ZSRS

Plan Schiedsbereitschaftsdienst

Bereitschaftsplan für den ZSRS-Schiedsbereitschaftsdienst — Einsatzplanung, Erreichbarkeit, Vertretungsregelung.

PLAN DES SCHIEDSBEREITSCHAFTSDIENSTES

(einschließlich Schiedsverfahrensinformationen)

des

Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport(nachfolgend „ZSRS“)

Präambel

Das von der Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in München betriebene ZSRS bietet zum Zwecke der Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes neben der Einleitung eines Schiedsverfahrens in der Hauptsache die Möglichkeit, bei Vorliegen einer entsprechenden Schiedsvereinbarung (vgl. B.6. der Schiedsgerichtsordnung – SchiedsGO) sowie den in B.2. SchiedsGO genannten Gründen der Dringlichkeit eine Entscheidung im Eilverfahren (einstweiliger Rechtsschutz) zu beantragen. Das ZSRS hat hierzu eine personelle und technische Infrastruktur aufgebaut, die eine jederzeitige Verfügbarkeit eines bereits eingerichteten Schiedsgerichtes als Eilschiedsgericht (vgl. B.2. SchiedsGO) und damit einen der staatlichen Gerichtsbarkeit vergleichbaren effektiven einstweiligen Rechtsschutz gewährleistet. Wie die Zuständigkeit des Eilschiedsgerichtes begründet und das Verfahren organisatorisch und technisch gestaltet ist, ergibt sich aus Abschnitt B.2 SchiedsGO sowie diesem Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes.

Inhaltsübersicht

Abschnitt A.Eilschiedsgerichtsbarkeit und Schiedsbereitschaftsdienst

1. Einrichtung eines Schiedsbereitschaftsdienstes

Im Rahmen der durch das ZSRS eingerichteten und betriebenen Sportschiedsgerichtsbarkeit (nachfolgend „SSG“) ist gemäß B.2. SchiedsGO zum Zwecke der Ermöglichung eines effektiven einstweiligen Rechtsschutzes ein an 365 Tagen des Jahres im Sinne eines Schiedsbereitschaftsdienstes zu erreichende Eilschiedsgerichtsbarkeit eingerichtet.

2. Zusammensetzung des Eilschiedsgerichts

Das Eilschiedsgericht besteht aus mindestens einem (1) vom Bestellungsausschuss (vgl. F.1. SchiedsGO) aus der Schiedsrichter-Liste (vgl. A.2.5.1 SchiedsGO) für Streitsachen im Eilrechtsschutz bestellten und im Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes (nachfolgend „PSBD“) im Sinne des Abschnitts B. ausgewiesenen Eilschiedsrichter (vgl. B.2. Satz 3 SchiedsGO). Die Bestellung als Eilschiedsrichter setzt voraus, dass der Schiedsrichter gegenüber dem SSG in Textform vorab

  • seine Zustimmung zur Bestellung und Aufnahme in den PSBD erklärt und
  • zusichert, für die Dauer der Bestellung als zur Annahme von Streitsachen im Eilrechtsschutz zur Verfügung zu stehen.

Das SSG kann über die in Satz 1 genannte Anzahl an Schiedsrichtern hinaus weitere Schiedsrichter aus der Schiedsrichter-Liste bestellen und diese unter Beachtung der in Satz 2 genannten Anforderungen in den PSBD aufzunehmen. Zwecks Absicherung der Einsatzfähigkeit des Schiedsbereitschaftsdienstes (z.B. bei kurzfristig krankheitsbedingtem Ausfall eines nach dem PSBD zuständigen Schiedsrichters, Vorliegen eines Interessenkonflikts oder Inkompatibilität; vgl. A.2.9. f. SchiedsGO) soll dieser aus mehr als einem Eilschiedsrichter bestehen. Sind mehrere Eilschiedsrichter bestellt, soll

  • der Bestellungsausschuss die in A.1.4. der Akkreditierungsordnung (AO) genannten Bereiche, d.h. möglichen Gegenstände eines durch das ZSRS administrierten Schiedsverfahrens, berücksichtigen und
  • ist im PSBD auszuweisen, ob der jeweilige Schiedsrichter als primärzuständiger Eilschiedsrichter oder Vertreter bestellt ist und für welchen Bereich im Sinne von A.1.4. AO die Bestellung erfolgt ist.

Ungeachtet der Bestellung eines Schiedsrichters oder mehrerer Schiedsrichter als Eilschiedsrichter kann das SSG eine oder mehrere aus drei (3) Schiedsrichtern bestehende Eilschiedskammer/n bilden und für diese jeweils nach seinem Ermessen einen Vorsitzenden bestimmen. Satz 5 gilt im Falle der Bildung von mehr als einer Eilschiedskammer entsprechend. Gleiches gilt für A.4.2. Satz 2 SchiedsGO.

3. Wirkung der Bestellung als Eilschiedsrichter bzw. Bildung einer Eilschiedskammer

Mit der Bestellung als Eilschiedsrichter bzw. Bildung einer Eilschiedskammer gilt das Eilschiedsgericht im Sinne eines ständigen Schiedsgerichtes als konstituiert. Gemäß A.2.4. Satz 6 SchiedsGO

  • erfolgt die Bestellung der Eilschiedsrichter im Voraus für einen Zeitraum von mindestens vierzehn (14) Tagen und
  • ist das SSG verpflichtet, für jeweils mindestens zwei (2) Tage im Voraus die Besetzung und ggf. bereichsbezogene Zuständigkeit der Eilschiedsgerichtsbarkeit im PSBD auszuweisen.

4. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gemäß B.2. SchiedsGO ergibt sich abschließend aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden und unter https://zsrs.org veröffentlichten PSBD. Ist ein Eilschiedsrichter mit Bezug zu einem bestimmten Tag für einen Zeitraum von weniger als vierundzwanzig (24) Stunden bestellt bzw. wechselt eine Zuständigkeit innerhalb eines bestimmten Tages oder Zeitraums (z.B. Freitag, 12:00 Uhr CET), ist der Zeitpunkt des Zugangs des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz beim SSG gemäß B.2. Satz 1 SchiedsGO für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgeblich.

Ist nach dem PSBD die Zuständigkeit eines (bestimmten) Eilschiedsrichters gegeben, der Gegenstand des beantragten Eilrechtsschutzes jedoch nach Ansicht des SSG besonders komplex, schwierig und/oder von grundlegender Bedeutung, kann die Primärzuständigkeit des Eilschiedsrichters mit Zustimmung der Parteien auf eine (ggf. bereichsbezogen; vgl. A.1.4. AO) konstituierte Eilschiedskammer übertragen werden. Die Übertragung setzt voraus, dass

  • zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz gemäß B.2. SchiedsGO eine aus drei (3) aus der Schiedsrichter-Liste bestellten Schiedsrichtern bestehende Eilschiedskammer gebildet ist und
  • sämtliche Mitglieder der Eilschiedskammer dem SSG ihre sofortige und für die Dauer des Eilverfahrens fortdauernde Verfügbarkeit in Textform (§ 126b BGB) bestätigt haben.

Abschnitt B.Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes

1. Darstellung und Format

Der Plan des Schiedsbereitschaftsdienstes (PSBD) wird durch das SSG ausschließlich digital erstellt und gemäß B.2. zum Abruf bereitgehalten. Im PSBD sind sämtliche Schiedsrichter unter Angabe ihres Namens sowie dem Status ihrer Akkreditierung (vgl. zu Grad und Bereich A.1.3. und A.1.4. AO) zu bezeichnen und einem konkret bestimmten Zeitabschnitt („Kalenderfunktion“) zuzuweisen. Sind mehrere Eilschiedsrichter bestellt und/oder Eilschiedskammern gebildet, ist zudem die jeweilige Zuständigkeit (vgl. A.2. Satz 5), Zusammensetzung (vgl. A.2. Satz 6) und digitale Erreichbarkeit (vgl. C.1.) auszuweisen.

2. Aktualisierung und Abrufbarkeit

Der PSBD wird unter Beachtung der Anforderungen von A.3. fortlaufend aktualisiert und unter https://zsrs.org zum Abruf bereitgehalten.

Abschnitt C.Schiedsverfahrensinformationen

1. Eingesetzte Kommunikationstechnik

Neben der im Digital-Leitfaden des ZSRS genannten Technik (u.a. die Software Kleos zum Zwecke der digitalen Aktenverwaltung) nutzt das ZSRS im Sinne eines intelligenten Prozesses ein sog. Telefonie-Routing (Call Routing) der Comdesk GmbH (https://www.comdesk.de/impressum/), um fernmündliche Anfragen bei Dringlichkeit nach vordefinierten Regeln direkt der/den im Eilrechtsschutz nach dem PSBD zuständigen Person/en zuweisen zu können. Während derjenige, der Eilrechtsschutz begehrt, lediglich die im PSBD genannte Telefonnummer zu wählen hat, wird die Anfrage nach dem eingestellten Routingplan unmittelbar an den zuständigen Eilschiedsrichter oder die zuständige Eilschiedskammer weitergeleitet. Ist diese/r nicht erreichbar, wird der Anruf nach Ablauf eines vordefinierten Zeitraums (in der Regel fünfundzwanzig (25) Sekunden) an die Telefonzentrale des SSG (vgl. zur Geschäftsstelle F.5. SchiedsGO) weitergeleitet.

2. Ablauf des Verfahrens und Geltung der SchiedsGO

Der Ablauf von Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung des ZSRS, insbesondere B.2. SchiedsGO, in der jeweils zum Zeitpunkt der Anfrage bzw. Antragstellung geltenden und auf https://zsrs.org abrufbaren Fassung.

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