ZSRS

Ablauforganisation

Organisatorische Abläufe und Zuständigkeiten im ZSRS-Schiedsverfahren — Einreichung, Fristen, Kommunikation.

AKKREDITIERUNGSORDNUNG

(AO)

des

Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport(nachfolgend „ZSRS“)

Präambel

Soweit in der Präambel der Schiedsordnungen des von der Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in München betriebenen ZSRS das Ziel einer effektiven und spezialisierten institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit genannt ist, setzt dies nach eigenem Verständnis des ZSRS auch voraus, dass durch dieses ein Akkreditierungssystem, einschließlich einer professionellen Aus- und Fortbildung, bereitgestellt wird, durch welches sichergestellt werden kann, dass nur solche Schiedsrichter, Schiedsgutachter und Schlichter bestellt werden können, die persönlich und fachlich für die Schiedsgerichtsbarkeit im Allgemeinen sowie den jeweiligen Gegenstand des Schieds- oder Schiedsgutachtenverfahrens bzw. der Schlichtung, also Bereich im Sinne von A.1.4. dieser Akkreditierungsordnung (AO) qualifiziert sind.

Inhaltsübersicht

Abschnitt A.Akkreditierung als Schiedsrichter nach Maßgabe der SchiedsGO

Betreffend die Akkreditierung als Schiedsrichter in Verfahren nach Maßgabe der Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO) gilt das Folgende:

1. Allgemeine Bestimmungen

Die Bestellung als Schiedsrichter in Schiedsverfahren setzt eine vom Bestellungsausschuss (vgl. F.1. SchiedsGO) durch Akkreditierung und Aufnahme in die Schiedsrichter-Liste (nachfolgend „SRL“) bestätigte Qualifikation zum Zeitpunkt der Bestellung voraus. Die Anforderungen an die Qualifikation als Schiedsrichter sind in dieser AO abschließend geregelt, wobei das ZSRS hohe Maßstäbe an die Qualifikation und obligatorische regelmäßige Fortbildung der Schiedsrichter der von diesem eingerichteten und betriebenen Schiedsgerichtsbarkeit (nachfolgend „Sportschiedsgericht“ bzw. „SSG“) anlegt. Ein Anspruch auf Akkreditierung als Schiedsrichter des Sportschiedsgerichtes besteht nicht.

  • Maßgeblich für die Art und den Umfang der nachzuweisenden Qualifikation ist der Gegenstand der Schiedsverfahren, für die ein Schiedsrichter bestellt werden kann. Entsprechend setzt nach dem Verständnis des ZSRS die Qualifikation von Schiedsrichtern in Doping- oder Safe Sport-Verfahren andere Fachkenntnisse und Fähigkeiten (z.B. praktische Erfahrung in der Anwendung von Anti-Doping-Ordnungen (Codes) oder der Gesprächs- bzw. Verfahrensführung in Fällen interpersonaler Gewalt) voraus als eine Bestellung bei allgemein sportrechtlichen Streitigkeiten oder bei solchen rund um Tiere (insbesondere Pferde). Darüber hinaus ist relevant, ob eine Bestellung als Beisitzer in einer Schiedskammer (vgl. A.2.6. SchiedsGO) oder – dies jeweils naturgemäß mit erhöhter Verantwortung verbunden – als Vorsitzender einer Schiedskammer oder Einzelschiedsrichter (vgl. A.2.5. SchiedsGO) erfolgen soll.
  • Die SchiedsGO unterscheidet zwischen drei (3) Graden an akkreditierten Schiedsrichtern. Diese sind und befähigen Schiedsrichter wie folgt:
  • Grad Schiedsrichter 1 (nachfolgend „Grad SR 1“); die Akkreditierung eines Schiedsrichters im Grad SR 1 befähigt diesen nach A.2.8.1 SchiedsGO aufgrund der durch den Schiedsrichter erfüllten erhöhten Anforderungen in Bezug auf dessen Qualifikation und Fortbildung zu einer Bestellung als Beisitzer oder Vorsitzender einer Schiedskammer (vgl. A.2.6. SchiedsGO), Einzelschiedsrichter (vgl. A.2.5. SchiedsGO) sowie als Schiedsrichter bei einer Besetzung des Schiedsgerichtes als Große Schiedskammer (vgl. A.2.7. SchiedsGO);
  • Grad Schiedsrichter 2 (nachfolgend „Grad SR 2“); die Akkreditierung eines Schiedsrichters im Grad SR 2 befähigt diesen nach A.2.8.2 SchiedsGO zu einer Bestellung als Beisitzer einer Schiedskammer (vgl. A.2.6. SchiedsGO);

und

  • Grad Schiedsrichter 3 (nachfolgend „Grad SR 3“); die Akkreditierung eines Schiedsrichters im Grad SR 3, die im Unterschied zu den Graden SR 1 und SR 2 eine besondere Fachqualifikation (z.B. als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder Tier-/Arzt), jedoch nicht zwingend die Befähigung zum Richteramt i.S.d. § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) oder eine vergleichbare Qualifikation voraussetzt (vgl. A.3.2.1 lit (a) SchiedsGO), befähigt diesen nach A.2.8. lit. (c) SchiedsGO zu einer Bestellung als Beisitzer einer Schiedskammer (vgl. A.2.6. SchiedsGO).

Über A.1.3. hinaus wird innerhalb des Grades (SR 1, 2 oder 3) in Bezug auf den Gegenstand des Schiedsverfahrens zwischen Verfahren (nachfolgend „Bereich/en“) wie folgt unterschieden:

  • allgemeine sportrechtliche Streitigkeiten („Sportrecht Allgemein“);
  • Streitigkeiten bei Verstößen gegen Vorgaben der Compliance und Good Governance sowie das Verbot von Wettbewerbsmanipulation und unzulässiger Sportwetten („Integrität Allgemein“);
  • Doping (als spezieller Integritätsbereich);
  • Safe Sport (als weiterer spezieller Integritätsbereich);
  • Streitigkeiten rund ums Tier, insbesondere Pferd (nachfolgend im Sinne dieser AO zusammen „Pferd“).

Die einzelnen Bereiche setzen unterschiedliche Anforderungen nach Maßgabe dieser AO voraus und werden bei entsprechender Qualifikation des Schiedsrichters wie folgt gekennzeichnet:

Sportrecht Allgemein

Integrität Allgemein

SR

I

Doping

Safe Sport

Pferd

D

S

P

Es steht dem ZSRS frei, die Bereiche mit Wirkung für die Zukunft zu verändern, insbesondere neue Bereiche zu bilden. Die Zuweisung von Qualifikationen des Antragstellers in einen Bereich bzw. mehrere der bestehenden Bereiche steht im Ermessen des Bestellungsausschusses. Weist ein Schiedsrichter die Qualifikation für mehrere Bereiche auf, wird dies in der Schiedsrichter-Liste (SRL; vgl. A.2.1. SchiedsGO) durch Hinzufügung der vorgenannten Kürzel ausgewiesen (z.B. „SR 1“ bei Doping und Safe Sport). Weisen Schiedsrichter die Befähigung auf, in sämtlichen Qualifikationsbereichen des ZSRS, ausgenommen den Bereich Pferd, als Schiedsrichter bestellt werden zu können, wird dies durch einen Stern (z.B. also „SR 1*“) gekennzeichnet. Weisen Schiedsrichter sogar die Befähigung auf, in sämtlichen Qualifikationsbereichen des ZSRS, einschließlich dem Bereich Pferd, als Schiedsrichter bestellt werden zu können, wird dies durch zwei Sterne (z.B. also „SR 1**“) gekennzeichnet.

2. Akkreditierungsvoraussetzungen

  • Eine Bestellung als Schiedsrichter ist nach der SchiedsGO nur zulässig, sofern und soweit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bestellung eine den Gegenstand des jeweiligen Schiedsverfahrens umfassende gültige Akkreditierung nach Maßgabe dieser AO vorliegt. Die Entscheidung über die Zuweisung des Gegenstandes eines Schiedsverfahrens in einen bestimmten Bereich obliegt dem Bestellungsausschuss gemäß F.1. SchiedsGO und ist unanfechtbar (vgl. A.2.8.1 SchiedsGO).
  • Die erstmalige Akkreditierung als Schiedsrichter durch den Bestellungsausschuss (vgl. F.1. SchiedsGO) setzt die Erfüllung aller für den jeweils beantragten Grad und Bereich (vgl. A.1.3. und A.1.4.) erforderlichen Qualifikations-Anforderungen (vgl. A.3.2.) sowie das Nichtvorliegen von Inkompatibilitäten (vgl. A.3.4.) voraus.
  • Die Aufrechterhaltung der Akkreditierung über die Anfängliche Gültigkeitsdauer gemäß A.4.1. hinaus bis zur Maximalen Gültigkeitsdauer (vgl. A.4.2.) setzt die unverändert vorliegende Erfüllung der notwendigen Qualifikations-Anforderungen, das Nichtvorliegen von Inkompatibilitäten (vgl. A.3.4.) sowie die Einhaltung sämtlicher in dieser AO festgelegten Fortbildungs-Anforderungen (vgl. A.5.) voraus.

3. Qualifikations-Anforderungen und Inkompatibilitäten als Schiedsrichter

  • Die Erstaufnahme als Schiedsrichter des SSG in die bzw. der Verbleib als Schiedsrichter in der SRL setzt einen Antrag sowie den Nachweis der für den jeweiligen Grad und Bereich in A.3.2. genannten Qualifikations-Anforderungen und das Nichtvorliegen von Inkompatibilitäten (vgl. A.3.4.) voraus. Die Antragstellung muss sich auf mindestens einen der in A.1.4. genannten Bereiche beziehen. Das ZSRS kann bestimmen, dass für den Antrag ein unter https://zsrs.org oder https://eu.kleosapp.com/ zum Abruf bereitgestelltes Formular zu verwenden ist.

Als Qualifikations-Anforderungen sind von der Person, die erstmals (ggf. nur in Bezug auf einen bestimmten Grad und Bereich) die Aufnahme in die SRL beantragt („Antragsteller“) im Einzelnen zu erfüllen:

  • Grad Schiedsrichter (SR) 1
  • Nachweis des Vorliegens einer Befähigung zum Richteramt i.S.d. § 5 Abs. 1 DRiG oder einer vom Bestellungsausschuss anerkannten, im Ausland erworbenen und der Ausbildung und Prüfung nach Maßgabe des DRiG nach Ermessen des Bestellungsausschusses im Wesentlichen vergleichbaren Qualifikation;
  • Nachweis des Absolvierens des Kurses Schiedsgerichtsbarkeit I (Curriculum und Dauer, siehe ANLAGE 1); diese Qualifikations-Anforderung entfällt, sofern zur freien Überzeugung des Bestellungsausschusses die Mitwirkung in mindestens zehn (10) schiedsgerichtlichen Verfahren als Einzelschiedsrichter und/ oder Vorsitzender eines sich aus mehreren Personen zusammensetzenden Schiedsgerichtes in einem der in der Präambel der SchiedsGO genannten Bereiche nachgewiesen werden kann; sowie
  • Nachweis einer seit mindestens fünf (5) Jahren andauernden Berufserfahrung in einem der in der Präambel der SchiedsGO genannten Bereiche; die Qualifikations-Anforderung kann ersetzt werden durch die Vorlage einer Fallliste, aus der sich zur freien Überzeugung des Bestellungsausschusses die Mitwirkung in mindestens fünfundzwanzig (25) schieds-/gerichtlichen (Nachweis eines nachprüfbaren Aktenzeichens erforderlich) sowie mindestens weiteren einhundert (100) Fällen (gerichtlich oder außergerichtlich; maßgeblich ist der Zeitraum von drei (3) Jahren vor Antragstellung) als Schiedsrichter oder Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand in einem der in der Präambel der SchiedsGO genannten Bereiche und infolgedessen eine Befähigung als Schiedsrichter für den vom Antrag auf Akkreditierung umfassten Bereich ergibt.
  • Grad Schiedsrichter (SR) 2
  • Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen von A.3.2.1. lit. (a);
  • Nachweis des Absolvierens des Kurses Schiedsgerichtsbarkeit II (Curriculum und Dauer, siehe ANLAGE 2); diese Qualifikations-Anforderung entfällt, sofern zur freien Überzeugung des Bestellungsausschusses die Mitwirkung in mindestens zehn (10) schiedsgerichtlichen Verfahren als Schiedsrichter in einem der in der Präambel der SchiedsGO genannten Bereiche nachgewiesen werden kann; sowie
  • Nachweis einer seit mindestens drei (3) Jahren andauernden Berufserfahrung in einem der in der Präambel der SchiedsGO genannten Bereiche; diese Qualifikations-Anforderung kann nach dem Ermessen des Bestellungsausschusses durch nachgewiesene besondere Kenntnisse (z.B. erworben durch Promotion oder wissenschaftliche Tätigkeit in der universitären Forschung und Lehre) ersetzt werden; die Qualifikations-Anforderung kann ebenso ersetzt werden durch die Vorlage einer Fallliste, aus der sich zur freien Überzeugung des Bestellungsausschusses die Mitwirkung in mindestens zehn (10) schieds-/gerichtlichen und mindestens weiteren fünfundsiebzig (75) außergerichtlichen Fällen (maßgeblich ist der Zeitraum von drei (3) Jahren vor Antragstellung) als Schiedsrichter, Rechtsanwalt bzw. Rechtsbeistand oder Sachverständiger in einem der in der Präambel der SchiedsGO genannten Bereiche und infolgedessen eine Befähigung als Schiedsrichter für den vom Antrag auf Akkreditierung umfassten Bereich ergibt.
  • Grad Schiedsrichter (SR) 3
  • Nachweis des Vorliegens einer
  • ordentlichen oder Honorarprofessur an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit thematischer Schwerpunktsetzung in der Lehre, Forschung und/oder bei Publikationen in mindestens einem der in der Präambel der SchiedsGO genannten Bereiche,
  • öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger mit Bezug zu einem der in der Präambel der SchiedsGO genannten Bereiche; oder
  • anderweitigen Qualifikation und beruflichen Spezialisierung (z.B. eine ärztliche Approbation betreffend den Bereich Doping, eine tierärztliche Approbation betreffend den Bereich Pferd oder ein universitärer Abschluss als Psychologe oder Psychotherapeut betreffend den Bereich Safe Sport), die nach der freien Überzeugung des Bestellungsausschusses in Bezug auf den Gegenstand eines Schiedsverfahrens vor dem SSG den Anforderungen gemäß lit. (aa) und/oder (bb) gleichzusetzen ist.
  • Nachweis des Absolvierens des Kurses Schiedsgerichtsbarkeit II (Curriculum und Dauer, siehe ANLAGE 2);
  • Nachweis einer seit mindestens fünf (5) Jahren andauernden Berufserfahrung mit Bezug zu einem der in der Präambel der SchiedsGO genannten Bereiche; diese Qualifikations-Anforderung kann nach dem Ermessen des Bestellungsausschusses durch Vorlage einer Fallliste ersetzt werden, aus der sich zur freien Überzeugung des Bestellungsausschusses die Mitwirkung in mindestens fünfundzwanzig (25) schieds-/gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Fällen in einem der in der Präambel der SchiedsGO genannten Bereiche ergibt.

Über die Qualifikations-Anforderungen in Bezug auf den Grad als Schiedsrichter hinaus, setzt die Aufnahme in die SRL mindestens die Erfüllung der Qualifikations-Anforderungen in Bezug auf einen der in A.1.4. genannten Bereiche voraus. Die Qualifikations-Anforderungen ergeben sich im Einzelnen abschließend aus ANLAGE 3 und um-fassen insbesondere die Teilnahme an bereichsbezogenen Kursen (nachfolgend zusammen mit den in A.3.2.1 lit. (b), A.3.2.2 lit. (b) und A.3.2.3 lit. (b) genannten Kursen auch „Akkreditierungskurse“). Es steht dem ZSRS frei, jederzeit weitere Bereiche einzuführen und/oder die bestehenden Bereiche abweichend zu definieren und (v.a. auf Empfehlung des Expertenrates; vgl. F.3. SchiedsGO) mit Wirkung für die Zukunft (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geänderten AO) weitere Qualifikations-Anforderungen festzusetzen. Stellt der Bestellungsausschuss nach Vorprüfung der Antragsunterlagen und Nachweis durch das ZSRS (vgl. F.5. SchiedsGO) fest, dass die eingereichten Unterlagen unrichtig oder unvollständig sind, oder sich aus den Unterlagen nicht zweifelsfrei ein Nachweis der Erfüllung der Qualifikations-Anforderungen für einen beantragten Grad und/oder Bereich ergeben, ist dem Antragsteller unter Hinweis auf die konkret bestehenden Zweifel eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen.

  • Die Akkreditierung als Schiedsrichter für einen bestimmten Bereich setzt zum Zwecke der Konfliktprävention und Sicherung der Integrität des SSG voraus, dass keine in der Person des Schiedsrichters begründete Inkompatibilität vorliegt. Als Inkompatibilität gelten hierbei sämtliche Fälle, die nach Maßgabe von A.6.1. zu einer Ruhendstellung der Akkreditierung führen. Antragsteller (im Fall einer erstmaligen Akkreditierung) bzw. Schiedsrichter (im Fall einer bereits erteilten Akkreditierung) sind verpflichtet, die Umstände, aus denen sich eine Inkompatibilität ergibt oder ergeben könnte, unverzüglich und unaufgefordert offenzulegen.

Soweit nach den Qualifikations-Anforderungen von A.3.2.1. lit. (b) bzw. A.3.2.2. lit. (b) und A.3.3. eine Teilnahme an Akkreditierungskursen verpflichtend ist, setzt dies den Nachweis eines vollständigen Absolvierens des/der jeweils verpflichtenden Kurse/s voraus. Jeder Akkreditierungskurs gilt als mit der Ausstellung des Teilnahmezertifikats vollständig absolviert. Sofern nach den in den ANLAGEN 1 bis 3 genannten Vorgaben eine den jeweiligen Akkreditierungskurs abschließende Prüfungsleistung und/oder Leistungskontrolle erforderlich ist, setzt die Ausstellung des Teilnahmezertifikats wiederum eine erfolgreiche Prüfung oder Leistungskontrolle voraus. Sämtliche Einzelheiten werden durch das ZSRS (in der Regel zu Beginn eines jeden Kalenderjahres) in Abstimmung mit dem Expertenrat (vgl. F.3. SchiedsGO) festgesetzt und durch Veröffentlichung unter https://zsrs.org und – soweit dem Antragsteller bzw. Schiedsrichter bereits ein Konto zugewiesen wurde – https://eu.kleosapp.com/ bekanntgemacht. Gleiches gilt für die Termine der Akkreditierungskurse, wobei für jeden der in den ANLAGEN 1 bis 3 genannten Akkreditierungskurse jährlich mindestens zwei (2) Termine und damit Qualifikationsmöglichkeiten angeboten werden (nachfolgend „Reguläre Akkreditierungskurse“) und zudem, ohne dass Antragsteller hierauf einen Anspruch haben, durch das ZSRS zum Zwecke der Ermöglichung von (verfahrensbezogen) kurzfristigen Akkreditierungen individuelle Termine (nachfolgend „Sonderakkreditierungskurse“) angeboten werden können. Die Regulären Akkreditierungskurse finden ebenso wie die Sonderakkreditierungskurse nach freiem Ermessen des ZSRS in Präsenz und/oder virtuell statt. Die Termine für die Regulären Akkreditierungskurse werden hierbei unter https://zsrs.org veröffentlicht und bereits akkreditierten Schiedsrichtern zudem digital über das Portal https://eu.kleosapp.com/ zum Abruf bereitgestellt. Das ZSRS kann (soweit zulässig) Kurse, die als Reguläre Akkreditierungskurse angeboten werden, auch ganz oder teilweise digital als Kurse zum Selbststudium mit anschließender Prüfung oder Leistungskontrolle anbieten.

4. Gültigkeitsdauer der Akkreditierung

Die Akkreditierung in Form der Aufnahme in die SRL ist jeweils für das Kalenderjahr gültig, in dem diese erfolgt ist („Anfängliche Gültigkeitsdauer“). Ist die Aufnahme in die SRL nach dem 1. Juli eines Jahres erfolgt, kann der Bestellungsausschuss die Anfängliche Gültigkeitsdauer nach freiem Ermessen bis (maximal) zum 31. Dezember des Folgejahres verlängern. Die Entscheidung des Bestellungsausschusses ist dem in die SRL aufgenommenen Schiedsrichter spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres, in dem die Akkreditierung erfolgt ist, bekanntzumachen. Ist ein Antrag auf Aufnahme in die SRL erst nach dem 1. Dezember eines Jahres erfolgt, endet die Anfängliche Gültigkeitsdauer am 31. Dezember des Folgejahres.

Nach Ablauf der Anfänglichen Gültigkeitsdauer verlängert sich die Akkreditierung bis maximal zum 31. Dezember des fünften (5.) auf das Jahr der Erstaufnahme in die SRL folgenden Jahres jeweils automatisch um ein weiteres Kalenderjahr (jeweils „Fortgesetzte Gültigkeitsdauer“; der vorgenannte Zeitraum insgesamt „Maximale Gültigkeitsdauer“), sofern und soweit die nachstehend genannten Bedingungen bis zum Ablauf der Anfänglichen Gültigkeitsdauer bzw. der jeweiligen Fortgesetzten Gültigkeitsdauer erfüllt sind:

  • Bestätigung des unveränderten Vorliegens der Qualifikations-Anforderungen gemäß A.3.2.;
  • Absolvieren der Fortbildungsmaßnahmen gemäß A.5.;
  • Nichtvorliegen von Inkompatibilitäten nach Maßgabe von A.3.4.

Sind die genannten Bedingungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Anfänglichen bzw. jeweiligen Fortgesetzten Gültigkeitsdauer nicht erfüllt, endet die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung mit Ablauf des 31. Dezember des jeweiligen Jahres und der Schiedsrichter ist von der SRL zu streichen. Es steht jedem Schiedsrichter frei, nach Ablauf einer Sperrfrist von sechs (6) Monaten eine erneute Akkreditierung zu beantragen. Sind die Bedingungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer nur in Bezug auf Fortbildungsmaßnahmen (vgl. lit. (b)) nicht erfüllt, die sich auf einen bestimmten Bereich oder einzelne bestimmte Bereiche beziehen, endet die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung (nur) in Bezug auf den jeweiligen Bereich bzw. die jeweiligen Bereiche.

Nach Ablauf der Maximalen Gültigkeitsdauer ist die Akkreditierung neu zu beantragen. Über die erneute Akkreditierung in Form der Aufrechterhaltung des Eintrags in der SRL (nachfolgend „Fortschreibung der Akkreditierung“) entscheidet der Bestellungsausschuss im Rahmen eines verkürzten Verfahrens nach Maßgabe von A.7.3.

  • Änderungen in Bezug auf den Grad oder einen Bereich während der Gültigkeitsdauer führen nicht zu Veränderungen der Gültigkeitsdauer.
  • Schiedsrichter können jederzeit die Beendigung der Akkreditierung und Streichung aus der SRL beantragen. Betreffend die Gültigkeitsdauer gilt A.6.4. Satz 1.

5. Fortbildung als Schiedsrichter

  • Die Aufrechterhaltung der Akkreditierung über die Anfängliche Gültigkeitsdauer hinaus setzt voraus, dass
  • der Schiedsrichter die nach Maßgabe dieser AO vorgesehenen Fortbildungs-Anforderungen vollständig (vgl. A.5.2.) und fristgemäß (vgl. A.5.3.) erfüllt, und
  • keine Inkompatibilitäten nach Maßgabe von A.3.4. in seiner Person vorliegen.

Abhängig davon, für welchen Bereich eine Aufnahme in die SRL erfolgt ist (vgl. A.1.4.) und aufrechterhalten bleiben soll, jedoch unabhängig vom Grad (vgl. A.3.2.), bestehen die Fortbildungs-Anforderungen nach Maßgabe dieser AO im Nachweis eines vollständigen Absolvierens aller für den/die Bereich/e in den ANLAGEN 7 bis 14 genannten und hinsichtlich Inhalt und Dauer (diese jeweils ausgedrückt in Stunden (h) und/oder Akkreditierungspunkten) näher spezifizierten Kurse (nachfolgend „Fortbildungskurse“) voraus. Ein Fortbildungskurs gilt als mit der Ausstellung des Teilnahmezertifikats vollständig absolviert. Sofern nach den jeweiligen Kursvorgaben eine den Kurs abschließende Prüfungsleistung und/oder Leistungskontrolle erforderlich ist, setzt die Ausstellung des Teilnahmezertifikats eine erfolgreiche Prüfung oder Leistungskontrolle voraus. Sämtliche Einzelheiten werden durch das ZSRS (in der Regel zu Beginn des Kalenderjahres) in Abstimmung mit dem Expertenrat (vgl. F.3. SchiedsGO) festgesetzt und unter https://zsrs.org veröffentlicht bzw. bereits akkreditierten Schiedsrichtern digital über das Portal https://eu.kleosapp.com/ zum Abruf bereitgestellt.

Das ZSRS bietet in Bezug auf die in den ANLAGEN genannten Fortbildungskurse jährlich jeweils mindestens einen Termin an. Die Fortbildungskurse finden nach freiem Ermessen des ZSRS in Präsenz und/oder virtuell statt. Die Kurstermine werden hierbei unter https://zsrs.org veröffentlicht und den Schiedsrichtern zudem digital über das Portal https://eu.kleosapp.com/ zum Abruf bereitgestellt. Das ZSRS kann (soweit zulässig) Kurse, die als Fortbildungskurse angeboten werden, auch ganz oder teilweise digital als Kurse zum Selbststudium mit anschließender Prüfung oder Leistungskontrolle anbieten. Das ZRSR setzt ferner (in der Regel) zu Beginn des Kalenderjahres) in Abstimmung mit dem Expertenrat (vgl. F.3. SchiedsGO) fest, ob, und wenn ja, inwieweit für den Nachweis der Fortbildung im Sinne dieser AO erforderliche Akkreditierungspunkte auch durch Kurse oder Maßnahmen jenseits der ANLAGEN 7 bis 14 erzielt werden können (nachfolgend „Anerkannte Fortbildungsmaßnahmen“). Satz 3 gilt hierbei entsprechend.

  • Um die Fortbildungs-Anforderungen vollständig und fristgemäß zu erfüllen, ist in Bezug auf die Teilnahme an sämtlichen erforderlichen Fortbildungskursen bzw. entsprechenden Anerkannten Fortbildungsmaßnahmen (vgl. A.5.3. Satz 5) spätestens bis zum 31. Dezember eines Jahres der Nachweis einer erfolgreichen (vgl. A.5.2.) Teilnahme zu führen. Das ZSRS kann Schiedsrichter unter Übermittlung eines Hinweises dazu von einem aktiven Nachweis freistellen, soweit die Nachweise bereits digital erfasst sind und entsprechend ausgewertet werden können.

Der Bestellungsausschuss (vgl. F.1. SchiedsGO) kann eine Akkreditierung nach seinem Ermessen unter der auflösenden Bedingung verlängern, dass bis zum Ablauf der in A.5.4. genannten Frist nicht nachgewiesene Fortbildungsmaßnahmen noch bis zu einer bestimmten angemessenen Frist, längstens jedoch bis Ende Februar des jeweiligen Folgejahres, nachgeholt werden können (nachfolgend „Bedingte Akkreditierungsverlängerung“). Bedingte Akkreditierungsverlängerungen sollen begründeten Einzelfällen vorbehalten bleiben.

6. Ruhendstellung, Entzug und antragsgemäße Beendigung der Akkreditierung

  • Die Akkreditierung eines Schiedsrichters ist vom Bestellungsausschuss ruhend zu stellen, sofern und solange während der Gültigkeitsdauer eine der nachfolgend genannten Situationen vorliegt:
  • Annahme der Wahl als Mitglied des Bestellungsausschusses (vgl. F.1. SchiedsGO);
  • Übernahme einer haupt- oder ehrenamtlichen Tätigkeit in einer nationalen oder internationalen Anti-Doping-Agentur, soweit sich die Akkreditierung auf den Bereich Doping bezieht;
  • Übernahme einer haupt- oder ehrenamtlichen Tätigkeit für das Zentrum für Safe Sport (ZfSS), soweit sich die Akkreditierung auf den Bereich Safe Sport bezieht;
  • Übernahme einer Tätigkeit als Sport-/Verbandsrichter für einen Mitgliedsverband des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), soweit sich die Akkreditierung auf den Bereich Safe Sport bezieht;
  • Der Schiedsrichter ist mit seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß A.8. mit einem Betrag von mindestens EUR 100,00 trotz Mahnung länger als drei (3) Monate in Verzug.

Die Akkreditierung eines Schiedsrichters kann vom Bestellungsausschuss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer (vgl. A.4.) aus wichtigem Grund entzogen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Schiedsrichter im Rahmen der Akkreditierung vorsätzlich falsche Angaben (z.B. in Bezug auf die Berufserfahrung) macht, oder trotz vorheriger Abmahnung unter Hinweis auf den möglichen Entzug wiederholt gegen Bestimmungen der SchiedsGO oder veröffentlichte Integritätsrichtlinien des ZSRS verstößt. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn ein besonders schwerer Verstoß vorliegt, der die Integrität des SSG und/oder die in der Präambel der SchiedsGO genannte Zwecksetzung gefährdet. Der Bestellungsausschuss ist berechtigt, eine Akkreditierung im Sinne eines milderen Mittels auch nur in Bezug auf einen bestimmten Grad oder Bereich zu entziehen oder diese zunächst ruhend zu stellen. Der Bestellungsausschuss ist ferner berechtigt, den Entzug einer Akkreditierung mit einer befristeten oder endgültigen Sperre (nachfolgend „Akkreditierungssperre“) zu verbinden.

  • Ein Schiedsrichter ist vor einer Entscheidung über eine Ruhendstellung oder den Entzug der Akkreditierung anzuhören. Die Entscheidung, ob dies schriftlich oder in Form einer Anhörung (in der Regel virtuell) erfolgt, steht im freien Ermessen des Bestellungsausschusses.
  • Beantragt ein Schiedsrichter die vollständige oder teilweise Beendigung seiner Akkreditierung, endet die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung, ohne dass es einer Entscheidung des Bestellungsausschusses bedarf, mit Ablauf des dritten (3.) auf den Tag des Zugangs der Beendigungserklärung folgenden Tages. In Bezug auf die von einem Schiedsrichter zu erbringenden Kosten gilt A.8.3.

7. Entscheidung über die Akkreditierung

  • Über die Akkreditierung als Schiedsrichter des SSG, einschließlich der Zuweisung in den jeweiligen Grad und Bereich, die Erfüllung aller notwendigen Qualifikations- und Fortbildungs-Anforderungen (vgl. A.3. und A.5.) sowie die Ruhendstellung oder den Entzug (ggf. zuzüglich einer Akkreditierungssperre; vgl. A.6.2. Satz 5) entscheidet der Bestellungsausschuss. Das Ermessen des Bestellungsausschusses bei seinen Entscheidungen bezieht sich hierbei auch auf die Zuweisung von Qualifikationen eines Antragstellers in einen Bereich bzw. mehrere der in A.1.4. bestimmten Bereiche.
  • Die SRL wird zum Ende eines jeden Jahres vom Bestellungsausschuss unter Mitwirkung des SSG (vgl. F.5. SchiedsGO) auf deren Aktualität in Bezug auf die Einhaltung aller Qualifikationsvoraussetzungen (vgl. A.3. und A.4.2.) überprüft. Die Entscheidung über den Verbleib eines Schiedsrichters in der SRL ist, vorbehaltlich einer erfolgten Nachfristsetzung nach Maßgabe von A.5.5., bis zum 10. Januar eines Jahres zu treffen. Im Falle einer Nachfristsetzung erfolgt die Entscheidung bis spätestens zum 1. März eines Jahres.
  • Hat der Bestellungsausschuss nach Ablauf der Maximalen Gültigkeitsdauer über die Fortschreibung einer Akkreditierung zu entscheiden (vgl. A.4.2.), ohne dass sich nach dem Antrag des Schiedsrichters in Bezug auf den Grad und den/die Bereich/e etwas ändert, kann der Bestellungsausschuss ein verkürztes Verfahren wie folgt durchführen:
  • Anfordern einer in Textform abzugebenden Erklärung des Schiedsrichters, dass sich in Bezug auf die Qualifikations-Anforderungen (vgl. A.3.), einschließlich der dazu eingereichten Nachweise, nichts geändert hat und keine Umstände eingetreten sind, die eine Ruhendstellung oder den Entzug der Akkreditierung (vgl. A.6.) rechtfertigen würde;
  • Prüfung des Nachweises der vollständigen und fristgemäßen Erfüllung sämtlicher Fortbildungs-Anforderungen nach Maßgabe der A.5.;
  • Entscheidung gemäß A.7.1.
  • Ist ein für den Grad SR 2 qualifizierter Schiedsrichter bei ununterbrochen fortbestehender Akkreditierung für mindestens fünf (5) Schiedsverfahren des SSG bestellt worden, kann der Bestellungsausschuss den Schiedsrichter, ungeachtet einer vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen von A.3.2.1 lit. (c), nach freiem Ermessen auf den Grad SR 1 heben. Voraussetzung für eine solche Entscheidung des Bestellungsausschusses ist hierbei ein Antrag des Schiedsrichters sowie der Nachweis, dass die Anforderungen von A.3.2.1 lit. (b) erfüllt sind.
  • Die Entscheidungen des Bestellungsausschusses sind unanfechtbar. Hiervon unberührt steht jedem Schiedsrichter die Möglichkeit offen, unter Darlegung der Gründe binnen einer (1) Woche nach Zugang einer diesen belastenden Entscheidung in Textform eine informelle Beschwerde an das ZRSR zu richten. Hält das ZSRS die Beschwerde für begründet, kann dieses den Bestellungsausschuss um erneute Prüfung und Abhilfe der Beschwerde ersuchen. Ein, wie auch immer gearteter, Rechtsanspruch ergibt sich hieraus für den Schiedsrichter jedoch nicht.

8. Kosten

  • Für die erstmalige Akkreditierung als Schiedsrichter des SSG (vgl. A.3.1.) und deren Fortschreibung (vgl. A.4.3.) nach Ablauf der Maximalen Gültigkeitsdauer (vgl. A.4.2.) fallen die folgenden, jeweils einmaligen, Kosten an.
  • Erstmalige Akkreditierung

(aa)Basisgebühr: EUR 150,00

(bb)Prüfgebühr (je beantragter Bereich):EUR 25,00

  • Fortschreibung der Akkreditierung (vgl. A.4.3.):EUR 100,00
  • Erweiterung der Akkreditierung (je beantragter Bereich):EUR 50,00

Über die in A.8.1. genannten Kosten hinaus ist durch jeden Schiedsrichter (u.a. als Entgelt für die Fortbildung) pro Kalenderjahr eine Gebühr zur Aufrechterhaltung der Akkreditierung in Höhe von EUR 200,00 (nachfolgend „Grundgebühr“) zu zahlen. Die Grundgebühr ist erstmalig am 1. Januar des auf das Jahr der Beantragung der Akkreditierung folgenden Kalenderjahres und sodann in jedem Jahr während der Gültigkeitsdauer (vgl. A.4.) ebenfalls zum 1. Januar des Jahres gegen ordnungsgemäße Rechnungstellung durch das ZSRS zur Zahlung fällig. Bei erstmaliger Beantragung einer Akkreditierung nach dem 1. Juli eines Jahres oder der Beendigung der Akkreditierung durch Antrag oder Entzug (vgl. A.6.) vor dem 1. Juli eines Jahres kann die Grundgebühr abhängig von der durch den Bestellungsausschuss im Einzelfall bestimmten Anfänglichen Gültigkeitsdauer (vgl. A.4.1.) um bis zu fünfzig (50) Prozent (%) reduziert werden. Das ZSRS kann die Grundgebühr ferner nach seinem freien Ermessen um bis zu fünfzig (50) Prozent (%) reduzieren, sofern und solange sich das Informationsangebot über https://zsrs.academy noch im Auf- und Ausbau befindet (voraussichtlich bis Ende 2026). Für die Dauer einer Suspendierung der Akkreditierung bleiben die Zahlungsverpflichtungen nach Maßgabe dieser AO unberührt.

Es bleibt dem ZSRS unbenommen, die wiederholte Teilnahme an Akkreditierungs- oder Fortbildungskursen von der Entrichtung einer gesonderten Gebühr abhängig zu machen. Gleiches gilt in Bezug auf das Angebot weiterer (Fortbildungs-)Kurse (nachfolgend „Kursangebot“). Das Kursangebot (einschließlich der Angabe etwaiger zusätzlicher Kosten) wird unter https://zsrs.org veröffentlicht und bereits akkreditierten Schiedsrichtern zudem digital über das Portal https://eu.kleosapp.com/ zum Abruf bereitgestellt.

9. Veröffentlichung der Schiedsrichter-Liste (SRL) und Nutzungsrechte

  • Akkreditierte Schiedsrichter sind während der Gültigkeitsdauer der Akkreditierung berechtigt, die vom ZSRS bestimmten und über das Portal https://eu.kleosapp.com/ bekanntgegebenen, hierbei insbesondere die folgenden, Titel für Kommunikations- und Marketingmaßnahmen zu nutzen:
  • „Schiedsrichter des Zentrum für Schiedsgerichtsbarkeit und Recht im Sport“;
  • „Akkreditierter ZSRS-Schiedsrichter“;
  • „ZSRS-Schiedsrichter“.

Die genannten Titel können jeweils um den Grad der Akkreditierung (z.B. SR 1 oder SR 2) sowie den Zusatz des/der von der Akkreditierung umfassten Bereiche/s (z.B. SR 1oder SR 2*) ergänzt werden. Jegliche Form der Veränderung der Titel bedarf der Zustimmung des ZSRS. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist die Nutzung der Titel unverzüglich einzustellen. Gleiches gilt im Falle einer Ruhendstellung oder des Entzugs der Akkreditierung (vgl. A.6.1. und A.6.2.). Für bereits erstellte und/oder im Umlauf befindliche Kommunikations- und Marketingmaterialien (z.B. Visitenkarten oder Broschüren) gilt eine Übergangsperiode von maximal zwei (2) Monaten.

  • Akkreditierte Schiedsrichter sind berechtigt, ein auf ihren Grad und den/die akkreditierten Bereich/e individualisiertes und diese als akkreditierte Schiedsrichter des ZSRS ausweisendes Logo („Siegel“) anzufordern und während der Gültigkeitsdauer der Akkreditierung für Kommunikations- und Marketingmaßnahmen zu nutzen. Das ZSRS ist jederzeit berechtigt, Änderungen im Design des Siegels vorzunehmen und akkreditierte Schiedsrichter zu verpflichten, die Nutzung des zuvor bereitgestellten Siegels unverzüglich einzustellen, und fortan ausschließlich das geänderte Siegel zu nutzen. A.9.1. Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
  • Das ZSRS ist berechtigt, die SRL zum Zwecke der Auswahl von Schiedsrichtern durch die Parteien in Schiedsverfahren des SSG auf https://zsrs.org zu veröffentlichen und diese zudem digital über https://eu.kleosapp.com/ zum Abruf bereitzustellen.

Abschnitt B.Akkreditierung als Schiedsgutachter nach Maßgabe der SchiedsGutO

Betreffend die Akkreditierung als Schiedsgutachter in Verfahren nach Maßgabe der Schiedsgutachtenordnung (SchiedsGutO) gelten die Bestimmungen des Abschnitts A. dieser AO mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  • Die Bestellung als Schiedsgutachter in durch das SSG administrierten Schiedsgutachtenverfahren setzt eine vom Bestellungsausschuss (vgl. F.1. SchiedsGO) durch Akkreditierung und Aufnahme in die Schiedsgutachter-Liste (nachfolgend „SGL“) bestätigte Qualifikation zum Zeitpunkt der Bestellung voraus.
  • Die SchiedsGutO unterscheidet zwischen den folgenden drei (3) Graden an akkreditierten Schiedsgutachtern: Grad Schiedsgutachter (nachfolgend „Grad SG“) 1, Grad SG 2 und Grad SG 3.
  • Die Kosten gemäß A.8.1. fallen für Schiedsgutachter, ungeachtet der Beantragung oder des Bestehens einer Akkreditierung als Schiedsrichter nach Maßgabe dieser AO, gesondert an. Die in A.8.2. genannte Grundgebühr fällt hingegen für Personen, die antragsgemäß als Schiedsrichter und Schiedsgutachter akkreditiert wurden, für beide Akkreditierungen nur einmalig an.

Abschnitt C.Akkreditierung als Mediator oder Schlichter nach Maßgabe der MedSO

Betreffend die Akkreditierung als Mediator oder Schlichter in Verfahren des ZSRS nach Maßgabe der Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO) gilt das Folgende:

1. Mediationsverfahren

Eine Bestellung als Mediator in einem Mediationsverfahren nach Maßgabe der MedSO ist nur zulässig, sofern eine gültige Akkreditierung gemäß dieser AO vorliegt und der Mediator in die durch das ZSRS geführte Liste der akkreditierten Mediatoren (nachfolgend „Mediatoren-Liste“ bzw. „ML“) eingetragen ist.

  • Die Aufnahme in die Mediatoren-Liste setzt folgendes voraus:
  • Eine Ausbildung sowie die Erlaubnis zum Führen des Titels „Zertifizierter Mediator“ nach Maßgabe des § 5 Mediationsgesetz (MediationsG) in Verbindung mit der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) in der jeweils zum Zeitpunkt der Akkreditierung geltenden Fassung;
  • Ein vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllter Antrag auf Aufnahme in die Mediatoren-Liste, wobei das ZSRS bestimmen kann, dass für den Antrag ein unter https://zsrs.org oder https://eu.kleosapp.com/ zum Abruf bereitgestelltes Formular zu verwenden ist;
  • Die mit Antrag erklärte Anerkennung der Geltung der Ordnungen des ZSRS, insbesondere dieser AO, der Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO), der Kostenordnung (KostO) sowie der Schiedsgerichtsordnung (SchiedsGO) in der jeweils geltenden Fassung;
  • Den Nachweis eines angemessenen und die Tätigkeit als Mediator in Verfahren des ZSRS umfassenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes.
  • Die Akkreditierung und Eintragung in die ML erfolgt durch Entscheidung des Bestellungsausschusses (vgl. F.1. SchiedsGO) gemäß C.1.4 und gilt für einen Zeitraum von drei (3) Jahren. Jeder akkreditierte Mediator kann die vorzeitige Beendigung seiner Akkreditierung beantragen. In diesem Fall endet die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung, ohne dass es einer Entscheidung des Bestellungsausschusses bedarf, mit Ablauf des dritten (3.) auf den Tag des Zugangs der Beendigungserklärung folgenden Tages.
  • Der Bestellungsausschuss erteilt die Akkreditierung und gestattet die Aufnahme des Antragstellers in die ML, sofern
  • die Voraussetzungen gemäß C.1.2 vorliegen, und
  • keine Umstände vorliegen, die nach Ermessen des Bestellungsausschusses einer ordnungsgemäßen Pflichterfüllung entgegenstehen oder diese gefährden (z.B. ein zuvor bereits erfolgter Entzug der Akkreditierung als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter gemäß A.6.2).

Wird der Akkreditierungsantrag erst nach Übermittlung des Antrags auf Durchführung eines Mediationsverfahrens nach Maßgabe der Mediations- und Schlichtungsordnung (MedSO) gestellt, hat das ZSRS auf eine schnellstmögliche Entscheidung des Bestellungsausschusses hinzuwirken und diesen bestmöglich (z.B. durch Vorprüfung der Anforderungen gemäß C.1.2.) zu unterstützen.

  • Für die Akkreditierung fallen die folgenden, jeweils einmaligen, Kosten an:
  • Erstmalige Akkreditierung: EUR 100,00
  • Erneute Akkreditierung (vgl. C.1.3 Satz 1):EUR 50,00

Wird gemäß C.1.3 eine vorzeitige Beendigung der Akkreditierung beantragt, lässt dies die Kosten gemäß Satz 1 unberührt. Eine Rückerstattung erfolgt insoweit nicht.

  • Die Akkreditierung eines Mediators kann vom Bestellungsausschuss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer (vgl. A.4.) aus wichtigem Grund entzogen werden. Die Bestimmungen von A.6.2. Satz 2 und 3 gelten hierbei entsprechend.
  • Die Bestimmungen von A.9. (Veröffentlichung der Schiedsrichter-Liste (SRL) und Nutzungsrechte) gelten im Rahmen der Akkreditierung von Mediatoren sinngemäß.

2. Schlichtungsverfahren

Eine Bestellung als Schlichter in einem Schlichtungsverfahren nach Maßgabe der MedSO ist nur zulässig, sofern eine gültige Akkreditierung gemäß dieser AO vorliegt und der Schlichter in die durch das ZSRS geführte Liste der akkreditierten Schlichter (nachfolgend „Schlichter-Liste“ bzw. „SL“) eingetragen ist.

  • Für die Akkreditierung als Schlichter gelten die Bestimmungen von Abschnitt A. dieser MedSO entsprechend, sofern nicht in C.2.3 bis C.2.5 etwas Abweichendes geregelt ist.
  • Die Aufnahme in die Schlichter-Liste setzt folgendes voraus:
  • Eine gültige Akkreditierung als Schiedsrichter für den Grad Schiedsrichter (SR) 1 oder 2 gemäß A.3.2. sowie mindestens einen der in A.1.4. genannten Bereiche;
  • Ein vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllter Antrag auf (zusätzliche) Aufnahme in die Schlichter-Liste, wobei das ZSRS bestimmen kann, dass für den Antrag ein unter https://zsrs.org oder https://eu.kleosapp.com/ zum Abruf bereitgestelltes Formular zu verwenden ist.
  • Die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung als Schlichter richtet sich nach der Gültigkeitsdauer der Akkreditierung als Schiedsrichter gemäß Abschnitt A., wobei zu jederzeit die vorzeitige Beendigung der Akkreditierung als Schlichter und das Streichen von der SL unter Fortgeltung der Akkreditierung als Schiedsrichter beantragt werden kann. In diesem Fall endet die Gültigkeitsdauer der Akkreditierung als Schlichter, ohne dass es einer Entscheidung des Bestellungsausschusses bedarf, mit Ablauf des dritten (3.) auf den Tag des Zugangs der Beendigungserklärung folgenden Tages.
  • Für die Akkreditierung als Schlichter nach Maßgabe dieses Abschnitts C.2 fallen keine über die Kosten der Akkreditierung als Schiedsrichter gemäß Abschnitt A. dieser AO hinausgehenden Kosten an.

Abschnitt D.Geltung und Änderungen der AO

1.Für Akkreditierungen von Schiedsrichtern und Schiedsgutachtern im Sinne der SchiedsGO und SchiedsGutO sowie für Akkreditierungen von Mediatoren und Schlichtern im Sinne der MedSO ist jeweils die Fassung der AO gültig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Erstaufnahme bzw. Entscheidung über den Verbleib in der entsprechenden Schiedsrichter-, Schiedsgutachter-, Mediatoren- und/oder Schlichter-Liste (SRL, SGL, ML oder SL) auf https://zsrs.org veröffentlicht war.

2.Über Änderungen dieser AO hat der Expertenrat des ZSRS (vgl. F.2. SchiedsGO) zu entscheiden. Änderungen werden mit deren Bekanntgabe durch Veröffentlichung auf https://zsrs.org wirksam. Die jeweils geänderte Fassung ist für akkreditierte Personen (soweit bereits ein Konto zugewiesen wurde) zudem über https://eu.kleosapp.com/ digital abrufbar.

*** Ende der AO ***

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