Mediations- und Schlichtungsordnung(MedSO)
des
Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport(nachfolgend „ZSRS“)
Präambel
Das von der Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in München betriebene ZSRS verfolgt ausweislich seiner satzungsmäßigen Zwecksetzung unter anderem das Ziel, durch Bereitstellung und den administrativen Betrieb einer auf Streitigkeiten mit Bezug zu Sport, hierbei insbesondere
- Integritätsverstöße im Sport (z.B. Doping, Wettbewerbsmanipulation und Fälle interpersonaler Gewalt im Sinne des Safe Sport Code des Deutscher Olympischer Sportbund – DOSB),
- allgemeine sportrechtliche Streitigkeiten (z.B. im Zusammenhang mit Sponsoringverträgen, der Haftung nach Sportunfällen, Nominierungen zu oder Lizenzierungen für sportliche Wettbewerbe) sowie
- Rechtsstreitigkeiten rund um Tiere (v.a. Pferde),
spezialisierten institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit einen effektiven und zugleich an den Grundprinzipien und Werten des Sportes orientierten sowie auf die Sicherung der Integrität des Sportes und die Wahrung und Durchsetzung der Rechte aller seiner Akteure (inklusive u.a. des Sportpartners Pferd) gerichteten Rechtsschutz zu ermöglichen.
Rechtsschutz kann hierbei im Wege einer Entscheidung durch ein vom ZSRS bzw. der durch das ZSRS eingerichteten und betriebenen Sportschiedsgerichtsbarkeit (nachfolgend „SSG“) administriertes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO erreicht werden, welches in den vor ihm eröffneten Verfahren unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit abschließend, verbindlich und nach Maßgabe der SchiedsGO des ZSRS entscheidet. Rechtsschutz kann aber auch erreicht werden, in dem die Parteien des Rechtsstreits durch ein vom SSG administriertes Mediations- oder Schlichtungsverfahren bei ihrer Streitbeilegung begleitet und zu einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits geführt werden.
Das ZSRS ist mit der Überzeugung gegründet worden, dass eine Streitbeilegung durch
- Schlichtung, also Einigung der Parteien auf einen von einem neutralen, mit fachlicher Expertise ausgestatteten, akkreditierten Schlichter vorbereiteten Lösungsvorschlag,
oder
- Mediation, also Einigung der Parteien auf einen unter Anleitung und mit Unterstützung eines für die Verfahrensgestaltung zuständigen, zertifizierten Mediators erarbeiten und vereinbarten Lösung,
auch und gerade im Sport geeignete Mechanismen bereitstellen, um Konflikte effektiv zu lösen und dadurch länger fortdauernde streitige Auseinandersetzungen zu vermeiden oder dadurch zu reduzieren, dass über streitige Einzelheiten ohne Durchlaufen eines Schiedsgerichts- oder Schiedsgutachtenverfahrens eine Einigung und Erledigung herbeigeführt werden kann.
[Nur einfügen im Falle der Anerkennung des ZSRS als Gütestelle: Das ZSRS ist anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.]
Wie durch das SSG administrierte Verfahren der Mediation und Schlichtung eingeleitet und durchgeführt werden können, ist Gegenstand dieser MedSO.
Das ZSRS tritt für die Gleichbehandlung von Personen sämtlicher Geschlechter sowie Diversität und die geschlechtsunabhängige Chancen- und Entfaltungsfreiheit ein, weshalb sämtliche in dieser MedSO genannten Formen (weiblich, männlich, divers, u.a.) genderneutral gleichgestellt sind. Lediglich aus Gründen der Vereinfachung wird in der sprachlichen Darstellung ausschließlich und einheitlich die männliche Form gewählt.
Soweit in dieser MedSO auf Normen und Regelungen ohne weitere Angabe (z.B. A.1.) verwiesen wird, beziehen sich diese auf solche dieser Mediations- und Schlichtungsordnung. Sämtliche Referenzen auf Normen und Regelungen außerhalb dieser MedSO werden durch Nennung der jeweiligen Ordnung ausdrücklich als solche gekennzeichnet (z.B. A.1. SchiedsGO).
Inhaltsübersicht
Abschnitt A.Allgemeine Bestimmungen
- Kernziele der Mediation und Schlichtung. Kernziel der durch das SSG administrierten Mediations- und Schlichtungsverfahren ist die Vervollständigung des Angebotes, effektiven Rechtsschutz in Rechtsstreitigkeiten rund um den Sport zu erhalten und eine alternative Streitbeilegung durch einvernehmliche Parteivereinbarung zu ermöglichen. Weder das SSG noch die bestellten Mediatoren und Schlichter entscheiden Streitigkeiten selbst. Durch das SSG werden die Parteien, ebenso wie die Mediatoren und Schlichter, vielmehr nur bei der Verfahrensführung unterstützt (sog. Administrierung).
- Anwendungsbereich dieser MedSO. Diese MedSO gilt, soweit die Parteien die Durchführung eines durch das SSG administrierten Mediations- oder Schlichtungsverfahrens vereinbart haben. Auf Mediations- und Schlichtungsverfahren finden hierbei die Bestimmungen der MedSO in der Fassung Anwendung, die zum Zeitpunkt des Beginns des Mediations- oder Schlichtungsverfahrens (vgl. B.1.1) gültig ist.
- Unterscheidung zwischen Mediation und Schlichtung. Im Grundsatz gilt: Während bei der Mediation der Mediator den Parteien weder Lösungsansätze vorschlägt noch die inhaltliche Gestaltung des Entwurfs einer Abschlussvereinbarung (vgl. B.3.) übernimmt, sondern sich ausschließlich auf die Leitung und Moderation des Mediationsverfahrens beschränkt, kann und soll bei einer Schlichtung der Schlichter auch konkrete Lösungsvorschläge machen und insoweit aktiv an der inhaltlichen Gestaltung einer Abschlussvereinbarung mitwirken. Die Parteien sind, ungeachtet dessen, berechtigt, auch einen Mediator mit der Erarbeitung konkreter Lösungsansätze bzw. der Mitwirkung bei der inhaltlichen Gestaltung einer Abschlussvereinbarung zu beauftragen.
- Ort des Mediations- oder Schlichtungsverfahrens. Die Parteien können den Ort eines Mediations- und Schlichtungsverfahrens (nachfolgend „Verfahrensort“) vereinbaren. Haben die Parteien nichts vereinbart, kann das SSG den Verfahrensort bestimmen. Wird der Verfahrensort, gleich aus welchen Gründen, nicht zu Beginn des Mediations- oder Schlichtungsverfahrens durch das SSG bestimmt oder besteht Uneinigkeit der Parteien hinsichtlich des vereinbarten oder bestimmten Verfahrensortes, gilt München als Verfahrensort. Mediatoren und Schlichter können Verfahrenshandlungen, gleich welcher Art, auch an einem anderen Ort als dem Verfahrensort (insbesondere digital) vornehmen.
- Verfahrenssprache. Die Parteien können die Sprache eines Mediations- oder Schlichtungsverfahrens vereinbaren. Haben die Parteien nichts vereinbart, wird diese durch das SSG bestimmt. Wird die Verfahrenssprache, gleich aus welchen Gründen, nicht zu Beginn des Mediations- oder Schlichtungsverfahrens durch das SSG bestimmt oder besteht Uneinigkeit hinsichtlich der vereinbarten oder bestimmten Verfahrenssprache, gilt Deutsch als Verfahrenssprache. Das SSG hat bei der Bestimmung der Verfahrenssprache zu würdigen, mit welcher Sprache mit Blick auf die Parteien und den Mediator bzw. Schlichter das Verfahren unter Wahrung des Grundsatzes der Fairness voraussichtlich am effizientesten zu führen ist.
- Übermittlung und Zugang von Verfahrenskorrespondenz. Sämtliche Korrespondenz in Mediations- und Schlichtungsverfahren ist dem SSG zum Zwecke der Führung elektronischer Akten (E-Akten) in einem lesbaren, gängigen Dateiformat (bevorzugt als PDF) zu übermitteln. Sofern die Übermittlung im Einzelfall unmöglich oder unpraktikabel ist (z.B. aufgrund der Größe oder des Formates der Datei), kann das SSG ganz oder teilweise die Übermittlung in einer anderen Form (z.B. Papierform) zulassen. Im Übrigen ist die Form der Übermittlung von Verfahrenskorrespondenz zwischen den Parteien untereinander sowie gegenüber dem Mediator oder Schlichter zu Beginn des Verfahrens durch den Mediator bzw. Schlichter zu bestimmen. Änderungen dazu hat der Mediator bzw. Schlichter zu begründen und den Parteien unverzüglich mitzuteilen. Verfahrenskorrespondenz ist grundsätzlich ausschließlich elektronisch über das digitale Portal https://eu.kleosapp.com/ (nachfolgend „Portal“) einzureichen. Solange Parteien oder Rechtsbeistände (z.B. bei erstmaliger Beteiligung an einem vom SSG administrierten Verfahren) über keinen digitalen Zugang zum Portal verfügen, kann die Verfahrenskorrespondenz auch über ssg@zsrs.org eingereicht werden. Das SSG kann, ohne dass dies einer Begründung bedarf, anordnen, dass Verfahrenskorrespondenz im Einzelfall oder in Bezug auf das gesamte Mediations- oder Schlichtungsverfahren alternativ oder zusätzlich an die von den Parteien und/oder Rechtsbeiständen dem Mediator bzw. Schlichter mitgeteilte elektronische Adresse (z.B. E-Mail) zuzustellen ist. Hat eine Partei die Vertretung durch einen Rechtsbeistand angezeigt, kann Verfahrenskorrespondenz für die Dauer der Vertretung wirksam an diesen zugestellt werden. Die Verfahrensakten des SSG bleiben für die Verfahrensbeteiligten für eine Dauer von sechs (6) Monaten nach Beendigung des Mediations- oder Schlichtungsverfahren (vgl. B.1.6) zur Einsicht frei zugänglich. Akteneinsicht nach Ablauf der vorgenannten Frist kann auf Antrag erfolgen, sofern gegenüber dem SSG ein berechtigtes Interesse dargelegt werden kann und die durch das SSG nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Beginns des Mediations- oder Schlichtungsverfahrens geltenden Kostenordnung (KostO) gegenüber dem Antragsteller in Rechnung gestellte Akteneinsichtsgebühr eingezahlt wurde. Weitere Details zur Aktenführung des SSG sind in dem unter https://zsrs.org abrufbaren Digitalleitfaden einzusehen.
- Vertraulichkeit. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, eine Offenlegung zwecks Erfüllung gesetzlicher, verfassungs- oder verbandsrechtlicher und/oder behördlicher Pflichten notwendig ist, oder Informationen bereits vor dem Verfahren bekannt waren oder unabhängig von diesem bekannt geworden wären, sind alle im Zusammenhang mit einem Mediations- oder Schlichtungsverfahren erlangten Informationen (u.a. betreffend Namen von Parteien oder den Verfahrensgegenstand) und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Einlassungen, Zugeständnisse sowie Angebote bzw. Vorschläge für eine Abschlussvereinbarung im Rahmen eines Mediationsverfahrens dürfen, vorbehaltlich einer Zustimmung aller Parteien oder entgegenstehenden gesetzlichen Verpflichtung, in einem nachfolgenden, (schieds-)gerichtlichen oder behördlichen Verfahren nicht verwertet werden. Gleiches gilt für die Benennung eines nach Maßgabe dieser MedSO bestellten Mediators als Zeuge in einem der in Satz 2 genannten Verfahren. Die Veröffentlichung des Ergebnisses (vgl. B.3.) eines Mediations- oder Schlichtungsverfahrens ist ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) ihre Einwilligung erteilt. Die Begründungen von Entscheidungen des Bestellungsausschusses (vgl. F.1. SchiedsGO) bleiben, ungeachtet eines Antrags der Parteien, stets vertraulich. Gleiches gilt in Bezug auf die Tätigkeit des Bestellungsausschusses sowie des Beirates (vgl. F.2. SchiedsGO), es sei denn, die Offenlegung ist aus einem der in Satz 1 genannten Gründe notwendig.
- Statistiken und Publikationen. Den Parteien eines Mediations- oder Schlichtungsverfahrens ist bekannt und bewusst, dass das SSG Informationen über Verfahren – soweit unter Beachtung der geltenden datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen notwendig – in anonymisierter oder pseudonymisierter Form zum Zwecke statistischer Auswertungen archiviert und zudem zum Gegenstand von eigenen Publikationen oder solchen von externen dritten Personen machen kann. Die Erstellung von Statistiken und Publikationen dient und steht unter Vorbehalt der Erreichung der Kernziele des SSG (vgl. Präambel und A.1.).
- Datenschutz. Das ZSRS nimmt den Schutz der personenbezogenen Daten aller Beteiligten ernst. Sämtliche zum Zwecke der Erfüllung der in der Präambel und A.1. genannten Ziele sowie der Administrierung und Durchführung von Mediations- und Schlichtungsverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten, also Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (vgl. Art. 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO), werden daher stets und ausschließlich unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nur, soweit diese auf einen Erlaubnistatbestand gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a) bis f) DS-GVO gestützt werden kann, und im Falle des Art. 1 Abs. 1 lit. f) DS-GVO (Erforderlichkeit zur Wahrung berechtigter Interessen) kein Grund zu der Annahme besteht, dass die (schutzwürdigen) Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen an einem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. Personenbezogene Daten werden nur zweckgebunden verarbeitet und jederzeit durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) vor dem Zugriff Dritter geschützt. Mit dem Ziel einer transparenten Darlegung der Zwecke der Datenverarbeitung, der TOMs, Art und Umfang der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten, der Nutzung von Informationstechnologie (IT), der Identität des/der datenschutzrechtlich Verantwortlichen (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) sowie der Rechte der Betroffenen auf Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung bzw. Sperrung und Löschung (vgl. Art. 15 ff. DSGVO) hat das ZSRS eine Datenschutzrichtlinie erlassen. Die Datenschutzrichtlinie ist in der jeweils geltenden Fassung unter https://zsrs.org abrufbar und für alle Verfahrensbeteiligten (einschließlich des SSG) verbindlich.
- Hemmung der Verjährung streitiger Forderungen. Den Parteien ist bewusst und diese erkennen an, dass die Einleitung eines durch das SSG administrierten Mediations- oder Schlichtungsverfahrens (maßgeblich ist der Zugang eines den Obligatorischen Inhalt gemäß B.1.1. Satz 2 umfassenden Antrags) die Verjährung der Ansprüche, die Gegenstand des Mediations- oder Schlichtungsverfahrens sind, hemmt. In Anwendung dieser MedSO gilt, dass die Hemmung mit der Beendigung des Mediations- oder Schlichtungsverfahrens (vgl. B.1.6) endet und die Verjährung gemäß § 203 Satz 2 BGB frühestens drei (3) Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt. [Variante im Falle der Anerkennung als Gütestelle: Die Verjährung der von der Mediation bzw. Schlichtung umfassten Ansprüche ist gemäß § 203 BGB gehemmt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Da das ZSRS anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, gilt für die Hemmung der Verjährung auch § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) in Verbindung mit Abs. 2 BGB.]
- Konkurrenz zu streitigen (Schieds-)Verfahren und Eilrechtsschutz. Sofern ein durch das SSG administriertes Mediations- oder Schlichtungsverfahren eingeleitet ist (vgl. B.1.1), sind die Parteien daran gehindert, ein streitiges Schiedsgerichtsverfahren vor dem SSG oder einem anderen Schieds- oder staatlichen Gericht in der Hauptsache einzuleiten, es sei denn, die Einleitung ist zur Wahrung der Rechtsdurchsetzung (z.B. Meidung der Verjährung). Die Parteien sind sich einig, dass durch ein streitiges Verfahren die mit dem Mediations- oder Schlichtungsverfahren verbundenen Kernziele konterkariert würden. Die Beantragung bzw. Einleitung einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. B.2. SchiedsGO) bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt für die Möglichkeit zur Überleitung in ein streitiges Schiedsverfahren gemäß B.1.7.
- Haftung. Mediatoren und Schlichter haften in Bezug auf ihre beauftragte Tätigkeit als Mediator oder Schlichter in einem Mediations- oder Schlichtungsverfahren nur, soweit eine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet werden kann. Für sonstiges Tun oder Unterlassen haften Mediatoren und Schlichter (gleiches gilt für Organmitglieder bzw. Mitarbeiter des ZSRS und sonstige auf Grundlage dieser MedSO beteiligte Personen) nur, soweit ihnen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung angelastet werden kann.
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Abschnitt B.Mediationsverfahren
1. Verfahren
1.1. Beginn des Mediationsverfahrens.
Das Mediationsverfahren beginnt mit dem Zugang des Antrags mindestens einer Partei (nachfolgend „Antragstellende Partei/en“) auf Durchführung einer Mediation und dem durch das SSG bestätigten Eingang der Verfahrensgebühr gemäß D.3. Der Antrag auf Einleitung und Durchführung eines Mediationsverfahrens ist unter Beachtung der Vorgaben in A.6. beim SSG einzureichen und hat folgendes zu enthalten:
- Vollständiger Name (ggf. Firma) und Kontaktdaten der Parteien sowie etwaiger Rechtsbeistände;
- Verständliche Kurzdarstellung des streitigen Sachverhalts, einschließlich des/der geltend gemachten Anspruchs/Ansprüche;
- Vorlage einer Mediationsvereinbarung, alternativ Erklärung, dass das Mediationsverfahren mach Maßgabe dieser MedSO durchgeführt werden soll; und
- Erklärung, ob die Parteien den Mediator einvernehmlich bestimmen oder dieser durch das SSG benannt und bestellt werden soll
(nachfolgend „Obligatorischer Inhalt“). Der Antrag soll ferner Angaben zu dem für die Bestimmung der Verfahrensgebühr (vgl. D.2.) relevanten Gegenstandswert sowie dazu enthalten, ob der Mediator über Zusatzqualifikationen (z.B. Sprachkenntnisse) verfügen soll oder anderweitige Besonderheiten bei der Durchführung des Mediationsverfahrens zu beachten sind. Enthält der Antrag auf Durchführung eines Mediationsverfahrens den Obligatorischen Inhalt nicht oder nicht vollständig, hat das SSG der/den Antragstellenden Partei/en eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die gemäß B.1.2 lit. (b) zu zahlende Verfahrensgebühr trotz wiederholter Aufforderung durch das SSG auch drei (3) Monate nach Zugang des Antrags noch nicht eingezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Es steht der/den Antragstellenden Partei/en jedoch frei, einen erneuten Antrag auf Durchführung eines Mediationsverfahrens zu stellen.
1.2. Weiterleitung des Antrags und Fristsetzung zur Einzahlung der Verfahrensgebühr.
Das SSG leitet den Antrag unverzüglich an die im Antrag genannte/n Partei/en (nachfolgend „Antragsempfangende/n Partei/en) weiter, sofern
- dieser den Obligatorischen Inhalt gemäß B.1.1 enthält, und
- die in D.2 genannte Verfahrensgebühr zur Durchführung des durch das SSG administrierten Mediationsverfahrens auf Rechnungstellung und Fristsetzung des SSG hin eingezahlt ist.
Dem Antrag beiliegende Unterlagen und Informationen werden ebenfalls an die Antragsempfangende/n Partei/en weitergeleitet, soweit diese im Antrag nicht ausdrücklich als nur für den Mediator bestimmt anzusehen sind. Nur für den Mediator bestimmte Unterlagen und Informationen sind in der (digitalen) Akte entsprechend zu kennzeichnen und vor dem Zugriff durch die jeweilige/n andere/n Partei/en zu schützen.
1.3. Fristsetzung zur Verfahrensbestätigung und Stellungnahme der Antragsempfangende/n Partei/en.
Das SSG setzt der/den Antragsempfangende/n Partei/en mit der Weiterleitung des Antrags gemäß B.1.2 eine angemessene (in der Regel mindestens einwöchige) Frist, um
- das Vorliegen einer Mediationsvereinbarung bzw. eines Konsenses zur Durchführung des Mediationsverfahrens zu bestätigen, und
- zum Antrag, insbesondere dem streitigen Sachverhalt und dem/den geltend gemachten Anspruch/Ansprüchen, Stellung zu nehmen.
Die Frist kann durch das SSG auf begründeten Antrag nach billigem Ermessen verlängert werden.
1.4. Zugang zur Akte und Aufforderung zur Durchführung des Mediationsverfahrens.
Der Mediator erhält vollen Zugang zur Akte (vgl. A.6.), sofern und sobald dieser
- gemäß B.2. vom SSG bestellt ist,
- die Übernahme der Mediation bestätigt hat und
- gegenüber dem SSG die Erklärung nach B.2.2 lit. (b) abgegeben hat.
Die Eröffnung des Zugangs zur Akte ist mit der Aufforderung des SSG an den Mediator verbunden, das Verfahren nach Maßgabe des Auftrags der Parteien und dieser MedSO durchzuführen.
1.5. Verfahrensleitende Maßnahmen und Verfahrensgestaltung.
Zwischen dem Mediator und den Parteien wird auf Grundlage dieser MedSO ein Mediatorvertrag geschlossen. Der durch das SSG gemäß B.2. bestellte Mediator hat das Mediationsverfahren, soweit nicht zwischen den Parteien anders vereinbart, unter Beachtung dieser MedSO sowie den folgenden allgemeinen Grundsätzen nach seinem Ermessen zu gestalten und durchzuführen:
- Der Mediator hat seinen Mediatorvertrag unabhängig und unparteilich zu erfüllen und ist sämtlichen Parteien gleichermaßen sowie der Einhaltung der Bestimmungen des Mediationsgesetzes (MediationsG) verpflichtet;
- Sämtliche Umstände, die (auch nachträglich) Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Mediator begründen können, sind unverzüglich offenzulegen;
- Das Mediationsverfahren ist nicht öffentlich durchzuführen;
- Der Mediator hat den Parteien den geplanten Ablauf des Mediationsverfahrens sowie die allgemeinen Grundsätze nach Maßgabe dieser Ziffer 1.5 frühestmöglich zu erläutern und sicherzustellen, dass die Parteien alle relevanten Informationen verstanden haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen;
- Der für die Gestaltung und Durchführung des Mediationsverfahrens verantwortliche Mediator hat die Beilegung des Rechtstreits in jeder zweckmäßigen Art und Weise zu fördern, insbesondere auf eine beschleunigte Durchführung des Verfahrens sowie eine aktive Mitwirkung der Parteien hinzuwirken;
- Der Mediator soll an der Erarbeitung eines Lösungsvorschlags bzw. einer Abschlussvereinbarung (vgl. B.3.) nicht inhaltlich, sondern nur verfahrensgestaltend mitwirken (vgl. A.3.);
- Die Durchführung der Mediationstermine (insbesondere betreffend Zeit und Ort) hat in Abstimmung mit den Parteien zu erfolgen, wobei es dem Mediator je nach Zweckmäßigkeit freisteht, Termine digital oder in Präsenz durchzuführen sowie den Parteien terminvorbereitende Hinweise oder Vorschläge zu unterbreiten;
- Die Mediation findet, soweit kein schriftliches Verfahren erfolgt, in Anwesenheit (digital oder physisch) sämtlicher Parteien statt, es sei denn, diese haben generell oder im Einzelfall ausdrücklich ihr Einverständnis zur Durchführung von Einzelgesprächen durch den Mediator erteilt; Informationen, die der Mediator dabei erhält, darf er einer anderen Partei nur mit ausdrücklicher Zustimmung der informationsgebenden Partei mitteilen;
- Die Parteien haben Mediationstermine persönlich wahrzunehmen; dies gilt nicht, soweit die Parteien einen Rechtsbeistand oder eine Vertretung zum Termin entsenden, der/die zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts in der Lage und zu einer unbedingten Abschlussvereinbarung ermächtigt ist, und der Mediator in Bezug auf das Fernbleiben der Partei seine Zustimmung erteilt;
- Andere Personen als die Parteien und deren gesetzliche Vertreter oder Rechtsbeistände (z.B. Zeugen und Sachverständige) können in die Mediation nur einbezogen werden, soweit alle Parteien zustimmen und das Mediationsverfahren dadurch nicht unverhältnismäßig verzögert wird;
- Es besteht keine Protokollpflicht der Mediationstermine, es sei denn die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart; es steht dem SSG frei, die Protokollierung der Mediationstermine ausdrücklich anzuregen; die Bestimmungen zur Form einer Abschlussvereinbarung gemäß B.3.1 bleiben hiervon unberührt.
1.6. Beendigung des Mediationsverfahrens.
Das Mediationsverfahren endet
- durch die Erklärung einer Partei oder des Mediators (z.B. bei Nichtbetreiben des Verfahrens bzw. fehlende Mitwirkung der Parteien) gegenüber dem SSG, die Mediation mit sofortiger Wirkung beenden zu wollen;
- mit Abschluss einer den verfahrensgegenständlichen Rechtsstreit vollständig beendenden Abschlussvereinbarung der Parteien;
- mit Erklärung der Parteien, dass eine den verfahrensgegenständlichen Rechtsstreit teilweise beendende Abschlussvereinbarung getroffen wurde und die Mediation für den streitig verbliebenen Teil nicht fortgesetzt werden soll.
Das SSG ist über das Vorliegen eines verfahrensbeendenden Ereignisses unverzüglich durch die Partei/en und/oder den Mediator zu unterrichten und stellt sodann die Beendigung des Mediationsverfahrens förmlich fest. Kommt eine Einigung der Parteien, gleich aus welchem Grund, nicht zustande, stellt das SSG auf Antrag eine Bescheinigung über den erfolgten Mediationsversuch aus. Es steht den Parteien in den Fällen das Satz 1 lit. (a) und (c) frei, die Einleitung eines erneuten bzw. fortgesetzten Mediationsverfahrens zu vereinbaren.
1.7. Überleitung in ein streitiges Schiedsverfahren.
Im Fall des Scheiterns der Mediation (vgl. B.1.6 Satz 1 lit. (a) und (c)) kann das SSG auf Antrag der Parteien das Mediationsverfahren in ein Schiedsgerichts- oder Schiedsgutachtenverfahren nach Maßgabe der Schiedsgerichts- bzw. Schiedsgutachtenordnung des ZSRS (SchiedsGO bzw. SchiedsGutO) überleiten. Ebenso ist die Überleitung in ein Schlichtungsverfahren nach Maßgabe des Abschnitts C. dieser MedSO möglich, wenn nach Ansicht der Parteien die obligatorische gegenstandsbezogene fachliche Qualifikation des Schlichters (vgl. A.1.4 der Akkreditierungsordnung (AO)) die Erfolgsaussichten einer Abschlussvereinbarung erhöhen kann. Im Fall der Überleitung in ein vom ZSRS administriertes Schiedsgerichts- bzw. Schiedsgutachtenverfahren beginnt das Verfahren unter Beachtung der maßgeblichen Bestimmungen der SchiedsGO bzw. SchiedsGutO von neuem. Es gilt A.7. Satz 2 und 3.
2. Auswahl, Benennung und Bestellung des Mediators
2.8. Auswahl.
Die Parteien sind berechtigt, den Mediator eigenständig auszuwählen und dem SSG zum Zwecke der Bestellung im Mediationsverfahren zu benennen. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, werden durch das SSG administrierte Mediationsverfahren durch einen (1) Mediator durchgeführt. Das SSG ist berechtigt, den Parteien Anregungen zur Person des Mediators zu geben. Machen die Parteien von Ihrem Auswahlrecht keinen Gebrauch, oder können diese sich nicht auf die Person eines Mediators einigen, erfolgt die Auswahl des Mediators durch den Bestellungsausschuss (vgl. F.1. Satz 4 lit. (a) SchiedsGO).
2.9. Qualifikation.
Als Mediator kann im Einzelfall nur bestellt werden, wer
- über eine gültige Akkreditierung als Mediator gemäß der Akkreditierungsordnung (AO) verfügt und in der Mediatoren-Liste („ML“; vgl. C.1.1 AO) aufgeführt ist,
- seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber dem SSG ausdrücklich bestätigt hat, und
- nicht einer Tätigkeits- bzw. Amtsausübungsbeschränkung im Sinne des § 3 MediationsG und/oder des § 41 ZPO unterliegt.
Die Akkreditierung und Aufnahme in die ML kann zum Zeitpunkt der Benennung als Mediator bereits vorliegen oder mit dieser erstmals beantragt werden (vgl. zur Möglichkeit einer beschleunigten Akkreditierung C.1.4. Satz 2 AO). Ein Mediator hat unaufgefordert alle Umstände zu prüfen und offen zu legen, die zu einer Tätigkeitsbeschränkung im Sinne des § 3 MediationsG führen und damit die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit im Mediationsverfahren beeinträchtigen könnten. Liegen solche Umstände vor, oder bestehen begründete Zweifel am Vorliegen solcher Umstände, darf ein Mediator nur bestellt werden, wenn die Parteien der Bestellung ausdrücklich zustimmen. Treten Umstände, die Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Mediators begründen können, nach dem Zeitpunkt der Bestellung (vgl. B.2.3.) auf, hat der Mediator diese unverzüglich und unaufgefordert gegenüber dem ZSRS sowie den Parteien offenzulegen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Parteien, hat das ZSRS das Verfahren auszusetzen, bis sich die Parteien über dessen Fortsetzung mit dem bestellten oder einem anderen (neu zu bestellenden) Mediator geeinigt haben oder der Beirat auf Antrag einer Partei oder aller Parteien (vgl. F.2. Satz 5 lit. (a) SchiedsGO) über die Qualifikation des Mediators im Sinne von Satz 1 lit. (b) entschieden hat.
2.10. Bestellung.
Die Bestellung als Mediator in einem durch das SSG administrierten Mediationsverfahren erfolgt durch den Bestellungsausschuss (vgl. F.1. SchiedsGO). Ist der Mediator zuvor einvernehmlich durch die Parteien benannt, ist der Bestellungsausschuss grundsätzlich an diese Benennung gebunden. Der Bestellungsausschuss darf die Bestellung nach billigem Ermessen nur verweigern, wenn überwiegende Interessen des SSG bzw. ZSRS oder konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Mediators in dem beantragten Mediationsverfahren begründen. Der Bestellungsausschuss hat in diesem Fall die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen darzulegen und den Parteien eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu setzen. Die Parteien sind sodann berechtigt,
- einvernehmlich einen anderen Mediator zu benennen,
- dem Bestellungsausschuss die Auswahl des Mediators zu überlassen, oder
- die Weigerung der Bestellung des ursprünglich benannten Mediators durch den Beirat (vgl. F.2. SchiedsGO) auf Ermessensfehler überprüfen zu lassen.
Haben die Parteien nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht, einen Mediator einvernehmlich zu benennen oder liegt ein Fall gemäß Satz 5 lit. (b) vor, teilt der Bestellungsausschuss den Parteien den zur Bestellung ausgewählten Mediator mit. Die Parteien haben das Recht, binnen einer Frist von einer (1) Woche die Überprüfung der Entscheidung durch den Beirat zu beantragen. Der Antrag kann hierbei ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Mediators in Bezug auf das beantragte Mediationsverfahren nicht gegeben ist. Die antragstellende Partei hat die der Antragstellung zugrundeliegenden Tatsachen im Sinne des § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird dem Antrag durch unanfechtbare Entscheidung des Beirats stattgegeben, sind die Parteien berechtigt, gemäß Satz 5 lit. (a) und (b) erneut einvernehmlich einen anderen Mediator zu benennen oder dem Bestellungsausschuss die Auswahl eines anderen Mediators zu überlassen. Die Bestimmungen von Satz 7 ff. gelten sodann entsprechend.
2.11. Wirksamkeit der Bestellung und Kostenvorschuss.
Ein Mediator gilt mit Zugang seiner Erklärung der Annahme der Bestellung nach B.2.3 beim SSG als bestellt. Der Mediator ist berechtigt, die Annahme der Bestellung unter die Bedingung der Einzahlung einer angemessenen Kostenvorschusszahlung gemäß D.2. zu stellen.
3. Abschlussvereinbarung und Kosten
3.12. Abschlussvereinbarung.
Ziel des Mediationsverfahrens ist die unter Mitwirkung des Mediators (vgl. B.1.5 Satz 3 lit. (f)) erzielte Einigung der Parteien auf eine den verfahrensgegenständlichen Rechtsstreit vollständig oder zumindest teilweise erledigende verbindliche Vereinbarung (nachfolgend „Abschlussvereinbarung“). Die Abschlussvereinbarung
- ist unter Angabe der Namen und Anschriften der Parteien (ggf. zuzüglich Angabe der Rechtsbeistände und/oder gesetzlichen Vertreter) und in Schrift- oder elektronischer Form (§ 126a BGB) zu verfassen,
- hat den Inhalt der Einigung der Parteien (z.B. das Bestehen von Ansprüchen) so wiederzugeben, dass dieser – soweit möglich und notwendig (insbesondere mit Bezug zu Art, Ort und Fälligkeit der vereinbarten Leistung sowie Kosten und ggf. Zinsen; vgl. Satz 5) – vollstreckungsfähig ist,
- ist von den Parteien als Bestätigung der Einigung handschriftlich zu unterzeichnen oder qualifiziert elektronisch zu signieren,
- ist durch den Mediator (ohne, dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung ist) durch Unterzeichnung zu bestätigen und
- hat eine Regelung über die Höhe und Verteilung der Kosten des Mediationsverfahrens (vgl. D.1.) sowie die Angabe des Verfahrenskostenwertes (vgl. D.2.) zu enthalten.
Der Mediator hat im Fall einer Einigung darauf hinzuwirken, dass die Parteien die Abschlussvereinbarung (inklusive Kostenregelung [Nur einfügen im Falle der Anerkennung als Gütestelle: und ggf. Vollstreckbarkeit) in Kenntnis der Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien, die ohne Rechtsbeistand an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Abschlussvereinbarung durch externe Berater überprüfen zu lassen. [Nur einfügen im Falle der Anerkennung als Gütestelle: Das ZSRS erteilt auf Antrag einer der Parteien als anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine vollstreckbare Urkunde über die in der Abschlussvereinbarung enthaltene Einigung, soweit die rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind (vgl. B.3.1 Satz 2 lit. (b)). Die antragstellende Partei trägt die Kosten für die Vollstreckbarerklärung. Soweit keine vollstreckbare Urkunde erteilt wird, kann das Original der Abschlussvereinbarung auf Wunsch der Parteien beim ZSRS aufbewahrt werden. Die Parteien erhalten in diesem Fall je eine Kopie der Abschlussvereinbarung.]
3.13. Kosten des Mediationsverfahrens.
Als Kosten des Mediationsverfahrens gelten die in D.1. genannten Kosten, Gebühren und Aufwendungen. Vorbehaltich einer hiervon abweichenden Vereinbarung aller Parteien, sind die Kosten des Mediationsverfahrens durch die Parteien anteilig zu tragen. Gegenüber dem Mediator haben diese hierbei gesamtschuldnerisch für die gesamten Kosten zu haften. Die Rechnungstellung über die Verfahrensgebühr (vgl. D.2.) erfolgt durch das SSG. Die Rechnungstellung über die gemäß D.3. erstattungsfähige Vergütung und entsprechenden Aufwendungen (ggf. zunächst als Kostenvorschussrechnung/en; vgl. D.4.) erfolgt nach Beendigung des Mediationsverfahrens (vgl. B.1.6) durch den Mediator. Soweit auf Anforderung des Mediators eine Kostenvorschusszahlung geleistet wurde, hat dieser nach Beendigung des Mediationsverfahrens eine ordnungsgemäße Abschlussrechnung zu erstellen.
[Nur einfügen im Falle der Anerkennung als Gütestelle:
4. Vollstreckung aus einer Abschlussvereinbarung
4.14. Vollstreckungsfähigkeit einer Abschlussvereinbarung.
Aus einer Abschlussvereinbarung kann nach Maßgabe des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Vollstreckung stattfinden, sofern die Voraussetzungen gemäß B.4.2 und B.4.3. vorliegen.
4.15. Voraussetzungen der Erteilung einer vollstreckbaren Urkunde.
Die Vollstreckung aus einer Abschlussvereinbarung setzt voraus, dass eine vollstreckbare Urkunde über die Abschlussvereinbarung durch das SSG erteilt wurde. Die Erteilung setzt wiederum voraus, dass
- diese durch eine Partei des Mediationsverfahrens beantragt wurde,
- die Abschlussvereinbarung einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist, und
- die Kosten gemäß D.3. der Kostenordnung (KostO) auf Anforderung des SSG gezahlt sind.
4.16. Vollstreckungsklausel.
Die Vollstreckungsklausel auf der vom SSG ausgestellten Urkunde über die Abschlussvereinbarung wird auf Antrag durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts Erding erteilt.]
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Abschnitt C.Schlichtungsverfahren
- Entsprechende Geltung von Abschnitt B. Vorbehaltlich C.2. gelten für Schlichtungsverfahren die Bestimmungen des Abschnitts B. dieser MedSO entsprechend. Der Begriff „Mediator“ ist entsprechend grundsätzlich als „Schlichter“ zu lesen.
- Besondere Bestimmungen für Schlichtungsverfahren. Abweichend von Abschnitt B. gelten für durch das SSG administrierte Schlichtungsverfahren folgende besonderen Bestimmungen:
1. Verfahrensgestaltung durch den Schlichter.
Abweichend von
- B.1.5 Satz 3 lit. (f) ist es nach dem Willen der Parteien grundsätzlich gerade Aufgabe des Schlichters, nicht nur verfahrensgestaltend, sondern inhaltlich an der Erarbeitung einer Abschlussvereinbarung (vgl. B.3.) mitzuwirken;
- B.1.5 Satz 3 lit. (g) kann der Schlichter nach seinem billigen Ermessen ganz oder teilweise von der Durchführung von Mediationsterminen absehen und das Verfahren entsprechend schriftlich führen;
- B.1.5 Satz 3 lit. (i) bzw. über dessen Bestimmungen für Mediationsverfahren hinaus gilt, dass der Antrag auf Durchführung der Schlichtung (vgl. C.1 in Verbindung mit B.1.1) als zurückgenommen gilt, wenn eine Antragstellende Partei zu einem durch den Schlichter festgesetzten Schlichtungstermin weder selbst noch vertreten erscheint, und die Gründe für das Nichterscheinen nach Ermessen des Schlichters zuvor nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden; bei hinreichender Entschuldigung des Nichterscheinens ist vom Schlichter binnen vierzehn (14) Tagen ein neuer Termin zu bestimmen
- B.1.5 Satz 3 lit. (i) bzw. über dessen Bestimmungen für Mediationsverfahren hinaus gilt, dass der/den Antragstellenden Partei/en eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch gemäß C.2.3 bei einem nicht hinreichend entschuldigten Fernbleiben der Antragsempfangenden Partei in einem festgesetzten Schlichtungstermin frühestens vierzehn (14) Tage nach der Säumnis ausgestellt werden kann.
In den Fällen von lit. (c) und (d) sind die Parteien in der Ladung zu einem Schlichtungstermin auf die Folgen ihres Ausbleibens hinzuweisen.
2. Beendigung des Schlichtungsverfahrens.
Abweichend von
- B.1.6 Satz 1 lit. (a) stellt das SSG die Beendigung eines Schlichtungsverfahrens auch dann fest, wenn dieses nach dessen Beginn (vgl. B.1.1) für einen Zeitraum von mehr als drei (3) Monaten nicht betrieben wird, d.h. weder verfahrensleitende Maßnahmen durch den Schlichter vorgenommen noch Parteierklärungen (vgl. A.6.) abgegeben sind, und die Parteien binnen einer vom SSG gesetzten angemessen Frist nicht ausdrücklich die Fortsetzung des Verfahrens erklären;
- B.1.6 Satz 1 bzw. über dessen Bestimmungen für Mediationsverfahren hinaus stellt das SSG die Beendigung eines Schlichtungsverfahrens auch dann förmlich fest, wenn der Antrag auf Durchführung der Schlichtung (vgl. C.1 in Verbindung mit B.1.1) gemäß C.2.1 lit. (c) als zurückgenommen gilt.
3. Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch.
Über B.1.6 Satz 3 hinaus ist einer Partei auf Antrag in den folgenden Fällen durch das SSG eine Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch auszustellen:
- Das Schlichtungsverfahren wird nach dessen Beginn (vgl. B.1.1) nicht binnen einer Frist von drei (3) Monaten durchgeführt (u.a. durch Abgabe von Erklärungen und/oder Antragstellung);
- Der Schlichter stellt nach Zugang zur Akte (vgl. B.1.4) fest, dass die verfahrensgegenständliche Angelegenheit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für eine Schlichtung von vorneherein ungeeignet ist.
Die Bescheinigung hat als Mindestangaben die Namen und Anschriften der Parteien, eine Kurzdarstellung des streitigen Sachverhalts, Angaben zum Verfahrenskostenwert sowie den Zeitpunkt, zu dem das Schlichtungsverfahren beendet wurde, zu enthalten. Liegt ein Fall von Satz 1 lit. (b) vor, sind die Gründe in der Bescheinigung darzulegen.
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Abschnitt D.Kosten
- Kosten. Kosten nach Maßgabe dieser MedSO lauten in Euro (EUR) und umfassen
- die Verfahrensgebühr gemäß D.2.,
- die Vergütung und Aufwendungen der Mediatoren und Schlichter gemäß D.3. und
- die vom SSG nach billigem Ermessen für die Bestimmung des Verfahrenskostenwertes (vgl. D.2. Satz 1) und, soweit erforderlich, des Gebührengegenstandswertes (vgl. D.3. Satz 3 lit. (b)) und der Aufgabenerfüllung des Mediators bzw. Schlichters als zweckmäßig und angemessen erachteten Übersetzungs- und sonstigen Kosten (z.B. für Sachverständige).
Die Gebühren und Aufwendungen von Rechtsbeiständen der Parteien gelten nicht als Kosten im Sinne von D.1. und sind von diesen selbst zu tragen. [Nur einfügen im Falle der Anerkennung als Gütestelle: Die bei Beantragung der Erteilung einer vollstreckbaren Urkunde über die Abschlusserklärung (vgl. B.3.1 Satz 5) zu zahlenden Kosten (nachfolgend „Beurkundungsgebühr“) gelten nicht als Kosten im Sinne von Satz 1 und sind von der jeweils antragstellenden Partei allein zu tragen. Die Höhe der Beurkundungsgebühr bestimmt sich nach D.3 der zum Zeitpunkt des Zugangs der Antrags auf Einleitung eines Mediations- oder Schlichtungsverfahrens beim SSG geltenden und unter https://zsrs.org abrufbaren Fassung der Kostenordnung (KostO).]
- Verfahrensgebühr. Die Durchführung eines durch das SSG administrierten Mediations- oder Schlichtungsverfahrens setzt die vollständige Einzahlung einer nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Zugangs der Antrags auf Einleitung eines Mediations- oder Schlichtungsverfahrens beim SSG geltenden und unter https://zsrs.org abrufbaren Fassung der Kostenordnung (KostO) des ZSRS festgesetzten Mediations- bzw. Schlichtungsgebühr (nachfolgend jeweils „Verfahrensgebühr“) voraus. Die Verfahrensgebühr wird mit Zugang des Antrags (vgl. B.1.1) fällig und bestimmt sich in der Höhe nach dem vom SSG nach Anhörung der Parteien für das Mediations- oder Schlichtungsverfahren nach seinem Ermessen bestimmten und festgesetzten Gegenstandswert („Verfahrenskostenwert“). Sind Beträge, die zum Zwecke der Bestimmung des Verfahrenskostenwertes herangezogen werden, in einer Fremdwährung ausgewiesen, hat das SSG diese jeweils mit dem zum Zeitpunkt des Beginns des Mediationsverfahrens bzw. Schlichtungsverfahrens (vgl. B.1.1.) geltenden Euro-Wechselkurs der EZB (abrufbar unter: https://de.iban.com/exchange-rates) umzurechnen oder andernfalls nach seinem Ermessen zu schätzen.
- Vergütung und Aufwendungen der Mediatoren und Schlichter. Mediatoren und Schlichter erhalten für ihre Tätigkeit, bei der sie stets auf eine möglichst effiziente Verfahrensdurchführung hinzuwirken haben, grundsätzlich ein nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags auf Einleitung eines Mediations- oder Schlichtungsverfahrens beim SSG geltenden und unter https://zsrs.org abrufbaren Fassung der Kostenordnung (KostO) zu bestimmendes Zeithonorar, eine Pauschalgebühr für Post- und Telekommunikation sowie Ersatz ihrer sonstigen erforderlichen Aufwendungen (z.B. not-wendige Reisekosten). Hiervon ungeachtet steht es den Parteien frei, mit Zustimmung des Mediators bzw. Schlichters anstelle der Abrechnung nach Zeithonorar eine Abrechnung nach Maßgabe des zum Zeitpunkt des Beginns des Mediations- oder Schlichtungsverfahrens (vgl. B.1.1 MedSO) geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu vereinbaren. Wird die Anwendung des RVG im Einzelfall vereinbart,
- ist dies dem SSG durch den Mediator bzw. Schlichter unverzüglich anzuzeigen;
- ist den Parteien durch das SSG eine angemessene Frist zur Erklärung zu setzen, ob Einverständnis zur Festsetzung der gemäß D.2.2 KostO anfallenden Gebühren auf Basis des Verfahrenskostenwertes besteht, oder durch eine Partei die Bestimmung eines eigenständigen Gegenstandswertes (nachfolgend „Gebührengegenstandswert“) beantragt wird;
- ist der auf Antrag durch das SSG nach billigem Ermessen bestimmte und festgesetzte Gebührengegenstandswert den Parteien und dem Mediator- bzw. Schlichter unverzüglich mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung des SSG über die Festsetzung des Gebührengegenstandswertes steht den Parteien binnen einer (1) Woche nach Zugang der Mitteilung gemäß lit. (c) die Beschwerde zum Beirat (vgl. F.2. Satz 5 lit. (g) SchiedsGO) offen. Soweit die Anwendung des RVG nach Auffassung des SSG voraussichtlich zu einer im Verhältnis zur Abrechnung nach Zeithonorar verminderten Kostenbelastung der Parteien führt, soll das SSG auf eine entsprechende Vereinbarung und eine Zustimmung des Mediators bzw. Schlichters hinwirken.
- Kostenvorschusszahlung. Soweit ein nach Maßgabe dieser MedSO bestellter Mediator oder Schlichter dies anfordert, sind die Parteien nach angemessener Fristsetzung anteilig zur Leistung einer Kostenvorschusszahlung verpflichtet. Die Kostenvorschusszahlung wird vom Mediator bzw. Schlichter nach freiem Ermessen bestimmt und durch das SSG gegenüber den Parteien festgesetzt. Die Kostenvorschusszahlung gilt erst als erbracht, wenn diese vollständig geleistet wurde. Jede Partei ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine anteilige Kostenvorschusszahlung für eine andere Partei zu leisten. Sind nach Maßgabe dieser MedSO anfallende Kostenpositionen in einer Fremdwährung (vgl. Satz 1) ausgestellt, hat das SSG diese zum Zwecke der Bestimmung und Festsetzung der Kosten zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) am Tag der Fälligkeit der jeweiligen Kostenposition veröffentlichten Euro-Wechselkurs (abrufbar unter: https://de.iban.com/exchange-rates) umzurechnen.
- Kostentragung und Kostenhaftung. Soweit zwischen den Parteien nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, tragen diese ihre eigenen Kosten, d.h. insbesondere die Kosten etwaiger Rechtsbeistände, selbst sowie die Kosten gemäß D.1. zu gleichen Teilen. Wird ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren bereits vor der Aufnahme von Verhandlungen zwischen den Parteien vorzeitig beendet, kann das SSG die Verfahrensgebühr (vgl. D.2.) nach seinem Ermessen teilweise, höchstens jedoch hälftig, erstatten. Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden Honorare bzw. Gebühren und Aufwendungen des Mediators oder Schlichters bleiben hiervon unberührt. Die Parteien haften für die Kosten gegenüber dem SSG sowie dem Mediator bzw. Schlichter als Gesamtschuldner.
- Anrechnung der Mediations- und Schlichtungsgebühr auf nachfolgende Schiedsverfahren. Wird ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren nach Maßgabe dieser MedSO auf ein streitiges Schiedsverfahren (vgl. B.1.7) übergeleitet, ist die gemäß D.2 zu zahlende Verfahrensgebühr zu fünfzig Prozent (50 %) auf die nach Maßgabe der SchiedsGO bzw. SchiedsGutO zu zahlenden Schiedsgerichtskosten anzurechnen.
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Abschnitt E.Maßgebliche Bestandteile der MedSO
Maßgebliche Bestandteile dieser MedSO sind in der jeweils zum Zeitpunkt des Beginns des Mediations- oder Schlichtungsverfahrens geltenden und unter https://zsrs.org abrufbaren Fassung:
- die Akkreditierungsordnung (AO)
- die Kostenordnung (KostO)
- die Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO; hierbei insbesondere Abschnitt F.)
- die Auslagenersatz-Richtlinien
Weitere zu beachtende Rechtsgrundlagen und Informationen ergeben sich aus den folgenden, ebenfalls unter https://zsrs.org abrufbaren Dokumenten:
- der Datenschutzrichtlinie
- dem Digitalleitfaden
*** Ende der MedSO ***
