KOSTENORDNUNG
(KostO)
des
Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport(nachfolgend „ZSRS“)
Präambel
Soweit in der Präambel der Schiedsordnungen des von der Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in München betriebenen ZSRS das Ziel einer effektiven und spezialisierten institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit genannt ist, setzt dies nach eigenem Verständnis des ZSRS auch voraus, dass eine Kostenstruktur bereitgestellt wird, die sowohl die Interessen der Parteien als im Besonderen auch die Interessen der beteiligten Schiedsrichter, Schiedsgutachter, Mediatoren und Schlichter sowie des die Administrierung der Verfahren durchführenden Sportschiedsgerichtes (nachfolgend „SSG“) fair berücksichtigt. Zu diesem Zweck unterscheidet die KostO nicht nur zwischen
- Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO),
- Schiedsgutachtenverfahren nach der Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO), und
- Mediations- und Schlichtungsverfahren nach Maßgabe der Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO)
(nachfolgend jeweils einzeln auch „Schiedsordnung“ und zusammen „Schiedsordnungen“), sondern ebenso zwischen den für die Administrierung anfallenden Schiedsgerichts- bzw. Verfahrenskosten und Gebühren in Bezug auf die einzelnen in A.1.4. der Akkreditierungsordnung (AO) genannten Bereiche.
Inhaltsübersicht
Abschnitt A.Allgemeine Bestimmungen
- Diese KostO gilt für die Berechnung der konkreten Höhe der Schiedsgerichtskosten in Verfahren vor dem SSG. Die KostO gilt ferner in Bezug auf die konkrete Höhe der erstattungsfähigen Gebühren bzw. Honorare von Schiedsrichtern, Schiedsgutachtern sowie Mediatoren und Schlichtern nach Maßgabe der Schiedsordnungen des ZSRS.
- Soweit diese KostO keine abweichenden Regelungen enthält,
- bestimmt sich die Höhe der Schiedsgerichtskosten für Verfahren vor dem SSG nach dem Schiedsgerichtskostenwert (vgl. E.1.1.1 SchiedsGO bzw. C.2. SchiedsGutO),
- bestimmt sich die Höhe der Gebühren für Schiedsrichter für Verfahren vor dem SSG nach dem Gebührengegenstandswert (vgl. E.1.2.1 SchiedsGO),
- bestimmt sich die Höhe der Schiedsgutachterhonorare gemäß C.2 sowie die Höhe der Vergütung für Mediatoren und Schlichter gemäß D.2. dieser KostO grundsätzlich nach Zeitaufwand,
- werden der Schiedsgerichtskostenwert gemäß E.1.1.1 SchiedsGO bzw. C.2. SchiedsGutO sowie der Gebührengegenstandswert gemäß E.1.2.1 SchiedsGO nach Anhörung der Parteien vom SSG nach seinem Ermessen bestimmt und festgesetzt,
- bestimmt sich die konkrete Festsetzung der in Bezug auf Verfahren vor dem SSG geltenden Grundlage zur Bemessung (Berechnung) der Schiedsgerichtskosten sowie der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen der Schiedsrichter und sonstigen Verfahrensbeteiligten (z.B. Rechtsbeistände, Sachverständige und Zeugen) bzw. der Honorare der Schiedsgutachter, Mediatoren und Schlichter nach den Bestimmungen der jeweils für das Verfahren anwendbaren Schiedsordnung.
- Das SSG kann in Bezug auf die nach Maßgabe des Gebührengegenstandswertes (vgl. E.1.2.1. SchiedsGO) in einem Schiedsverfahren zu zahlenden Gebühren auf Antrag des Schiedsgerichtes (vgl. A.2.5. oder A.2.6. SchiedsGO) nach seinem Ermessen Kostenvorschusszahlungen festsetzen, die – ggf. anteilig und in der Höhe unterschiedlich – durch die Parteien zu tragen sind. Gleiches gilt in Bezug auf Schiedsgutachterhonorare (vgl. C.3. SchiedsGutO und C.2. dieser KostO) und Honorare von Mediatoren und Schlichtern sowie die nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Ordnung erstattungsfähigen sonstigen Kosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten. Ist das Schiedsgericht in einem Schiedsverfahren noch nicht konstituiert, erfolgt die im Ermessen des SSG liegende Festsetzung von Vorschusszahlungen durch das SSG zunächst vorläufig. Soweit Kostenvorschusszahlungen nicht unmittelbar im Verhältnis der Parteien mit dem Einzelschiedsrichter (vgl. A.2.5. SchiedsGO) oder einem/den Mitglied/ern der (Großen) Schiedskammer (vgl. A.2.6. und A.2.7. SchiedsGO) vereinbart und durchgeführt werden, und das SSG gemäß E.1.2.1 nach seinem freien Ermessen auf Antrag die Festsetzung und Zahlungsvermittlung von Kostenvorschusszahlungen vornimmt, sind sämtliche Vorschusszahlungen auf ein vom SSG benanntes und für das jeweilige Schiedsverfahren treuhänderisch eingerichtetes Bankkonto zum Zwecke der Weiterreichung an Schiedsrichter und sonstige Verfahrensbeteiligte (z.B. Sachverständige und Zeugen; vgl. E.1.2. SchiedsGO) einzuzahlen. Das SSG kann die Einzahlung eines Kostenvorschusses nach seinem Ermessen auch auf ein anderes Bankkonto verlangen. Nach Beendigung des Schiedsverfahrens verbleibende (überzahlte) Kostenvorschusszahlungen sind an die jeweils den Vorschuss einzahlende/n Partei/en auszukehren.
- Bei den in den Schiedsordnungen (vgl. E.1.1. SchiedsGO) geregelten Schiedsgerichtskosten handelt es sich grundsätzlich um Nettobeträge, auf die zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit (USt) 19%) oder vergleichbare anderweitige Steuern oder Abgaben anfallen (nachfolgend „Steuer“). Anfallende Steuern werden durch das SSG gesondert mit der Rechnungsstellung ausgewiesen und sind durch die jeweils kostenbelastete/n Partei/en – je nach Kostenentscheidung ggf. anteilig (vgl. E.2. SchiedsGO und C.4. SchiedsGutO) – zu tragen.
- Bei den in den Schiedsordnungen geregelten Gebühren und Aufwendungen von Schiedsrichtern bzw. Honoraren und Auslagen von Schiedsgutachtern sowie Mediatoren und Schlichtern (vgl. E.1.2. SchiedsGO oder C.1. lit. (c) SchiedsGutO) handelt es sich ebenfalls um Nettobeträge, auf die zusätzlich Steuern anfallen können. Soweit Steuer anfällt, kann diese durch das SSG im Rahmen einer nach Maßgabe der Schiedsordnungen zulässigen Vorschusszahlung bis zur Höhe von maximal 19% der bestimmten und festgesetzten Gebühren und Aufwendungen berücksichtigt werden (vgl. E.1.6. Satz 4 in Verbindung mit E.1. Satz 2 SchiedsGO). Die Inrechnungstellung und Abführung von Umsatzsteuer oder vergleichbaren anderweitigen Steuern und Abgaben erfolgt jedoch, ungeachtet der ausschließlich zum Zwecke der Erleichterung und Zahlungsabsicherung durch das SSG als Service angeforderten Kostenvorschusszahlungen, allein und ausschließlich im Verhältnis der Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Mediatoren bzw. Schlichter zu der/den jeweils kostenbelastete/n Partei/en.
- Es gilt die Fassung dieser KostO, die zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens vor dem SSG (vgl. A.3.1. Satz 1 SchiedsGO bzw. SchiedsGutO) Anwendung findet und unter https://zsrs.org veröffentlich ist.
[Rest der Seite freibleibend]
Abschnitt B.Verfahren nach Maßgabe der Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO)
1. Schiedsgerichtskosten
- Für Schiedsverfahren ergeben sich, abhängig von dem durch das SSG gemäß E.1.1.1 SchiedsGO festgesetzten Schiedsgerichtskostenwert, folgende Schiedsgerichtskosten bei einer 1,0 Gebühr:
Schiedsgerichtskostenwert
Schiedsgerichtskosten
Bis EUR 10.000,00
250,00 EUR
EUR 10.000,01
–
EUR 12.500,00
280,00 EUR
EUR 12.500,01
–
EUR 15.000,00
310,00 EUR
EUR 15.000,01
–
EUR 17.500,00
340,00 EUR
EUR 17.500,00
–
EUR 20.000,00
370,00 EUR
EUR 20.000,01
–
EUR 23.000,00
410,00 EUR
EUR 23.000,01
–
EUR 26.000,00
450,00 EUR
EUR 26.000,01
–
EUR 29.000,00
480,00 EUR
EUR 29.000,01
–
EUR 33.000,00
520,00 EUR
EUR 33.000,01
–
EUR 36.000,00
560,00 EUR
EUR 36.000,01
–
EUR 40.000,00
600,00 EUR
EUR 40.000,01
–
EUR 45.000,00
650,00 EUR
EUR 45.000,01
–
EUR 50.000,00
700,00 EUR
EUR 50.000,01
–
EUR 60.000,00
800,00 EUR
EUR 60.000,01
–
EUR 70.000,00
900,00 EUR
EUR 70.000,01
–
EUR 80.000,00
1.000,00 EUR
EUR 80.000,01
–
EUR 90.000,00
1.100,00 EUR
EUR 90.000,01
–
EUR 100.000,00
1.200,00 EUR
EUR 100.000,01
–
EUR 120.000,00
1.500,00 EUR
EUR 120.000,01
–
EUR 140.000,00
1.800,00 EUR
EUR 140.000,01
–
EUR 170.000,00
2.200,00 EUR
EUR 170.000,01
–
EUR 200.000,00
2.600,00 EUR
EUR 200.000,01
–
EUR 250.000,00
3.100,00 EUR
EUR 250.000,01
–
EUR 300.000,00
3.600,00 EUR
EUR 300.000,01
–
EUR 350.000,00
4.100,00 EUR
EUR 350.000,01
–
EUR 400.000,00
4.600,00 EUR
EUR 400.000,01
–
EUR 450.000,00
5.100,00 EUR
EUR 450.000,01
–
EUR 500.000,00
5.600,00 EUR
EUR 500.000,01
–
EUR 550.000,00
6.100,00 EUR
EUR 550.000,01
–
EUR 600.000,00
6.600,00 EUR
EUR 600.000,01
–
EUR 650.000,00
7.100,00 EUR
EUR 650.000,01
–
EUR 700.000,00
7.600,00 EUR
EUR 700.000,01
–
EUR 750.000,00
8.100,00 EUR
EUR 750.000,01
–
EUR 800.000,00
8.600,00 EUR
EUR 850.000,01
–
EUR 900.000,00
9.100,00 EUR
EUR 900.000,01
–
EUR 950.000,00
9.600,00 EUR
EUR 950.000,01
–
EUR 1.000.000,00
10.000,00 EUR
- Ist der festgesetzte Schiedsgerichtskostenwert größer als EUR 1.000.000,00 ergeben sich die Schiedsgerichtskosten je 1,0 Gebühr nach Maßgabe der folgenden Formel:
10.000,00 + [(Schiedsgerichtskostenwert - 1.000.000,00) * 0,009]
Die Schiedsgerichtskosten je 1,0 Gebühr für Schiedsverfahren vor dem SSG sind, ungeachtet des Schiedsgerichtskostenwertes, insgesamt auf EUR 50.000,00 begrenzt.
2. Gebühren der Schiedsrichter
- Die Gebühren für Schiedsrichter ergeben sich, abhängig von dem durch das SSG nach Maßgabe von E.1.2.1 SchiedsGO festgesetzten Gebührengegenstandswert, der Besetzung des Schiedsgerichtes (vgl. A.2.5., A.2.6. und A.2.7. SchiedsGO) sowie Umfang und Schwierigkeit der im Schiedsverfahren zu entscheidenden Angelegenheit, nach Maßgabe der folgenden Gebührenformel:
1,0 Gebühr nach VV RVGNr. 3100 aus demGebührengegenstandswert
*
(
Summe der aus der Tabelle der Gebührentatbestände in den Spalten I. bis IV. und Zeilen 1. bis 5. Im Einzelfall realisierten Gebührentatbestände
+
Erhöhungsgebühr
)
Tabelle der Gebührentatbestände (vgl. E.1.2.4 SchiedsGO)
Gebühren-tatbestände
I.
II.
III.
IV.
Einzelschieds-richter (A.2.5. SchiedsGO)
Vorsitzendereiner Schiedskammer (A.2.6. oder A.2.7. SchiedsGO)
Beisitzer einer Schiedskammer (vgl. A.2.6. SchiedsGO)
Beisitzer einer Großen Schiedskammer (A.2.7. SchiedsGO)
1.
Schiedsverfahrensgebühr
1,3 Gebühr
1,0 Gebühr
1,2 Gebühr
2
Schiedstermingebühr (Erster Schiedstermin)
1,2 Gebühr
1,0 Gebühr
1,2 Gebühr
3.
Schiedstermin-erhöhungsgebühr (sofern mindestens ein Folgetermin)
0,3 Gebühr
0,2 Gebühr
0,3 Gebühr
4.
Schiedstermin-ersatzgebühr
0,8 Gebühr
0,6 Gebühr
0,8 Gebühr
5.
Vergleichsgebühr
0,5 Gebühr
0,5 Gebühr
0,5 Gebühr
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der zum Zeitpunkt der Schiedsvereinbarung geltenden Fassung (aktuell 1.6.2025)
Die Erhöhungsgebühr entspricht einem Wert zwischen 0 und einer 1,0 Gebühr nach VV RVG Nr. 3100 aus dem Gebührengegenstandswert und ermöglicht nach E.1.2.5 SchiedsGO eine Gebührenerhöhung in umfangreichen und schwierigen Angelegenheiten
Beispiele zur Berechnung der Gebühren für Schiedsrichter, siehe ANLAGE 1
- Bei den nach B.2.1. unter Berücksichtigung des Gebührengegenstandswertes berechneten Gebühren handelt es sich um Nettobeträge. Betreffend den Anfall von Umsatzsteuer oder vergleichbarer anderweitiger Steuern oder Abgaben gilt E.1.6. SchiedsGO.
Abschnitt C.Verfahren nach Maßgabe Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO)
1. Schiedsgerichtskosten
Für Schiedsgutachtenverfahren ergeben sich, abhängig von dem durch das SSG gemäß C.2. SchiedsGutO festgesetzten Schiedsgerichtskostenwert, folgende Schiedsgerichtskosten:
Schiedsgerichtskostenwert
Schiedsgerichtskosten
Bis EUR 10.000,00
750,00 EUR
EUR 10.000,01
–
EUR 50.000,00
1.000,00 EUR
EUR 50.000,01
–
EUR 100.000,00
1.250,00 EUR
EUR 100.000,00
–
EUR 1.000.000,00
1.500,00 EUR
Ab EUR 1.000000
2.000,00 EUR
2. Honorar der Schiedsgutachter
Gemäß C.3. SchiedsGutO haben Schiedsgutachter Anspruch auf ein sich nach Zeitaufwand bemessendes und minutengenau abzurechnendes Honorar (nachfolgend „Schiedsgutachterhonorar“). Sofern nicht im Einzelfall durch die Parteien einer anderer Stundensatz oder eine Abrechnung gemäß C.2.2. vereinbart ist, beträgt der Stundensatz für Schiedsgutachterhonorare in Schiedsgutachtenverfahren vor dem SSG EUR 250,00 (ggf. zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer; vgl. A.5.).
- Es steht den Parteien mit Zustimmung des/der Schiedsgutachter/s frei, eine Abrechnung des Aufwandes des/der Schiedsgutachter nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in der zu Beginn des Schiedsgutachtenverfahrens (vgl. A.3.1. SchiedsGutO) geltenden Fassung zu vereinbaren. Soweit eine Abrechnung nach JVEG vereinbart ist, gilt, vorbehaltlich einer hiervon mit Zustimmung des/der Schiedsgutachter/s getroffenen abweichenden Abrede der Parteien, ein Stundensatz nach Nr. 19 des Teils 1 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG als vereinbart. Wird die Anwendung des JVEG vereinbart, ist dies durch den/die Schiedsgutachter unverzüglich dem SSG anzuzeigen.
[Rest der Seite freibleibend]
Abschnitt D.Verfahren nach Maßgabe der Mediations- und Schlichtungsordnung
1. Verfahrensgebühren
Für Mediations- und Schlichtungsverfahren ergeben sich die Mediations- bzw. Schlichtungsgebühren (nachfolgend jeweils „Verfahrensgebühr“), abhängig von dem gemäß D.2. MedSO vom SSG bestimmten und festgesetzten Verfahrenskostenwert, wie folgt:
Verfahrenskostenwert
Verfahrensgebühr
Bis 100.000,00 EUR
150,00 bis 250,00 EUR
100.000,01 bis 1.000.000,00 EUR
250,01 bis 500,00 EUR
Ab 1.000.000,01 EUR
500,01 bis 3.000,00 EUR
Bei den in der Tabelle genannten Rahmengebühren bzw. Beträgen, die vom SSG nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des erwarteten administrativen Aufwands, festgesetzt werden, handelt es sich um Nettobeträge, denen im Rahmen der Rechnungstellung durch das SSG die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19 %) hinzugesetzt werden kann. Stellen das SSG und/oder der Mediator bzw. Schlichter im Verlauf eines Mediations- oder Schlichtungsverfahrens fest, dass der Verfahrenskostenwert auf Grundlage falscher oder unzureichender Angaben der Parteien zu niedrig bestimmt wurde, kann das SSG diesen nach billigem Ermessen nachträglich korrigieren und eine entsprechende Erhöhung der Verfahrensgebühr nachfordern. Wird hingegen festgestellt, dass der Verfahrenskostenwert zu hoch bestimmt wurde, erfolgt eine Korrektur und Rückzahlung etwaiger überzahlter Beträge erst mit der Beendigung des Mediations- bzw. Schlichtungsverfahrens. Die Entscheidungen des SSG in Bezug auf den Verfahrenskostenwert sind unanfechtbar und für die Parteien verbindlich. Die Pflicht der Antragstellenden Partei/en zur Einzahlung der Verfahrensgebühr bleibt auch dann unverändert bestehen, wenn der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens gemäß B.1.1 Satz 5 MedSO als zurückgenommen gilt.
2. Vergütung der Mediatoren und Schlichter
Vorbehaltlich D.2.2. haben Mediatoren und Schlichter gemäß D.3. MedSO grundsätzlich Anspruch auf ein minutengenau nach Zeitaufwand abzurechnendes Honorar (nachfolgend „Zeithonorar“). Sofern nicht im Einzelfall durch die Parteien anders vereinbart ist, beträgt der Stundensatz, mit dem das Zeithonorar zu berechnen ist, EUR 280,00, hierbei ggf. zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %; vgl. A.5.). Für den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gilt § 670 BGB. Mediatoren und Schlichter sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Aufwendungen (z.B. anfallende Raummieten oder anderweitige Kosten der Durchführung eines Mediations- oder Schlichtungstermins) mit dem SSG und/oder den Parteien vorab abzustimmen. Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Büroauslagen (z.B. Druckkosten) kann eine Pauschalgebühr von EUR 20,00 angesetzt werden.
- Soweit mit Zustimmung des Mediators bzw. Schlichters gemäß D.3. MedSO durch die Parteien im Einzelfall eine Abrechnung nach Maßgabe des zum Zeitpunkt des Beginns des Mediations- oder Schlichtungsverfahrens (vgl. B.1.1 MedSO) geltenden Rechts-anwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vereinbart ist, gilt B.2. für die Bestimmung und Festsetzung der konkreten Gebührentatbestände und der Höhe der Gebühren mit der Maßgabe entsprechend, dass
- sich die Gebühren nur dann aus dem vom SSG festgesetzten Gebührengegenstandswert (vgl. B.3. Satz 3 lit. (b) MedSO) ergeben, wenn kein Einverständnis der Parteien zur Festsetzung der Gebühren auf Basis des Verfahrenskostenwertes vorliegt und
- keine Vergleichsgebühr gemäß B.2.1. Ziff. 5. der Tabelle der Gebührentatbestände entsteht.
[Nur einfügen im Falle der Anerkennung als Gütestelle:
3. Kosten für die Erteilung einer vollstreckbaren Urkunde
Die Kosten für die Erteilung einer vollstreckbaren Urkunde über die Abschlusserklärung im Mediations- oder Schlichtungsverfahren (vgl. B.3.1 Satz 5 MedSO) betragen EUR 50,00 je Urkunde (sog. Beurkundungsgebühr; vgl. D.1. Satz 3 MedSO), hierbei zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %; vgl. A.5.). Die Kosten sind gemäß D.1. Satz 3 MedSO von der/den jeweils Antragstellenden Partei/en zu tragen.]
[Rest der Seite freibleibend]
Abschnitt E.Allgemein geltende Kosten und Gebühren
Ungeachtet der Art des durch das SSG administrierten Verfahrens, können im Einzelfall folgende zusätzliche Kosten und Gebühren anfallen:
Kosten- bzw. Gebührentatbestand
Betrag
Akteneinsicht nach Abschluss der Schieds- bzw. Verfahrensakte (vgl. A.3.2.1 Satz 15 f. SchiedsGO und A.6. Satz 9 f. MedSO)
25,00
*** Ende der KostO ***
ANLAGE 1
Beispiele zur Berechnung der Gebühren für Schiedsrichter
- Beispiel 1 (Einzelschiedsrichter oder Vorsitzender einer Schiedskammer):
Gebührengegenstandswert EUR 10.000,00; es fanden (2) Schiedstermine statt
EUR 614,00
*
((1,3 + 1,2 + 0,3) + 0)
=
EUR 1.719,20
- Beispiel 2 (Einzelschiedsrichter oder Vorsitzender einer Schiedskammer):
Gebührengegenstandswert EUR 50.000,00; es fand ein (1) Schiedstermin statt; die Schiedsparteien haben sich auf einen Vergleich geeinigt
EUR 1.279,00
*
((1,3 + 1,2 + 0,5) + 0)
=
EUR 3.837,00
- Beispiel 3 (Beisitzer einer Schiedskammer):
Gebührengegenstandswert EUR 10.000,00; es fanden (2) Schiedstermine statt
EUR 614,00
*
((1,0 + 1,0 + 0,2) + 0)
=
EUR 1.350,80
- Beispiel 4 (Beisitzer einer Großen Schiedskammer):
Gebührengegenstandswert EUR 50.000,00; es fanden zwei (2) Schiedstermine statt; die Schiedsparteien haben sich auf einen Vergleich geeinigt
EUR 1.279,00
*
((1,2 + 1,2 + 0,3 + 0,5) + 0)
=
EUR 4.092,80
- Beispiel 5 (Einzelschiedsrichter oder Vorsitzender einer Schiedskammer):
Gebührengegenstandswert EUR 10.000,00; es wurde ohne Frühen Schiedstermin die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vereinbart; die Schiedsparteien haben sich auf einen vom Schiedsgericht initiierten Gesprächstermin hin auf einen Vergleich geeinigt
EUR 614,00
*
((1,2 + 0,8 + 0,5) + 0)
=
EUR 1.535,00
- Beispiel 6 (Beisitzer einer Schiedskammer):
Gebührengegenstandswert EUR 50.000,00; es wurde nach Durchführung eines Frühen Schiedstermins sowie zwei (2) Schiedsterminen zur mündlichen Verhandlung streitig durch Schiedsspruch entschieden; dass SSG hat zudem aufgrund des Umfanges des Verfahrens eine Erhöhungsgebühr von 0,5 hinzugesetzt
EUR 1.279,00
*
((1,0 + 1,0 + 0,2) + 0,5)
=
EUR 3.453,30
