (14) Tagen einen Schiedsspruch ohne Begründung (vgl. A.4.3. Satz 5) erlassen und den Parteien zustellen. Der Erlass eines solchen Schiedsspruches setzt voraus, dass dieser den Parteien unter Beachtung der Bestimmungen von A.4.3. Satz 5 binnen der in Satz 1 genannten Frist erneut zugestellt wird.
3.5. Wirkungen eines Schiedsspruchs.
Schiedssprüche nach Maßgabe dieser Schiedsgerichtsordnung (vgl. A.4.1.) haben folgende Wirkungen:
- Allgemeine Bestimmungen. Ein (Teil-)Endschiedsspruch gilt als an dem im Schiedsspruch genannten Schiedsort (vgl. A.1.3.) und zu dem genannten Datum erlassen und stellt eine jeweils endgültige Entscheidung dar, welche die Parteien mit Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils bindet. Gleiches gilt im Falle eines Vergleiches nach A.4.8.1. sowie einer nachträglichen Anpassung nach A.4.7.
- Besondere Bestimmungen für den Bereich Doping. Betrifft der Gegenstand des Schiedsverfahrens den Bereich Doping, und hat das Schiedsgericht gemäß A.4.4.2 zunächst einen Schiedsspruch ohne Begründung (vgl. A.4.3. Satz 5) erlassen, tritt die in A.4.5.1 beschriebene Wirkung (einschließlich vorläufiger Vollstreckbarkeit des Schieds-spruches) bereits mit dem Zeitpunkt ein, zu dem der Schiedsspruch (ohne Begründung) sämtlichen Parteien zugestellt ist. Abweichend von A.4.5.1 Satz 1 stellt der Schiedsspruch keine endgültige Entscheidung dar, sofern dieser aufgrund von die Parteien rechtswirksam bindenden Vorgaben (z.B. Satzung, Schiedsvereinbarung und/oder einem Anti-Doping Code) mit Rechtsmitteln (z.B. zum Tribunal Arbitral du Sport/Court of Arbitration for Sport – TAS/CAS) angegriffen werden kann. Bezüglich der Rechtsmittelfrist sowie den im Rechtsmittelverfahren anzuwendenden Regeln gelten die Bestimmungen, die zwischen den Parteien vereinbart bzw. für diese bindend sind. Im Zweifel finden die Bestimmungen des Abschnitts C. Special Provisions Applicable to the Appeal Arbitration Procedure des Code of Sports-related Arbitration des TAS/CAS in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung Anwendung.
- Besondere Bestimmungen für den Bereich Safe Sport. A.4.5.2 Satz 1 gilt für den Bereich Safe Sport entsprechend.
3.6. Zustellung eines Schiedsspruchs.
Nach Übermittlung durch das Schiedsgericht (vgl. A.4.4.) und Prüfung seiner formellen Vollständigkeit stellt das SSG den Schiedsspruch (dies gilt auch im Falle eines Anerkenntnisses oder Vergleiches; vgl. A.4.8.1) jeder Partei binnen vierzehn (14) Tagen unter der Voraussetzung zu, dass entsprechende Gebühren- und Kostenforderungen des SSG zu diesem Zeitpunkt beglichen sind. Ungeachtet der Bestimmungen von A.4.3. kann das SSG den Parteien den Schiedsspruch mit deren Einverständnis zudem elektronisch übersenden.
3.7. Nachträgliche Anpassung eines Schiedsspruchs.
Sofern dies eine Partei binnen vierzehn (14) Tagen nach Zustellung des Schiedsspruches beim SSG beantragt, kann ein Schiedsspruch in Bezug auf
- Rechen-, Schreib- oder sonstige Fehler berichtigt,
- Ansprüche, über die im Schiedsspruch trotz entsprechender Antragstellung irrtümlich noch nicht entschieden worden sind, ergänzt, und
- den Tenor in Auslegung des Schiedsspruchs präzisiert werden.
Die Entscheidung dazu trifft das Schiedsgericht, welches den Schiedsspruch erlassen hat, nach Anhörung der jeweils anderen Partei/en binnen vierzehn (14) Tagen, nachdem der zuständige Einzelschiedsrichter (vgl. A.2.5.) oder Vorsitzende der Schiedskammer (vgl. A.2.6.) das Anpassungsbegehren durch das SSG erhalten hat. Das Schiedsgericht ist zu der nachträglichen Anpassung eines Schiedsspruches auch ohne Parteiantrag sowie dann berechtigt, wenn eine solche durch das SSG angeregt wird. Die Anpassung eines Schiedsspruches ist ausgeschlossen, sofern mehr als ein (1) Monat nach dessen Zustellung an sämtliche Parteien des Schiedsverfahrens vergangen ist. Für einen angepassten Schiedsspruch gelten die Bestimmungen von A.4.3. und A.4.6. entsprechend.
3.8. Besondere Bestimmungen bei gütlicher Einigung, Anerkenntnis, Erledigung und Säumnis der Verteidigungsmitteilung
- Vergleich und Anerkenntnis. Den Parteien steht es zu jeder Zeit des Schiedsverfahrens frei, die Feststellung und Protokollierung eines durch die Parteien vereinbarten Vergleiches in der Form und mit der Wirkung eines Schiedsspruches zu beantragen. Das Schiedsgericht hat dem Antrag zu entsprechen, es sei denn, der Verfahrensbeendigung durch Vergleich steht aus Sicht des Schiedsgerichtes ein wichtiger Grund entgegen oder es handelt sich um ein Schiedsverfahren in den Bereichen Doping oder Safe Sport. In diesen Fällen setzt ein Vergleich der Parteien zwingend die Zustimmung des Schiedsgerichtes sowie das Nichtvorliegen von die Vergleichsfähigkeit des Streitgegenstandes hindernden Gründen (z.B. basierend auf Verbandsrecht oder vertraglichen Bestimmungen, an die die Parteien gebunden sind) voraus. Handelt sich um ein Schiedsverfahren im Bereich Doping, können die Parteien auch bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichtes die Feststellung und Protokollierung eines Vergleiches beim SSG beantragen. In diesem Fall findet A.2.2. Satz 6 Anwendung, ohne dass es der Zustimmung des Schiedsgerichtes zu dem Vergleich bedarf.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch an, stellt das Schiedsgericht das Bestehen des Anspruchs auf Antrag mit Wirkung nach A.4.5. sowie Inhalt und Form nach A.4.3. fest und informiert das SSG. Wird ein Anspruch nur teilweise anerkannt, kann das Schiedsgericht nach seinem Ermessen
- das Schiedsverfahren davon unberührt fortsetzen und das erklärte Teilanerkenntnis im Rahmen des Erlasses des Endschiedsspruches berücksichtigen oder
- das teilweise Bestehen des Anspruchs nach Satz 3 feststellen und durch Teil-Endschiedsspruch gemäß A.4.1. entscheiden.
- Erledigung. Soweit die Parteien den Rechtsstreit beidseitig für erledigt erklärt haben, oder der Schiedsbeklagte einer Erledigungserklärung des Schiedsklägers nicht innerhalb einer Notfrist von zehn (10) Tagen (beginnend mit dem Zugang der Erledigungserklärung) widerspricht, obwohl dieser zuvor auf die Kostenfolge hingewiesen worden ist, erfolgt eine Entscheidung des Schiedsgerichtes gemäß E.6. allein über die Kosten. Für den Fall, dass sich der Schiedsbeklagte der Erledigungserklärung des Schiedsklägers nicht anschließt und damit lediglich eine einseitige Erledigungserklärung vorliegt, gilt das ursprüngliche Begehren des Schiedsklägers als auf den Antrag umgestellt, festzustellen, dass seine Schiedsklage vor Eintritt des Erledigungsereignisses zulässig und begründet war. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Fall einer Schiedswiderklage entsprechend.
- Säumnis der Verteidigungsmitteilung. Geht binnen der in A.3.4. Satz 1 genannten Notfrist keine Verteidigungsmitteilung ein, und wird diese Säumnis nach freier Überzeugung des Schiedsgerichtes binnen der in A.3.4. Satz 4 genannten Frist zur Schiedsklageerwiderung (diese beginnend mit dem Ablauf der Notfrist gemäß A.3.4. Satz 1) trotz Aufforderung und Hinweis auf die Folgen der Säumnis, nicht hinreichend entschuldigt, kann das Schiedsgericht nach seinem Ermessen wie folgt fortfahren:
- Erlass eines Endschiedsspruches nach Lage der Akten, wobei die Einlassungen in der Schiedsklage nicht als zugestanden gelten und das Schiedsgericht insbesondere berechtigt bleibt, den Schiedskläger zur Vorlage von Beweisen aufzufordern bzw. den Sachverhalt eigenständig aufzuklären; oder
- Fortsetzung des Schiedsverfahrens gemäß A.3.10. oder A.3.13.
Das Schiedsgericht hat bei seiner Entscheidung insbesondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit Anhaltspunkte einer Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit der Einlassungen in der Schiedsklage vorliegen. Kommt es zum Erlass eines Endschiedsspruches nach Satz 1 lit. (a), gelten die Bestimmungen von A.4.1. bis A.4.6. im Fall der unentschuldigten Säumnis der Verteidigungsmitteilung mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schiedsgericht seine Entscheidung auf Grundlage des gesamten Akteninhalts (einschließlich etwaiger vorschiedsgerichtlicher Korrespondenz oder Einlassungen des Schiedsbeklagten) zu treffen hat. Der Schiedsbeklagte ist zudem bis zum Erlass eines das Schiedsverfahren beendenden Schiedsspruches vollständig informiert zu halten und insoweit am Schiedsverfahren zu beteiligen.
3.9. Veröffentlichung eines Schiedsspruches.
In Bezug auf die Veröffentlichung eines Schiedsspruches gelten die allgemeinen Bestimmungen von A.1.9. und Grundsätze von A.4.9. Betrifft der Gegenstand des Schiedsverfahrens bzw. Schiedsspruches die Bereiche Doping oder Safe Sport, sind zusätzlich die besonderen Bestimmungen der jeweils anwendbaren und kraft Satzung oder Vereinbarung für die Parteien bindenden Vorschriften (z.B. eines Anti-Doping oder Safe Sport Codes) zu beachten. Der Schutz von Minderjährigen ist besonders zu beachten und zu gewährleisten. Ungeachtet dessen gilt, dass Schiedssprüche, bei denen ein Verstoß gegen Anti-Doping- oder Safe Sport-Bestimmungen erstinstanzlich abgelehnt wurde oder in der Rechtsmittelinstanz abgelehnt wird, nur mit Zustimmung des ursprünglichen Sanktionsadressaten (z.B. Athleten) im Bereich Doping bzw. dem ursprünglich Beschuldigten im Bereich Safe Sport veröffentlicht werden dürfen.
3.10. Zwischenschiedsspruch.
Von der Möglichkeit des Erlasses eines Teil-Endschiedsspruches bei Teilschiedsspruchreife (vgl. A.4.1.) unberührt, ist das Schiedsgericht berechtigt, rechtliche Vorfragen (z.B. das Bestehen eines Anspruches dem Grunde nach) vorab zu entscheiden (nachfolgend „Zwischenschiedsspruch“). Mit Erlass eines Zwischenschiedsspruches bindet sich das Schiedsgericht selbst, sodass über die entschiedene Vorfrage in einem Schiedsspruch gemäß A.4.1. nicht mehr abweichend entschieden werden kann. Mit einem Zwischenschiedsspruch soll zum Zwecke der Effizienz des Schiedsverfahrens und der Sicherung der Einhaltung der Regeldauer gemäß A.1.4. die Bemühung des Schiedsgerichtes sowie des SSG verbunden werden, eine einvernehmliche Vereinbarung der Parteien über den gesamten Streitgegenstand herbeizuführen.
3.11. Abschluss der Schiedsakte
Die nach Maßgabe von A.3.1. geführte (digitale) Akte eines Schiedsverfahrens wird durch Verfügung des SSG geschlossen, wenn die Frist zur nachträglichen Anpassung des Schiedsspruchs gemäß A.4.7. Satz 2 abgelaufen und sämtliche Kostenangelegenheiten nach Abschnitt E. erledigt sind (nachfolgend „Abschluss der Schiedsakte“).
Abschnitt B.Einstweiliger Rechtsschutz
1. Einstweiliger Rechtsschutz nach Konstituierung des Schiedsgerichtes
Ist das Schiedsgericht bereits nach Maßgabe von A.2.4. konstituiert, kann dieses auf Antrag einer Partei des Schiedsverfahrens nach seinem Ermessen vorläufige und eine effektive Rechtsverfolgung sichernde Maßnahmen anordnen sowie die Anordnung solcher Maßnahmen abändern, aussetzen oder aufheben. Das Schiedsgericht kann, soweit es dies nach seinem Ermessen für erforderlich hält, eine angemessene Sicherheitsleistung von der/den antragstellenden Partei/en verlangen. Die Parteien sind auf die Möglichkeit solcher Maßnahmen (einschließlich ggf. (auch anteilig) zu erbringender Sicherheitsleistung) zu Beginn des Schiedsverfahrens (vgl. A.3.1.) hinzuweisen.
2. Einstweiliger Rechtsschutz vor Konstituierung des Schiedsgerichtes
Ist das Schiedsgericht noch nicht nach Maßgabe von A.2.4. konstituiert, und
- ist zu besorgen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, und/oder
- erscheint in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig
(jeweils „Gründe der Dringlichkeit“),
kann jede Partei unter Einzahlung der Eilgebühr gemäß E.8. Satz 1 lit. (b) einstweiligen Rechtsschutz beantragen. In Bezug auf Form und Inhalt des Antrages gilt A.3.3. Satz 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass der Antragsteller zusätzlich folgendes darzulegen und glaubhaft zu machen hat:
- die Gründe der Dringlichkeit, sowie
- das Vorliegen einer Schieds- oder nachträglichen Vereinbarung der Parteien, die den Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ausdrücklich auf den einstweiligen Rechtsschutz nach Maßgabe dieses Abschnitts B.2. erstreckt (vgl. B.6.).
Die Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erfolgt auf Basis einer summarischen Prüfung nach Ermessen des/der Schiedsrichter/s, der/die nach dem unter https://zsrs.org veröffentlichten und durch das SSG festgesetzten Plan zur Zuständigkeit im einstweiligen Rechtsschutz (nachfolgend „Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes“) als bereits konstituiertes (ständiges) Schiedsgericht für die Streitsache im Eilrechtsschutz zuständig ist/sind (nachfolgend „Eilschiedsrichter“). Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nach dem Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes eine aus drei (3) Mitgliedern bestehende Schiedskammer (nachfolgend „Eilschiedskammer“; Eilschiedsrichter und Eilschiedskammer nachfolgend auch „Eilschiedsgericht“) eingerichtet, und stellt das SSG mit Blick auf den Gegenstand des Eilrechtsschutzes eine besondere Komplexität, Schwierigkeit und/oder grundlegende Bedeutung fest, kann die Primärzuständigkeit des Eilschiedsrichters auf Anordnung des SSG und mit Zustimmung der Parteien auf eine Eilschiedskammer übertragen werden. Die Übertragung setzt, ungeachtet der Akkreditierung der Schiedsrichter, voraus, dass sämtliche Mitglieder der Eilschiedskammer dem SSG ihre sofortige und für die Dauer des Eilverfahrens fortdauernde Verfügbarkeit in Textform (§ 126b BGB) bestätigen.
Bei der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz sind die zu §§ 935, 940, 294 ZPO entwickelten Grundsätze sowie die jeweils aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. In Bezug auf die Zuständigkeit des Eilschiedsgerichtes soll zudem berücksichtigt werden, ob nach Maßgabe der Schiedsvereinbarung bzw. der SchiedsGO für das Schiedsverfahren in der Hauptsache (vgl. B.5.) die Zuständigkeit eines Einzelschiedsrichters (vgl. A.2.5.) oder einer Schiedskammer (vgl. A.2.6.) begründet wäre. In Bezug auf die Form der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz und ihre Zustellung gelten A.4.3. und A.4.6. entsprechend. Die Anforderungen von A.2.8.1 in Bezug auf die notwendige Akkreditierung des/der Schiedsrichter/s für bestimmte Bereiche (vgl. A.1.4. der Akkreditierungsordnung (AO)) gelten für den einstweiligen Rechtsschutz gemäß B.2. nicht. Das SSG hat die Akkreditierung des/der nach dem Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes zuständigen Eilschiedsrichters bzw. der Mitglieder der Eilschiedskammer jedoch, sofern und soweit möglich, angemessen zu berücksichtigen und auf eine effektiven Rechtsschutz gewährleistende Besetzung des Eilschiedsgerichtes hinzuwirken.
- Anhörung der Parteien. Der Partei, die Adressat einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nach Maßgabe dieses Abschnitts B. werden soll, ist grundsätzlich vor der Entscheidung rechtliches Gehör durch das Eilschiedsgericht zu gewähren. Von der vorherigen Übermittlung des Antrags auf Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nach B.2. und einer Fristsetzung zur Stellungnahme kann absehen werden, wenn dadurch der mit dem Antrag bzw. aufgrund der Dringlichkeit verfolgte Zweck nach Ermessen des Eilschiedsgerichtes vereitelt oder wesentlich gefährdet wird. Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist in diesem Fall jedoch unter Übermittlung des Antrags unverzüglich nach Erlass der Entscheidung nachzuholen. Die im Eilrechtsschutz ergangene Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Einlassungen des/der Antragsgegner/s – sofern erfolgt – sodann durch den zuständigen Eilschiedsrichter bzw. die Eilschiedskammer zu bestätigen, abzuändern, auszusetzen oder unter Freigabe etwaiger Sicherheitsleistungen ganz oder teilweise aufzuheben. Gemäß B.7. hinterlegte und durch das Eilschiedsgericht abgefragte Schutzschriften sind zu würdigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in diesem Fall sinngemäß.
- Übermittlung von Verfahrenskorrespondenz. Die Übermittlung von Verfahrenskorrespondenz erfolgt im Falle des einstweiligen Rechtsschutzes ausschließlich durch das SSG. Das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz wird vom Eilschiedsgericht unter Berücksichtigung der Dringlichkeit sowie der Anträge nach freiem Ermessen bestimmt.
- Zwang zum Schiedsverfahren in der Hauptsache. Sofern und soweit eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz nach Maßgabe von B.2. ergeht und die Partei, die Adressat der Entscheidung ist, nicht eine Abschlusserklärung zur Anerkennung der Entscheidung abgegeben hat, ist die antragstellende Partei verpflichtet, binnen einer Frist von vierzehn (14) Tagen nach Zustellung der Entscheidung das Hauptsacheverfahren nach Maßgabe des Abschnitts A. dieser SchiedsGO einzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber spätestens mit der im einstweiligen Rechtsschutz ergehenden Entscheidung zu belehren. Erfolgt die Einleitung des Hauptsacheverfahrens nicht form- und fristgemäß, und beantragt die Partei, die Adressat der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist, deren Aufhebung, gilt die Entscheidung des nach B.2 zuständigen Eilschiedsgerichtes als vom Zeitpunkt des Zugangs des Aufhebungsantrages beim SSG an als aufgehoben.
- Rechtsweg zur staatlichen Gerichtsbarkeit. Sofern die Parteien dies mit der Schiedsvereinbarung oder nachträglich vereinbart haben, umfasst der Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges auch den einstweiligen Rechtsschutz gemäß diesem Abschnitt B. Liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung keine solche Vereinbarung der Parteien vor, bleibt die Möglichkeit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes durch die staatliche Gerichtsbarkeit von den Bestimmungen dieses Abschnitts B. unberührt.
- Schutzschrift. Parteien einer die Zuständigkeit des SSG auch im einstweiligen Rechtsschutz begründenden Schiedsvereinbarung steht die Möglichkeit offen, einen vorbeugenden Verteidigungsschriftsatz gegen erwartete Anträge nach Maßgabe von B.2. (nachfolgend „Schutzschrift“) zu hinterlegen. In Bezug auf Form, Inhalt und Einreichung einer Schutzschrift gelten die Bestimmungen von A.3.2.1 und A.3.4. entsprechend. Das SSG leitet eine hinterlegte Schutzschrift nicht automatisch, sondern nur auf Anforderung des Eilschiedsgerichts (nachfolgend „Schutzschriftenabfrage“) an dieses weiter. Schutzschriften werden, sofern keine Schutzschriftenabfrage erfolgt ist, nach sechs (6) Monaten, beginnend mit der Hinterlegung, ohne weiteren Hinweis an die hinterlegende Partei gelöscht. Das Recht zu einer erneuten Hinterlegung einer Schutzschrift gegen Zahlung der in E.8. Satz 1 lit. (c) genannten Schutzschriftgebühr bleibt unberührt.
Abschnitt C.Beschleunigtes Verfahren
- Dauer des Schiedsverfahrens. Wird mit der Schiedsvereinbarung oder nachträglich (vgl. u.a. A.3.9. Satz 3 lit. (c)) die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens vereinbart und eingeleitet, oder betrifft der Schiedsgegenstand den Bereich Doping, soll das Schiedsverfahren die Dauer von drei (3) Monaten nicht überschreiten. Das SSG und das Schiedsgericht haben, ungeachtet dessen, zum Zwecke der sich aus der Präambel sowie A.1.1. und A.1.4. ergebenden Ziele zu jeder Zeit auf eine Beschleunigung und Effizienz des Schiedsverfahrens hinzuwirken. Sachverständige sind zwingend bereits bei der Bestellung auf die verkürzte Dauer des Schiedsverfahrens hinzuweisen und auf die Einhaltung der vom SSG oder Schiedsgericht gesetzten Fristen zu verpflichten. Kann das Schiedsverfahren aus wichtigem Grund (z.B. bei krankheitsbedingtem Ausfall eines bestellten Sachverständigen) nicht mit Ablauf der Regeldauer (vgl. A.1.4. Satz 2) abgeschlossen werden, bleibt die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung und der bereits im Schiedsverfahren durchgeführten Maßnahmen hiervon unberührt, und muss das Schiedsverfahren in Abstimmung mit den Parteien und dem SSG sodann mit größtmöglicher Beschleunigung und Effizienz zu einer Entscheidung geführt werden. Die Gründe einer Überschreitung der Regeldauer sind vom Schiedsgericht zu protokollieren und gegenüber den Parteien sowie dem SSG darzulegen.
- Maßnahmen der Beschleunigung und Effizienzsteigerung des Schiedsverfahrens. Um das Schiedsverfahren nach Maßgabe von C.1. abschließen zu können, kommen im beschleunigten Verfahren folgende Maßnahmen der Beschleunigung und Effizienzsteigerung (vgl. dazu auch A.3.9. Satz 4 lit. (b)) zwingend zur Anwendung:
- Ausschluss von fortgesetzten Schiedsterminen und damit, vorbehaltlich der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nach A.3.13., Konzentration auf einen (1) Schiedstermin (vgl. A.3.10.);
- Limitierung der Verfahrenskorrespondenz der Parteien auf jeweils einen (1) die Schiedsklage und Schiedsklageerwiderung ergänzenden Schriftsatz (Schiedsreplik und -duplik);
- Vorgabe, dass die Schiedswiderklage (vgl. A.3.5.) mit der Schiedsklageerwiderung (vgl. A.3.4.) zu verbinden sowie die anschließende Verfahrenskorrespondenz auf insgesamt maximal zwei (2) Schriftsätze pro Partei limitiert ist;
- Unzulässigkeit der Schiedsklageerweiterung (vgl. A.3.7.), Schiedsverfahrenserstreckung auf weitere Parteien und eines Verfahrensbeitrittes (vgl. jeweils A.3.8.).
Von den Maßnahmen nach Satz 1 kann nur abgewichen werden, soweit die Parteien dies vereinbaren oder das Schiedsgericht die Abweichung/en für sachdienlich hält. Im Fall von Satz 1 lit. (d) gilt eine Abweichung als sachdienlich, soweit ein Verfahrensbeitritt auf einer die Parteien bindenden (verbands-)rechtlichen oder vertraglichen Bestimmung (z.B. im Bereich Doping; vgl. A.3.8.2.) beruht. Das Schiedsgericht hat die Parteien aufzuklären und auf den Abschluss einer entsprechend praktikablen Vereinbarung hinzuwirken, wenn dieses die Gefahr einer Überschreitung der in A.1.4. und C.1. genannten Regeldauer erkennt. Das Schiedsgericht hat das SSG unverzüglich über die von Satz 1 abweichenden Vereinbarungen der Parteien oder Anordnungen wegen Sachdienlichkeit zu informieren. Es steht den Parteien frei, zu entscheiden, dass der Frühe Schiedstermin nach A.3.9. als mündliche Verhandlung gemäß A.3.10. durchgeführt werden soll.
- Anwendbare Bestimmungen. Auf das beschleunigte Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte A. und B.1. entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Bestimmungen A.1. und C.2. sowie den in dieser SchiedsGO geregelten besonderen Vorschriften für das beschleunigte Verfahren (vgl. A.3.2.5) etwas anderes ergibt.
Abschnitt D.Weitere Verfahren
- Schiedsgutachtenverfahren. Die Parteien können vereinbaren, dass zur Klärung der Streitigkeit im Ganzen oder einzelner entscheidungsrelevanter streitiger Tatsachen ein Schiedsgutachten mit vorläufig bindender Wirkung eingeholt werden soll (nachfolgend „Schiedsgutachtenverfahren“). Die Einleitung eines Schiedsgutachtenverfahrens kann nach Maßgabe der Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO) des ZSRS unabhängig von der Durchführung eines Schiedsverfahrens nach dieser SchiedsGO sowie auch zu jeder Zeit während eines laufenden Schiedsverfahrens erfolgen. Hält das Schiedsgericht die Durchführung eines Schiedsgutachtenverfahrens für sachdienlich, kann dieses den Parteien jederzeit einen entsprechenden Hinweis erteilen. Auf Schiedsgutachtenverfahren finden die zum Zeitpunkt von dessen Einleitung geltenden Vorschriften dieser SchiedsGO Anwendung, sofern nicht die Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO) des ZSRS in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung eigene oder abweichende Regelungen trifft.
- Mediationsverfahren und Schlichtungsverfahren. Die Parteien können bereits mit Abschluss der Schiedsvereinbarung oder nachträglich vereinbaren, dass dem Schieds-verfahren (gleiches gilt für Schiedsgutachtenverfahren) mit dem Ziel einer gütlichen Klärung der Streitigkeit ein Mediationsverfahren oder ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet werden soll. Das SSG kann den Parteien dazu auch einen entsprechenden Hinweis erteilen, wenn dieses die Durchführung einer Mediation oder Schlichtung unter besonderer Berücksichtigung der Ziele des SSG (vgl. die Präambel sowie A.1.1.) bzw. Gesamtumstände und Parteiinteressen im Einzelfall für sinnvoll erachtet. Die Parteien können Mediations- oder Schlichtungsverfahren zudem auch isoliert und ohne vorherige Schiedsvereinbarung zur Durchführung eines Schieds- oder Schiedsgutachtenverfahrens vereinbaren. Auf Mediationsverfahren und Schlichtungsverfahren finden die Vorschriften der Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO) des ZSRS Anwendung.
- Weitere Verfahren. Das ZSRS ist bestrebt, sein auf Streitschlichtung sowie präventive Konfliktvermeidung ausgerichtetes Angebot fortlaufend weiterzuentwickeln. Entsprechende Informationen über weitere angestrebte bzw. eingeführte Verfahren können über https://zsrs.org eingesehen und abgerufen werden.
Abschnitt E.Kosten
- Kosten und Kostenvorschusszahlung. Kosten nach Maßgabe dieser SchiedsGO lauten in Euro (EUR) und umfassen die
- Schiedsgerichtskosten gemäß E.1.1.,
- Gebühren und Aufwendungen der Schiedsrichter gemäß E.1.2.,
- Gebühren und Aufwendungen von bestellten Sachverständigen gemäß E.1.3.,
- Aufwendungen von Zeugen gemäß E.1.4.,
- Gebühren und Aufwendungen von Rechtsbeiständen gemäß E.1.5. (vgl. hierzu jedoch E.1.5. Satz 5 und E.1.5. Satz 6),
- vom Schiedsgericht im Einzelfall nach freiem Ermessen für zweckmäßig und angemessen erachteten Übersetzungs- und sonstigen Kosten einer Beweisaufnahme, sowie die
- vom SSG nach billigem Ermessen zum Zwecke der Prüfung der Zuständigkeit des SSG und/oder des Vorliegens des Obligatorischen Inhalts bzw. Erweiterten Obligatorischen Inhalts der Schiedsklage (vgl. A.3.3.) und/oder der Bestimmung des Schiedsgerichtskostenwertes oder Gebührengegenstandswertes für zweckmäßig und angemessen erachteten Übersetzungs- und sonstigen Kosten.
Die Parteien sind nach angemessener Fristsetzung zur Leistung einer vom SSG nach seinem Ermessen festgesetzten Kostenvorschusszahlung (bei Parteienmehrheit, z.B. Schiedsverfahrenserstreckung im Sinne von A.3.8., ggf. getrennt und unterschiedlich) wie folgt verpflichtet:
- für die Gebühren der Schiedsrichter ist auf Grundlage des Gebührengegenstandswertes nach E.1.2.1. sowie nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Zugangs der Schiedsklage beim SSG geltenden und unter https://zsrs.org abrufbaren Fassung der Kostenordnung (KostO) des ZSRS eine Vorschusszahlung durch sämtliche Parteien (in der Regel vom SSG anteilig in Rechnung gestellt) zu leisten; ist das Schiedsgericht noch nicht konstituiert, erfolgt die Festsetzung zunächst vorläufig;
- für die nach Maßgabe von E.1.3. zu bestimmenden Gebühren von Sachverständigen ist eine Vorschusszahlung durch die jeweils nach Auffassung des Schiedsgerichtes beweisbelastete/n bzw. die Beweisaufnahme beantragende/n Partei/n zu leisten.
Das SSG kann die Zustellung der Schiedsklage davon abhängig machen, dass die das Schiedsverfahren einleitende/n Partei/en die für sie nach seinem Ermessen bestimmte Kostenvorschusszahlung nach Satz 2 erbracht hat/haben. Der jeweiligen Kostenvorschusszahlung hinzugesetzt bzw. im Fall der Aufwendungen von Zeugen (vgl. E.1.4.) bzw. für Übersetzungs- und sonstigen Kosten einer Beweisaufnahme (vgl. E.1. lit. (f) bis (g)) als Vorschusszahlung festgesetzt werden können all jene Aufwendungen, die nach Ermessen des SSG zweckmäßig und angemessen sind. Die Beauftragung von bzw. Gebührenvorschusszahlung an Rechtsbeistände obliegt allein den Parteien. Eine Zu-ständigkeit des SSG besteht insoweit nicht. Werden Kostenvorschusszahlungen nicht geleistet, kann dies insbesondere zur Folge haben, dass
- das Schiedsverfahren beendet wird (vgl. A.3.1. Satz 5 lit. (b)), oder
- die jeweils kostenverpflichtete Partei beweisfällig bleibt.
Jede Partei ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Kostenvorschusszahlung für eine andere Partei zu leisten. Ändern sich Umstände im Schiedsverfahren (z.B. bei Schiedsverfahrenserstreckung nach A.3.8. oder Vergleich bzw. Anerkenntnis nach A.4.8.1.), ist das SSG nach freiem Ermessen zur Anpassung des Kostenvorschusses berechtigt. Im Fall einer Schiedsverfahrenserstreckung und/oder Schiedswiderklage ist das SSG ferner berechtigt, getrennte Kostenvorschusszahlungen festzusetzen. Sind nach Maßgabe dieser SchiedsGO anfallende Kostenpositionen in einer Fremdwährung (vgl. Satz 1) ausgestellt, hat das SSG diese zum Zwecke der Bestimmung und Festsetzung der Kosten des Schiedsverfahrens zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) am Tag der Fälligkeit der jeweiligen Kostenposition veröffentlichten Euro-Wechselkurs (abrufbar unter: https://de.iban.com/exchange-rates) umzurechnen.
1. Schiedsgerichtskosten.
- Allgemeine Bestimmungen. Die Zustellung der Schiedsklage (vgl. A.3.3. Satz 6) und Schiedswiderklage (vgl. A.3.5. Satz 2) setzt die Einzahlung der dem/den Schiedskläger/n bzw. Schiedswiderkläger/n mit Kostennote des SSG mitgeteilten Schiedsgerichtskostenvorschusses voraus. Berechnungsgrundlage für die Schiedsgerichtskosten ist der größere Betrag aus dem für Schiedsverfahren des SSG geltenden Mindestgegenstandswert von EUR 10.000,00 und dem vom SSG nach Anhörung der Parteien (vgl. A.3.3. Satz 3 lit. (b)) für das Schiedsverfahren nach seinem Ermessen bestimmten und festgesetzten konkreten Gegenstandswert („Schiedsgerichtskostenwert“). Sind Beträge, die zum Zwecke der Bestimmung des Schiedsgerichtskostenwertes herangezogen werden, in einer Fremdwährung ausgewiesen, hat das SSG diese jeweils mit dem zum Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens (vgl. A.3.1.) geltenden Euro-Wechselkurs der EZB (abrufbar unter: https://de.iban.com/exchange-rates) umzurechnen oder andernfalls nach billigem Ermessen zu schätzen. Ausgehend vom Schiedsgerichtskostenwert sind 3,0 Gebühren gemäß B.1. der Kostenordnung (KostO) zu zahlen. Die Schiedsgerichtskostenwerte einer Schiedsklage und Schiedswiderklage sind für die Berechnung der Schiedsgerichtskosten zusammenzurechnen. Sind am Schiedsverfahren auf Schiedskläger- oder Schiedsbeklagtenseite mehr als eine Partei beteiligt (nachfolgend „Mehrparteienbeteiligung“) oder liegt der Fall einer Schiedsverfahrenserstreckung gemäß A.3.8. vor, erhöhen sich die Gebühren nach Satz 4 wie folgt:
- bei Mehrparteienbeteiligung und maximal zwei (2) Parteien auf Schiedskläger- oder Schiedsbeklagtenseite von 3,0 auf 4,0 Gebühren;
- bei Mehrparteienbeteiligung und mehr als zwei (2) Parteien auf Schiedskläger- oder Schiedsbeklagtenseite von 3,0 auf 5,0 Gebühren; und
- bei einer Schiedsverfahrenserstreckung um 1,0 Gebühren je beitretender Partei.
Kommt es zu einer Verbindung von Schiedsverfahren (vgl. A.1.8. Satz 1), sind
- die jeweiligen Schiedsgerichtskostenwerte der Schiedsklagen einer Partei zu addieren,
- die Schiedsgerichtskosten für jede Partei auf Basis der addierten Schiedsgerichtskostenwerte neu zu berechnen, und
- die Schiedsgerichtskosten sodann unter Anrechnung bereits gezahlter Schiedsgerichtskosten – sofern sich ein Mehrbetrag ergibt – durch das SSG in Rechnung zu stellen.
Schließen die Parteien einen Vergleich, erkennt der Schiedsbeklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch an oder wird das Schiedsverfahren bereits vor Konstituierung des Schiedsgerichtes beendet, kann das SSG die Gebühren nach Satz 4 wie folgt reduzieren:
- bei einem Vergleich oder Anerkenntnis (vgl. jeweils A.4.8.1) auf (maximal) 2,0 Gebühren; und
- bei Beendigung des Schiedsverfahrens vor Konstituierung des Schiedsgerichtes auf (maximal) 1,0 Gebühren.
Stellen das SSG oder das Schiedsgericht im Verlauf eines Schiedsverfahrens fest, dass der Schiedsgerichtskostenwert auf Grundlage falscher oder unzureichender Angaben der Parteien zu niedrig bestimmt wurde, kann das SSG diesen nach billigem Ermessen bis zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung (vgl. E.2.) korrigieren und entsprechende Schiedsgerichtskosten nachfordern.
- Besondere Bestimmungen für die Bereiche Doping und Safe Sport. Abweichend von E.1.1.1 bestimmt sich der Schiedsgerichtskostenwert in Schiedsverfahren in den Bereichen Doping und Safe Sport auf Grundlage eines pauschalen Schiedsgerichtskostenwertes wie folgt:
- Bereich Doping: EUR 20.000,00;
- Bereich Safe Sport: EUR 10.000,00.
- Besondere Bestimmungen für Schiedsgutachten. Vereinbaren und beantragen die Parteien die Erstellung eines Schiedsgutachtens nach Maßgabe der Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO) des ZSRS, und schließt sich hieran ein Schiedsverfahren nach Maßgabe dieser SchiedsGO an, sind die nach Maßgabe der SchiedsGutO festgesetzten Kosten zu fünfzig (50) Prozent (%) auf die nach Maßgabe von E.1.1. zu zahlenden Schiedsgerichtskosten im Schiedsverfahren anzurechnen.
- Besondere Bestimmungen für Mediations- und Schlichtungsverfahren. Geht einem Schiedsverfahren oder Schiedsgutachtenverfahren ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren nach Maßgabe der Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO) des ZSRS voraus, sind die nach Maßgabe der MedSO zu zahlenden Schiedsgerichtskosten zu fünfzig (50) Prozent (%) auf die nach Maßgabe von E.1.1. zu zahlenden Schiedsgerichtskosten im Schiedsverfahren anzurechnen.
1. Gebühren für und Aufwendungen der Schiedsrichter
- Allgemeine Bestimmungen. Schiedsrichter des SSG haben, ohne dass dies die Parteien abweichend vereinbaren können, für ihre Tätigkeit in einem Schiedsverfahren ab dem Zeitpunkt der Konstituierung des Schiedsgerichtes Anspruch auf Gebühren nach Maßgabe von E.1.2.4 sowie der zum Zeitpunkt des Zugangs der Schiedsklage beim SSG geltenden und unter https://zsrs.org abrufbaren Fassung der Kostenordnung (KostO; vgl. B.2. KostO). Die Gebühren der Schiedsrichter bestimmen sich auf Grundlage des vom Schiedsgericht nach seinem Ermessen nach Anhörung der Parteien (vgl. A.3.3. Satz 3 und A.3.5. Satz 5) festzusetzenden Gegenstandswertes des Schiedsverfahrens (nachfolgend „Gebührengegenstandswert“).Sind Beträge, die zum Zwecke der Bestimmung des Gebührengegenstandswertes herangezogen werden, in einer Fremdwährung ausgewiesen, hat das SSG diese mit dem zum Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens (vgl. A.3.1.) geltenden Euro-Wechselkurs der EZB (abrufbar unter: https://de.iban.com/exchange-rates) umzurechnen oder andernfalls nach billigem Ermessen zu schätzen. Der Schiedsgerichtskostenwert (vgl. E.1.1.) und der Gebührengegenstandswert können im Einzelfall voneinander abweichen. Der Gebührengegenstandswert einer Schiedsklage und Schiedswiderklage sind zusammenzurechnen. Aufwendungen gemäß § 670 BGB sind einem Schiedsrichter zu erstatten, soweit diese den zum Zeitpunkt des Beginns des Schiedsverfahrens geltenden und unter https://zsrs.org veröffentlichten Auslagenersatz-Richtlinien entsprechen und vom SSG für zweckmäßig und angemessen erachtet werden. Der Anspruch eines Schiedsrichters auf Gebühren und Ersatz seiner Aufwendungen wird mit Beendigung des Schiedsverfahrens fällig. Das Recht der Schiedsrichter, mit den Parteien Kostenvorschusszahlungen zu vereinbaren, oder das SSG um Festsetzung und – soweit durch das SSG treuhänderisch verwaltet – Ermöglichung der Auszahlung eines unter Berücksichtigung der nach Maßgabe von E.1. geleisteten Zahlungen sowie Stand, Umfang und Komplexität des Schiedsverfahrens nach seinem Ermessen angemessenen (bei Besetzung des Schiedsgerichtes als Schiedskammer in Bezug auf die Schiedsrichter auch unterschiedlichen) Vorschusses zu ersuchen, bleibt unberührt. Wird die Tätigkeit als Schiedsrichter vorzeitig beendet (vgl. A.2.9. bei Ablehnung wegen Befangenheit und A.2.11. bei Amtsenthebung und Amtsaufhebung), hat der Beirat die Gebühren des Schiedsrichters unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach seinem Ermessen festzusetzen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Umstände, die maßgeblich zur Feststellung der Befangenheit geführt haben, von dem betroffenen Schiedsrichter zum Zeitpunkt der Bestellung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht offengelegt wurden. Ist nach A.2.12. ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen, hat das Schiedsgericht über dessen Gebühren und Aufwendungen nach seinem Ermessen zu entscheiden. Stellen das SSG und/oder das Schiedsgericht im Verlauf eines Schiedsverfahrens fest, dass der Gebührengegenstandswert auf Grundlage falscher oder unzureichender Angaben der Parteien zu niedrig bestimmt wurde, kann das SSG diesen nach billigem Ermessen bis zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung (vgl. E.2.) korrigieren und entsprechende Gebühren nachfordern.Stellen das SSG und/oder das Schiedsgericht im Verlauf eines Schiedsverfahrens hingegen fest, dass der Gebührengegenstandswert auf Grundlage falscher oder unzu-reichender Angaben der Parteien zu hoch bestimmt wurde, erfolgt eine Korrektur und Rückzahlung etwaiger überzahlter Beträge erst nach der Kostenentscheidung nach E.2.
- Besondere Bestimmungen für den Bereich Doping. Betrifft der Gegenstand des Schiedsverfahrens den Bereich Doping, hat das SSG bei der Bestimmung und Festsetzung des Gebührengegenstandswertes die Erlöse zugrunde zu legen, die dem Sanktionsadressaten (z.B. Athleten oder Trainer als Athletenbetreuer im Sinne des Anhangs Begriffsbestimmungen des NADC) aufgrund der Sanktion/en (z.B. Wettkampfsperre), die durch die zu überprüfende Entscheidung (vgl. A.3.2.3 sowie A.4.1. Satz 4 f.) bereits ausgesprochen wurden oder durch den Schiedsspruch drohen, entgehen. In die Berechnung sind feste und variable Vergütungen für die Sportausübung ebenso einzubeziehen wie Fördermittel und anderweitige Zuwendungen sowie sportausübungsbezogene Sponsoring- und Vermarktungserlöse jedweder Art. Liegen auf Basis des Parteienvortrages (v.a. des Sanktionsadressaten) keine ausreichenden Einlassungen und Nachweise vor, hat das SSG diese nach billigem Ermessen zu schätzen. Der Gebührengegenstandswert beträgt im Bereich Doping mindestens:
- EUR 20.000,00 bei Zuständigkeit eines Einzelschiedsrichters (vgl. A.2.5.); und
- EUR 10.000,00 bei Zuständigkeit einer Schiedskammer (vgl. A.2.6.).
- Besondere Bestimmungen für den Bereich Safe Sport. Betrifft der Gegenstand des Schiedsverfahrens den Bereich Safe Sport, gilt E.1.2.2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Der Gebührengegenstandswert beträgt im Bereich Safe Sport mindestens:
- EUR 15.000,00 bei Zuständigkeit eines Einzelschiedsrichters (vgl. A.2.5.), sofern kein Fall eines Meldepflichtverstoßes (vgl. A.2.2.4 Satz 1 lit. (a)) vorliegt;
- EUR 10.000,00 bei Zuständigkeit eines Einzelschiedsrichters (vgl. A.2.5.), sofern der Fall eines Meldepflichtverstoßes (vgl. A.2.2.4 Satz 1 lit. (a)) vorliegt;
- EUR 10.000,00 bei Zuständigkeit einer Schiedskammer (vgl. A.2.6.), die durch Schiedsvereinbarung der Parteien begründet wurde; und
- EUR 7.500,00 bei Zuständigkeit einer Schiedskammer (vgl. A.2.6.) auf Antrag der Partei, die Betroffene im Sinne des anwendbaren Safe Sport Code ist (vgl. A.2.2.4 Satz 1 lit. (b)).
- Gebührentatbestände. Als Gebühren für Schiedsrichter in Schiedsverfahren des SSG können anfallen:
- Schiedsverfahrensgebühren,
- Schiedstermingebühren,
- Schiedsterminerhöhungsgebühren,
- Schiedsterminersatzgebühren, sowie
- Vergleichsgebühren
(nachfolgend jeweils „Gebührentatbestand“ und zusammen „Gebührentatbestände“).
Die Gebührentatbestände entstehen hierbei, abhängig vom Verlauf eines Schiedsverfahrens, jeweils wie folgt für sämtliche Mitglieder eines Schiedsgerichtes:
- Schiedsverfahrensgebühr: Mit dem Zeitpunkt der Konstituierung des Schiedsgerichtes (vgl. A.2.4.1);
- Schiedstermingebühr: Mit Teilnahme als Schiedsrichter in einem Frühen Schiedstermin (vgl. A.3.9.) oder einer mündlichen Verhandlung (vgl. A.3.10.); wurden der Frühe Schiedstermin und der Erste Schiedstermin nicht gemäß A.3.10. Satz 6 in einem Termin verbunden, fällt die Gebühr für beide Termine nur einmalig an;
- Schiedsterminerhöhungsgebühr: Mit Teilnahme als Schiedsrichter in mindestens einem sich dem Ersten Schiedstermin anschließenden Folgetermin (vgl. A.3.10.); die Gebühr entsteht hierbei für Folgetermine nur einmalig;
- Schiedsterminersatzgebühr: In Schiedsverfahren, die ohne Frühen Schiedstermin (vgl. A.3.9.) im schriftlichen Verfahren durchgeführt (vgl. A.3.9. Satz 8) und auf aktives Hinwirken des Schiedsgerichtes in mindestens einem Gesprächstermin mit mindestens einer Partei hin durch Vergleich, Anerkenntnis oder Zurücknahme der Schiedsklage und Schiedswiderklage (sofern erhoben) beendet werden; die Gebühr entsteht nicht, wenn das Schiedsverfahren auch ohne Zutun des Schiedsgerichtes durch Vergleich, Anerkenntnis oder Zurücknahme beendet worden wäre;
- Vergleichsgebühr: Mit dem Zeitpunkt der Feststellung und Protokollierung eines durch die Parteien vereinbarten Vergleiches (vgl. A.4.8.1), mit dem das Schiedsverfahren vollständig beendet wird.
Die konkrete Höhe der im Rahmen der Gebührentatbestände nach Satz 2 im Einzelfall entstandenen Gebühren bestimmt sich, abhängig vom Gebührengegenstandswert gemäß A.1.2.1, der Besetzung des Schiedsgerichtes (vgl. A.2.5, A.2.6. oder A.2.7.) sowie Umfang und Schwierigkeit der im Schiedsverfahren zu entscheidenden Angelegenheit, nach der in B.2.1. der Kostenordnung (KostO) bestimmten Gebührenformel. Über die Festsetzung der Gebühren entscheidet das SSG nach billigem Ermessen, wobei den Parteien und Schiedsrichtern gemäß E.1.9. die Beschwerde zum Beirat (vgl. F.2.) offensteht.
- Gebührenerhöhung in umfangreichen und schwierigen Angelegenheiten. Um einer besonderen Schwierigkeit oder einem besonderen Umfang einer streitigen Angelegenheit im Einzelfall angemessen Rechnung zu tragen, kann das SSG auf begründeten Antrag des Schiedsgerichtes hin den in E.1.2.4 genannten und in der Gebührentatbestand-Tabelle in B.2.1. der Kostenordnung (KostO) konkretisierten Gebühren eine zusätzliche Gebühr hinzusetzen (nachfolgend „Erhöhungsgebühr“). Das Hinzusetzen einer Erhöhungsgebühr liegt im billigen Ermessen des SSG und kann je Schiedsrichter und Schiedsverfahren maximal einer 1,0 Gebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) als Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) aus dem vom SSG gemäß E.1.2.1 Satz 2 festgesetzten Gebührengegenstands-wert entsprechen. Gegen die Entscheidung des SSG steht den Parteien und Schiedsrichtern nach Maßgabe von E.1.9. die Beschwerde zum Beirat (vgl. F.2.) offen.
- Verteilung der Gebühren innerhalb einer Schiedskammer. Sofern das Schiedsgericht als Schiedskammer (vgl. A.2.6 und A.2.7.) konstituiert ist, steht es den Mitgliedern der Schiedskammer frei, die ihnen nach Maßgabe dieses Abschnitts E. (vgl. insbesondere E.1.2.4 und E.1.2.5) zustehenden Gebühren im Innenverhältnis zueinander abweichend von den sich aus der Gebührentatbestand-Tabelle in B.2.1. der Kostenordnung (KostO) ergebenden Gebühren (ggf. zuzüglich einer Erhöhungsgebühr gemäß E.1.2.5) aufzuteilen. Eine Umverteilung von Gebühren ist dem SSG rechtzeitig anzuzeigen und darf die sich nach Maßgabe dieser SchiedsGO und der Kostenordnung (KostO) bestimmen Gebühren im Gesamtbetrag nicht überschreiten.
- Abweichende Vereinbarung der Parteien. Es steht den Parteien frei, eine von den Bestimmungen in E.1.2.1 Satz 2 ff. bis E.1.2.5 abweichende Vereinbarung über die Vergütung der Schiedsrichter zu treffen. Die Vergütung soll die sich nach Maßgabe dieser SchiedsGO zu bestimmenden Gebühren für Schiedsrichter nicht unterschreiten.
2. Gebühren und Aufwendungen von Sachverständigen.
Die in die Kostenentscheidung nach E.2. einzubeziehenden Gebühren und Aufwendungen von Sachverständigen sind vom Schiedsgericht festzusetzen und bestimmen sich nach den Grundsätzen und Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).
3. Aufwendungen von Zeugen.
Die in die Kostenentscheidung nach E.2. einzubeziehenden Aufwendungen von Zeugen sind vom Schiedsgericht festzusetzen und bestimmen sich nach den Grundsätzen und Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).
4. Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen.
Für die in die Kostenentscheidung nach E.2. einzubeziehenden Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen gelten die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Es steht den Parteien frei, vom RVG abweichende Vereinbarungen in Bezug auf die Vergütung und den Ersatz von Auslagen mit ihren Rechtsbeiständen zu vereinbaren. Die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Abschnitts E. berührt eine solche Verein-barung jedoch nicht. In die Kostenentscheidung nach E.2. sind hiernach Gebühren und Auslagen nach Art und Höhe nur aufzunehmen, wie dies das RVG bestimmt. Es steht den Parteien frei, bereits in der Schiedsvereinbarung oder auf Hinweis durch das SSG nachträglich zu vereinbaren, dass die Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen, abweichend von E.1. lit. (e), keine Kosten nach Maßgabe dieses Abschnitts E. sind. Für die Erstellung und Hinterlegung von Schutzschriften gemäß B.7. anfallende Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen gelten nicht als Kosten nach Maßgabe von E.1. lit. (e).
5. Umsatzsteuer.
Die an Schiedsrichter durch das SSG ausgekehrten Gebühren gemäß E.1.2. enthalten keine Umsatzsteuer oder vergleichbare anderweitige Steuern oder Abgaben. Deren Ausgleich ist ausschließlich im Verhältnis der Parteien zu den Schiedsrichtern vorzunehmen. Das SSG kann jedoch im Rahmen der Bestimmung der Kosten-vorschusszahlungen nach E.1. zur Erleichterung der Abwicklung der Kostenentscheidung einen Kostenvorschussaufschlag in Höhe von maximal der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %) der Gebühren festsetzen, aus dem die Erstattung von Steuern oder Abgaben bei Vorlage einer von einem Schiedsrichter an eine oder mehrere Parteien ausgestellten ordnungsgemäßen Rechnung erfolgen kann. Auf die Schiedsgerichtskosten nach E.1.1. können Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern oder Abgaben anfallen. Diese sind von den Parteien nach Aufforderung durch das SSG zusätzlich zu zahlen.
6. Beschwerde gegen den Gebührengegenstandswert.
Gegen die Festsetzung des Gebührengegenstandswertes nach E.1.2. steht jeder dadurch beschwerten Partei binnen einer (1) Woche nach Zugang der Entscheidung des Schiedsgerichtes die Beschwerde zum Beirat (vgl. F.2.) offen. Der Beirat überprüft den festgesetzten Gebührengegenstandswert unter Berücksichtigung des dem Schiedsgericht zustehenden Ermessensspielraumes und kann diesen ändern oder bestätigen. Die Entscheidung des Beirates ist unanfechtbar. Das Recht zur Beschwerde gegen die Festsetzung des Gebührengegenstandswertes durch einen Schiedsrichter ist ausgeschlossen.
7. Beschwerde gegen den Schiedsgerichtskostenwert
Die Festsetzung des Schiedsgerichtskostenwertes nach E.1.1 durch das SSG ist unanfechtbar und kann nicht durch Beschwerde zum Beirat angegriffen und überprüft werden.
8. Beschwerde gegen Entscheidungen über die Festsetzung von Gebühren.
Gegen die Entscheidung des SSG über die Festsetzung von Gebühren für Schiedsrichter (vgl. B.2.1. der Kostenordnung (KostO)) steht den Parteien wie auch den Schiedsrichtern binnen einer (1) Woche nach Zugang der Entscheidung die Beschwerde zum Beirat (vgl. F.2.) offen. Hiervon abweichend steht den Parteien kein Beschwerderecht zu, soweit sich der Gegenstand der Beschwerde in der Festsetzung einer Erhöhungsgebühr in Höhe von bis zu 0,2-Gebühren (vgl. E.1.2.5) erschöpft. Die Entscheidung des SSG ist insoweit unanfechtbar.
- Grundsatz der Kostentragung und Kostenentscheidung. Mit jeder das Schiedsverfahren beendenden Entscheidung (vgl. A.4.1.) hat das Schiedsgericht nach seinem Ermessen über die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien zu entscheiden. Zwischenentscheidungen über Kosten während eines laufenden Schiedsverfahrens sind zulässig. In der Kostenentscheidung kann das Schiedsgericht neben dem Ausgang des Schiedsverfahrens in der Hauptsache sämtliche nach dessen Auffassung relevanten Umstände, auch solche, die im Verhalten bzw. der Verfahrensgestaltung der Parteien liegen (z.B. durch besondere Berücksichtigung von Tierwohlaspekten, Betroffenenrechten oder der Effizienzsteigerung im Schiedsverfahren), berücksichtigen. Übersteigt die von einer Partei geleistete Kostenvorschusszahlung dessen Kostentragung, ist der überschießende Betrag nach Glattstellung sämtlicher Rechnungs- bzw. Kostenpositionen dieser Partei vom SSG, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, auf das zur Überweisung verwandte Bankkonto auszukehren.
- Haftung der Parteien für Kosten des Schiedsverfahrens. Die Parteien haften für die Kosten nach E.1.1. sowie die Gebühren und Auslagen nach E.1.2. bis E.1.4. gesamt-schuldnerisch. Regressansprüche der Parteien im Innenverhältnis bleiben hiervon unberührt.
- Kosten im beschleunigten Verfahren. Abweichend von E.1.1. setzt die Zustellung der Schiedsklage (vgl. A.3.3. Satz 6) und Schiedswiderklage (vgl. A.3.5. Satz 2) in einem beschleunigten Verfahren die Einzahlung von Schiedsgerichtskosten in Höhe von 4,0 Gebühren voraus.
- Kosten bei (Teil-)Rücknahme. Soweit eine Schiedsklage oder Schiedswiderklage zurückgenommen wird, bevor über diese bzw. den von der Rücknahmeerklärung umfassten Teil durch das Schiedsgericht ein (Teil-)Endschiedsspruch erlassen wurde, hat der Schiedskläger oder Schiedswiderkläger die Kosten zu tragen. Dies gilt nicht, sofern dem Schiedsbeklagten oder Schiedswiderbeklagten die Kosten nach dieser SchiedsGO aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind.
- Kosten bei Erledigung. Haben die Parteien den Rechtsstreit beidseitig für erledigt erklärt (vgl. A.4.8.2), entscheidet das Schiedsgericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Erfolgt die Erledigungserklärung einseitig durch den Schiedskläger, ist der Schiedsklageantrag auf einen Antrag auf Feststellung umzudeuten, dass die Schiedsklage ursprünglich zulässig und begründet war und sich der Rechtsstreit nach Beginn des Schiedsverfahrens (vgl. A.3.1.) erledigt hat. Erfolgt die Erledigungserklärung einseitig durch den Schiedsbeklagten, ist das Schiedsverfahren unverändert fortzusetzen und über die Kosten im Rahmen des Schiedsspruches zu entscheiden.
- Kosten bei Beendigung des Schiedsverfahrens wegen Unmöglichkeit der Fortsetzung. Wird ein Schiedsverfahren nach Konstituierung des Schiedsgerichtes wegen Unmöglichkeit der Fortsetzung durch Beschluss des Beirates vorzeitig beendet (vgl. A.3.1. Satz 7), sind die nach Maßgabe von E.1. (ausgenommen Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen; vgl. Satz 3) bis zum Zeitpunkt der Beendigung angefallenen Kosten durch die Parteien anteilig zu tragen. Über die Kosten entscheidet der Beirat durch Beschluss. Gebühren und Auslagen von Rechtsbeiständen gemäß E.1.5. hat jede Partei selbst zu tragen.
- Kosten im einstweiligen Rechtsschutz. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts E. kann
- im Fall von B.1. das Schiedsgericht die notwendigen angemessenen Aufwendungen (z.B. Transport- oder Einstallungskosten bei Streitigkeiten rund ums Pferd) nach seinem Ermessen in der Kostenentscheidung nach E.2. zusätzlich festsetzen sowie für die mit der Entscheidung verbundenen Aufwendungen einen Kostenvorschuss und/oder Sicherheit von der/den antragstellenden Partei/en verlangen; in Fällen, in denen die erforderlichen Aufwendungen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abschließend feststehen, ist das Schiedsgericht berechtigt, diese in angemessenen zeitlichen Abständen festzusetzen und, soweit erforderlich, einen zusätzliche Kostenvorschuss oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
- im Fall von B.2. das Eilschiedsgericht die Bearbeitung des Antrags vom Nachweis der Einzahlung einer zusätzlichen Gebühr in Höhe des größeren Betrages aus EUR 500,00 und 1,0 Gebühren nach B.1.1. der Kostenordnung (KostO; nachfolgend „Eilgebühr“) durch den Antragsteller abhängig machen; E.1.8. gilt für die auf Basis des Schiedsgerichtskostenwertes (vgl. E.1.1.) erfolgende Festsetzung der Eilgebühr entsprechend.
- im Fall von B.7. das SSG die Hinterlegung einer Schutzschrift von der Einzahlung einer Gebühr in Höhe von EUR 75,00 (nachfolgend „Schutzschriftgebühr“) abhängig machen.
Die Zahlung der Eilgebühr gemäß Satz 1 lit. (b) lässt die Bestimmungen dieses Abschnitts E., insbesondere betreffend die Festsetzung von Schiedsgerichtskosten und Kostenvorschusszahlungen, unberührt. Eine Anrechnung der Eilgebühr auf die festzusetzenden Schiedsgerichtskosten gemäß E.1.1. findet nicht statt. Schutzschriftgebühren nach Maßgabe von Satz 1 lit. (c) sind nicht erstattungsfähig und damit nicht Bestandteil der Kostenentscheidung in einem Schiedsspruch (vgl. A.4.3. Satz 3 lit. (c)).
- Gebühren für Schiedsrichter im einstweiligen Rechtsschutz. Betreffend die Gebühren für Eilschiedsrichter (vgl. B.2. Satz 3) bzw. Mitglieder einer Eilschiedskammer (vgl. B.2. Satz 4) gelten die Bestimmungen über Gebühren für Schiedsrichter nach Maßgabe dieses Abschnitts E. sowie B.2.1 der Kostenordnung (KostO) entsprechend.
Abschnitt F.Organe des ZSRS und Administration des SSG
- Bestellungsausschuss. Der die in Satz 4 genannten Aufgaben wahrnehmende Bestellungsausschuss besteht aus drei (3) permanenten Mitgliedern und bis zu drei (3) stellvertretenden Mitgliedern, die besondere Erfahrung in der Schiedsgerichtsbarkeit und/oder Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zu Sport und/oder Tieren (insbesondere Pferden) haben und von dem/der Präsident*in eines Oberlandesgerichtes in der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend „Zuständige Stelle“; wie unter „Bekanntmachungen“ auf https://zsrs.org veröffentlicht) auf Vorschlag der Geschäftsführung des ZSRS für eine Amtsdauer von drei (3) Jahren gewählt werden. Mitglieder des Bestellungsausschusses können nicht zugleich Mitglied im Beirat sein. Sie können zudem nicht als Schiedsrichter bestellt werden (vgl. A.6.1. lit. (a) der Akkreditierungsordnung (AO)).
Der Bestellungsausschuss ist zuständig für:
- die Bestellung der Schiedsrichter gemäß dieser SchiedsGO, der Schiedsgutachter gemäß der Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO) sowie der Mediatoren und Schlichter gemäß der Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO), sofern die Parteien sich nicht über die Person des Mediators oder Schlichters einigen,
- die Zurückstellung der Konstituierung des Schiedsgerichtes im Falle der fehlenden Einzahlung notwendiger Verfahrenskosten gemäß Abschnitt E., sowie
- den Erlass und die Aktualisierung der gemäß A.2.1. dieser SchiedsGO geführten Schiedsrichter-Liste (SRL), der gemäß A.2.1. der SchiedsGutO und B.1. der Akkreditierungsordnung (AO) geführten Schiedsgutachter-Liste (SGL) sowie der gemäß C.1.1. und C.2.1. AO geführten Mediatoren- bzw. Schlichter-Liste (ML bzw. SL).
Der Vorsitzende des Bestellungsausschusses ist gemäß F.3. lit. (b) geborenes Mitglied des Expertenrates.
- Beirat. Der die in Satz 5 genannten Aufgaben wahrnehmende und die in der Präambel dieser SchiedsGO genannten Bereiche repräsentativ vertretende Beirat besteht aus mindestens drei (3) und maximal sieben (7) permanenten Mitgliedern sowie bis zu drei (3) Ersatzmitgliedern, die für eine Amtsdauer von drei (3) Jahren von der Gesellschafterversammlung des ZSRS gewählt werden. Mitglieder des Beirates können nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsstelle oder des Bestellungsausschusses sein. Eine Bestellung als Schiedsrichter ist nur unter den Voraussetzungen von A.2.10. Satz 1 lit. (b) zulässig. Die Mitglieder des Beirates haben hierzu sämtliche Umstände, die eine Befangenheit in Bezug auf ein Schiedsverfahren begründen könnten, unverzüglich und unaufgefordert gegenüber dem SSG offenzulegen.
Der Beirat ist zuständig für
- Anträge auf bzw. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen (vgl. A.2.5.2) der Ablehnung eines Schiedsrichters, Schiedsgutachters oder Mediators/Schlichters wegen Befangenheit,
- die Amtsenthebung und Amtsaufhebung von Schiedsrichtern oder Schiedsgutachtern (vgl. A.2.11.),
- die Beendigung eines Schiedsverfahrens vor Konstituierung des Schiedsgerichtes (vgl. A.3.1. Satz 5),
- die Überprüfung der Entscheidung des Bestellungsausschusses über die Ablehnung der Bestellung eines einvernehmlich durch die Parteien benannten Mediators (vgl. B.2.3 Satz 3 ff. MedSO),
- die Überprüfung der durch den Bestellungsausschuss erfolgten Auswahl und Bestellung eines Mediators (vgl. B.2.3 Satz 7 MedSO),
- Beschwerden gegen die Festsetzung des nach Maßgabe dieser SchiedsGO oder der Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO) zu bestimmenden Gebührengegenstandswertes (vgl. E.1.2.1.), sowie
- Beschwerden gegen die Festsetzung von Gebühren durch das SSG (vgl. E.1.9.).
Der Vorsitzende des Beirates ist gemäß F.3. lit. (c) geborenes Mitglied des Expertenrates.
- Expertenrat. Der die in Satz 2 genannten Aufgaben wahrnehmende Expertenrat setzt sich zusammen aus:
- einem (1) Geschäftsführer des ZSRS,
- dem Vorsitzenden des Bestellungsausschusses (vgl. F.1.),
- dem Vorsitzenden des Beirates (vgl. F.2.),
- zwei (2) von der Gesellschafterversammlung des ZSRS gewählten Mitgliedern
(die Mitglieder gemäß lit. (a) bis (d) jeweils „entsendete Mitglieder“); sowie
- bis zu vier (4) weiteren Mitgliedern, die zur Überzeugung des Expertenrates professionell und mit besonderer Spezialisierung in den Bereichen Sport, Sportschiedsgerichtsbarkeit und/oder Rechtsstreitigkeiten rund um Tiere (insbesondere Pferde) tätig sind und eine anerkannte Expertise aufweisen.
Die Wahl der Mitglieder gemäß lit. (e) erfolgt durch die entsendeten bzw. zum Zeitpunkt der Wahl bereits gewählten Mitglieder. Die Anzahl der Mitglieder gemäß lit. (e) kann auf Antrag des Expertenrates durch Beschluss der Geschäftsführung des ZSRS für jeweils eine Amtsdauer auf bis zu acht (8) Mitglieder erhöht werden.
Der Expertenrat ist zuständig für:
- Änderungen dieser Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO), der Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO), Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO), Kostenordnung (KostO) sowie der Akkreditierungsordnung (AO; sämtliche Ordnungen gemeinsam nachfolgend auch „Schiedsordnungen“),
- die Erstellung und Änderungen weiterer Ordnungen und Richtlinien,
- Entscheidungen über das Vorliegen von Befangenheit eines Mitgliedes des Beirates in Bezug auf ein Schiedsgerichts- oder Schiedsgutachtenverfahren (vgl. A.2.10. Satz 1 lit. (b)),
- die Beratung der Geschäftsführung des ZSRS und einen regelmäßigen Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Fortentwicklung des SSG, sowie
- Vorschläge in Bezug auf die gemäß F.3. Satz 1 lit. (d) von der Gesellschafterversammlung gewählten Mitglieder des Beirates.
- Geschäftsordnungen und maßgebliche Bestimmungen. Die in F.1. bis F.3. genannten Organe können sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Erlass und Änderungen einer Geschäftsordnung der Geschäftsstelle des SSG gemäß F.5. obliegen hingegen der Geschäftsführung des ZSRS. Hinsichtlich der genannten Organe sind ergänzend und maßgeblich die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages des ZSRS zu beachten.
- Geschäftsstelle des SSG und Geschäftsführung des ZSRS. Das ZSRS hat eine Geschäftsstelle eingerichtet, die für die gesamte Administration und Betreuung der beim SSG beantragten und durchgeführten Schiedsverfahren (gleiches gilt für die in Abschnitt D. genannten weiteren Verfahren) zuständig ist. Die Geschäftsstelle wird durch die Geschäftsführung des ZSRS geleitet. Die Geschäftsstelle trifft die Entscheidungen und übt die Befugnisse und Tätigkeiten aus, die dem SSG nach Maßgabe der Schiedsordnungen des ZSRS (vgl. F.3. Satz 2 lit. (a)), insbesondere dieser SchiedsGO, eingeräumt bzw. zur Administration der Schiedsverfahren (gleiches gilt für die in Abschnitt D. genannten weiteren Verfahren) zweckmäßig sind. Sie ist jederzeit berechtigt, die Organe des ZSRS, hierbei insbesondere den Expertenrat (vgl. F.3.) um Rat zu fragen. Bestimmungen dazu, wie die Administrierung und Fallbearbeitung (sog. Case Management) in Verfahren des SSG erfolgt und potenziellen Interessenkonflikten beim Case Management (z.B. im Fall einer (rechts-)geschäftlichen oder organschaftlichen Verbindung von Mitgliedern der Geschäftsführung des ZSRS zu einer Partei) durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Offenlegungs- und Dokumentationspflichten, Zuweisung eines weisungsfreien Case Managements an konfliktfreie Mitarbeiter, Beschränkung des Zugriffs auf Akten (digitale „chinese walls“; vgl. hierzu den Digitalleitfaden) präventiv vorgebeugt und diesen im Falle des Eintretens nach Beginn des Schiedsverfahrens effektiv begegnet wird, trifft die Geschäftsführung des ZSRS in Abstimmung mit dem Expertenrat.
Soweit diese SchiedsGO (gleiches gilt für die Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO) und die in Abschnitt G. genannten weiteren Bestandteile dieser SchiedsGO) Mitteilungen, Zustellungen von Verfahrenskorrespondenz und Anträge an das SSG bestimmt, haben diese jeweils an die Geschäftsstelle mit den unter https://zsrs.org genannten Adress- und Kommunikationsdaten zu erfolgen. Werden Mitteilungen und Zustellungen nach Maßgabe dieser SchiedsGO durch das SSG vorgenommen, erfolgt dies gleichermaßen durch die Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle ist jederzeit berechtigt, den Parteien, Schiedsrichtern oder sonstigen am Schiedsverfahren beteiligten Personen (z.B. Sachverständigen) Informationen zuzuleiten, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Schiedsverfahrens zweckmäßig sind und nicht unter die Vertraulichkeit nach A.1.9. fallen. Die Geschäftsstelle ist ferner berechtigt, dem Beirat (gleiches gilt in Fällen von F.3. Satz 2 lit. (c) für den Expertenrat) unter Beachtung der anwendbaren datenschutzrecht-lichen Bestimmungen (vgl. A.1.13.) zur Vorbereitung auf Entscheidungen auf Anfrage Informationen über vergleichbare Schiedsverfahren mitzuteilen sowie auch ohne vorherigen Antrag Entscheidungs- und/oder Begründungsempfehlungen gegenüber den in F.1 bis F.3. genannten Organen sowie dem Schiedsgericht abzugeben.
Soweit nach dieser SchiedsGO Entscheidungen (z.B. betreffend verfahrensleitende Verfügungen, aber auch Schiedssprüche im Sinne von A.4.1. oder Entscheidungen über Kosten) zu erlassen sind, können diese (insbesondere auf Anforderung des Schiedsgerichtes bzw. zuständigen Organs) durch die Geschäftsstelle vorbereitet werden.
Abschnitt G.Maßgebliche Bestandteile der SchiedsGO
Maßgebliche Bestandteile dieser SchiedsGO sind in der jeweils zum Zeitpunkt des Zugangs der Schiedsklage oder des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß Abschnitt B.2. beim SSG geltenden und unter https://zsrs.org abrufbaren Fassung:
- die Akkreditierungsordnung (AO);
- die Kostenordnung (KostO);
- der Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes;
- die Auslagenersatz-Richtlinien.
Weitere zu beachtende Rechtsgrundlagen und Informationen ergeben sich aus den folgenden, ebenfalls unter https://zsrs.org abrufbaren Dokumenten:
- der Datenschutzrichtlinie;
- dem Digitalleitfaden.
*** Ende der SchiedsGO ***
